Satzung der Internationalen Gesellschaft für Gesundheit und Spiritualität e.v. (IGGS) Artikel 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

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Transkript:

Satzung der Internationalen Gesellschaft für Gesundheit und Spiritualität e.v. (IGGS) Artikel 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen: Internationale Gesellschaft für Gesundheit und Spiritualität e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in München. 3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Artikel 2 Zweck des Vereins 2.1 Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der Spiritualität in allen Bereichen des Gesundheitswesens, die Förderung der diesbezüglichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Zeitschrift Spiritual Care. 2.2. Im einzelnen wird der Vereinszweck durch folgende Aktivitäten gefördert: Wissenschaftlich-fachliche Kooperation mit allen Leistungserbringern und sonstigen Institutionen im Gesundheitswesen (so z. B. Krankenpflege, Medizin, Therapeuten, Seelsorge, Soziale Arbeit u.a.) Erforschung der europäischen und deutschsprachigen Besonderheiten von Spiritualität mit dem Ziel, das Thema Spiritualität in Gesundheitswesen zu verankern Förderung der interdisziplinären Verbreitung des Interesses an der Themenstellung über den Bereich von Palliative Care hinaus in Bezug auf alle kritische Lebenssituationen (Chronifizierung, schwere Erkrankung, Behinderung, sowie Akutereignisse, die Lebensentwurf in Frage stellen) Auslobung eines Forschungspreises Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und wissenschaftlichen Kongressen und Hospitationen; Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen, die mit der Behandlung von Patienten verknüpft sind; Vernetzung bestehender Institutionen und Initiativen und Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerks zum Austausch von Informationen und Kenntnissen; Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich dem Anliegen von Spiritual Care widmen; Fachliche und wissenschaftliche Beratung und Unterstützung im deutschsprachigen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Pflegenden und Vertreter weiterer Berufsgruppen, auch im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit; Völkerverständigung, interreligiöser und interkultureller Dialog, insbesondere über Fragestellungen im Bereich kritischer Lebenssituationen Gewährung von Stipendien zur Forschung auf dem Gebiet Gesundheit und Spiritualität Unterstützung der Implementierung von Spiritual Care im Gesundheitswesen, z.b. durch Finanzierung; Öffentlichkeitsarbeit, um die Ziele des Vereins darzustellen und deren Durchsetzung zu ermöglichen.

Artikel 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt seine in 2 beschriebenen Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke ( 51 bis 68) der Abgabenordnung. 2) Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen sind ihnen zu erstatten. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung. 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 4 Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche im Sinne der Vereinszwecke tätig ist. 2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des geltenden Rechtes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum jeweiligen Jahresende. b) Der Ausschluss erfolgt nach wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit Beitragszahlungen über ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats ab Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend. Artikel 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Artikel 6

Mitgliederversammlung 1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliedersammlung vertreten lassen. Die schriftlichen Vollmachten sind dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung auszuhändigen. 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt der Vorstand diesem Antrag nicht binnen 14 Tagen nach dessen Zugang nach, so wird nach 37/II BGB verfahren. 3) Zu Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 4) Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt ein anderes Mitglied des Vereins mit der Leitung. 5) Mitgliederversammlungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren abgehalten werden, vorausgesetzt alle Mitglieder stimmen zu. 6) Beschlüsse werden soweit in der nachfolgenden Vorschrift nicht anders geregelt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitglieds findet geheime Abstimmung statt. 7) Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes wegen wiederholten groben Verstoßes gegen diese Satzung ist eine Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. 8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzubringen. Sofern es sich nicht um Anträge zur Geschäftsordnung handelt, sind diese mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 9) Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben Artikel 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat unter anderen die folgenden Aufgaben: 1. Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Beirats. 2. Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer. 3. Die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung (Kassenbericht) 4. Die Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.. 5. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

6. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung 7. Die Beschlussfassung über die fristgerecht gestellten Anträge nach Art. 5, Ziffer 8 der Satzung. Artikel 8 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. 2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie alle haben gleiches Stimmrecht. 3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach - zulässig. Ein Widerruf der Bestellung während der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 4) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. ; c) Erstellung des Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes; d) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; e) Die Öffentlichkeitsarbeit f) Betrauung von Mitgliedern mit der Schriftleitung der Zeitschrift Spiritual Care 6) In allen Angelegenheiten von außerordentlicher Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 7) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel 9 Beiträge Die vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Artikel 10 Kassenprüfung Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Artikel 11 Publikationsorgan Publikationsorgan des Vereins ist die vom Verein herausgegebene Zeitschrift Spiritual Care. Artikel 12 Auflösung 1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck anberaumte Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. 2). Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin oder deren Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. München, den 5. Oktober 2012