Satzung. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

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Transkript:

Gemeinde Steinen Landkreis Lörrach Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinen am 03. Dezember 1991 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung (1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr zugelassenen Dritten im Sinne von 45 b Abs. Wassergesetz. 2 Anschluss und Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und insolange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen eines die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird. (4) Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Abfuhr des Schlammes bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlammes bzw. Abwassers sicherstellen kann. Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr zu erbringen.

- 2-3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und Baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines von der Gemeinde zugelassenen Unternehmers nachzuweisen. (3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung über 1. Die Ausschlüsse in 6 Abs. 1 und 2 Abwassersatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; 2. Den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gem. 17 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend. 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise der DIN-4261 sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf. (2) Die Gemeinde kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach 5 Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde binnen eines Monats anzuzeigen: - die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; - den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind. Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen.

- 3 - (2) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. (3) Den Beauftragten der Gemeinde ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren - zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden; - zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach 4 Abs. 1 und 2. (4) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet. (5) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet der Gemeinde für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlage oder geschlossener Grube. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprächen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Kann die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser ider aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. II. Entgelt 7 Privatrechtliche Vereinbarung Die zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erbrachten Leistungen (Kosten für die Abfuhr und Behandlung des Abwassers bzw. Klärschlamms) werden zwischen dem zum Abschluss- und Benutzungszwang Verpflichteten und dem mit der Abfuhr Beauftragten privatrechtlich abgegolten. III. Ordnungswidrigkeiten 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Gemeinde überlässt;

- 4-2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt; 3. Entgegen 3 Abs. 4 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören; 4. entgegen 3 Abs. 4 Nr. 1 i.v. mit 6 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält; 5. entgegen 3 Abs. 4 Nr. 2 i.v. mit 17 Abs. 1 der Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt; 6. entgegen 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 7. entgegen 5 Abs. 2 dem Beauftragten der Gemeinde nicht ungehinderten Zutritt gewährt. Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Diese Satzung tritt am 01.Januar 1992 in Kraft. 9 Inkrafttreten Steinen, den 03.Dezember 1991 gez. Stumböck Bürgermeister Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der diese Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Ist eine Verletzung form- und fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich Jedermann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist auf die Verletzung berufen.

Gebührenverzeichnis Anlage zu 2 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung vom 02.02.1999 (GR-Beschluss vom 04.12.2001) Vorbemerkung: (1) Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Steinen erhoben. (2) Für die in diesem Verzeichnis aufgeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall über den Gemeingebrauch hinausgeht. lfd. Nr. Art der Sondernutzung Gebühr in EURO Bemessungszeitraum 1. Sondernutzung zu gewerblichen Zwecken 1.1. Kioske, Verkaufs und Imbissstände 20,00 50,00 monatlich 500,00 2.50,00 jährlich 1.2. Schaukästen, Vitrinen und Automaten 25,00 100,00 jährlich 1.3. Aufstellen von Ausstellungswagen, Verkaufswagen 25,00 250,00 monatlich und sonstigen fahrbaren Gewerbebetrieben 1.4. Werbeanlagen, Schilder und Tafeln aller Art 10,00 100,00 monatlich 1.5. Warenauslagen mit und ohne Verkaufstätigkeit 5,00 10,00 monatlich je angefangenem m² Grundfläche 1.6. Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten für einen 150,00 300,00 je Saison Gaststättenbetrieb je angefangene 10 ² Grundfläche 1.7. Sonstige Sondernutzung zu gewerblichen Zwecken 100,00 2.500,00 monatlich 250,00 5.000,00 jährlich 2. Sondernutzung zu nicht gewerblichen Zwecken 2.1. Private Verkaufsstände je angegangenem m² Grundfläche 5,00 10,00 monatlich Mindestgebühr 10,00 2.2. Sonstige Sondernutzung zu nicht gewerblichen Zwecken 50,00 1.500,00 monatlich Gebührenfrei sind: Nicht kommerzielle Darbietungen von Straßenkünstlern und Gesangs, Kleinkunst oder Musikgruppen Werbeanlagen und einrichtungen von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern während 6 Wochen vor dem Wahltag 3. Anlagen, Einrichtungen und Lagern von Gegenständen 3. 1. Baustelleneinrichtungen wie z. B. Bauzäune, Bauhütten, Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräte einschl. Hilfseinrichtungen sowie Lagern und Aufstellen von Gegenständen aller Art je angefangenem m² Grundfläche 5,00 50,00 monatlich Mindestgebühr 25,00 3.2. Leitungen aller Art (Kreuzungs und Längsverlegungen) 25,00 250,00 jährlich je angefangene 100 lfdm. Gebührenfrei sind: Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen Telekommunikationslinien lizensierter Unternehmen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 3.3. Grabungen aller Art je angefangenem lfdm. 5,00 50,00 monatlich Mindestgebühr 25,00