1. Einheitlicher Beitragsatz in der Krankenversicherung ab

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Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3034 www.deutsche-rentenversicherungrheinland.de Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Hildegard Helten Telefon 0211 937-2924 Telefax 0211 937-1501-2924 hildegard.helten@drv-rheinland.de Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon 0211 937-4072 Telefax 0211 937-1969 thomas.spoden@drv-rheinland.de unsere Berater im Bürgertelefon: 0800 100048013 und das jeweilige Service-Zentrum 20.10.2008 Fachliche Information 08 / 2008 Inhaltsverzeichnis: 1. Einheitlicher Beitragsatz in der Krankenversicherung ab 01.01.2009 2. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt weiter 3. Zentralisierung des Rentenvorverfahrens 4. Vordrucke zur bargeldlosen Beitragsentrichtung

Einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 01.01.2009 Zum 01.01.2009 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an gilt für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ein von der Bundesregierung festgelegter einheitlicher allgemeiner Beitragssatz für alle Krankenkassen. Der einheitliche Beitragssatz soll jeweils zum 01.11. eines Jahres festgelegt werden und vom 01.01. des jeweiligen Folgejahres an gelten. Zu beachten ist ab 01.01.2009 Folgendes: Nach dem nunmehr vorliegenden Entwurf beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 %. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt 14,6 %. Dies ist der für den Rentenversicherungsträger maßgebliche Beitragssatz. Hinzu kommt der bisher im 241a SGB V geregelte zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 %, der nunmehr Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes ist (14,6 % + 0,9 % = 15,5 %). 241a SGB V entfällt daher mit Wirkung ab 01.01.2009. Für in der Krankenversicherung versicherungspflichtige Rentner übernimmt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragsatz, d. h. die Hälfte von 14,6 %. Den verbleibenden (0,9 Beitragssatzpunkte höheren) Beitragsanteil trägt der Rentner selbst. Berechnungsbeispiel Rentenhöhe = 1000,00 EUR 15,5 % von 1000,00 EUR = 155,00 EUR KV Anteil RV-Träger: 15,5 % - 0,9 % = 14,6 % 14,6 % von 1000,00 EUR = 146,00 EUR 146,00 EUR : 2 = 73,00 EUR KV Anteil Rentner: 155,00 EUR - 73,00 EUR = 82,00 EUR Das Bundeskabinett hat am 07. Oktober 2008 den Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung - GKV-BSV) verabschiedet. Die endgültige Beschlussfassung durch das Bundeskabinett soll am 29. Oktober 2008 erfolgen.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt weiter Weniger Arbeitslose, mehr Beschäftigte - dadurch kann der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung weiter sinken. Er wird am 1. Januar 2009 von bisher 3,3 auf 2,8 Prozent reduziert. Beschäftigte und Unternehmen werden dadurch im kommenden Jahr um vier Milliarden Euro entlastet. Das Bundeskabinett hat entschieden, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft von 3,3 auf 3,0 Prozent zu senken. Mit Beginn des kommenden Jahres wird er befristet bis Juni 2010 sogar auf 2,8 Prozent sinken. Möglich ist das durch die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. 1,6 Millionen weniger Arbeitslose Insgesamt gibt es 1,6 Millionen Arbeitslose weniger und 1,6 Millionen Erwerbstätige mehr als vor drei Jahren. Dadurch konnte die Bundesagentur für Arbeit (BA) hohe Rücklagen bilden. Bis Ende 2008 belaufen sie sich auf 15 bis 16 Milliarden Euro. Diese "Dividende" wird an die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgezahlt. Auch wenn die Arbeitslosigkeit infolge der Finanzkrise wieder leicht ansteigen sollte, bleibt der BA-Haushalt solide finanziert. Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr als halbiert Innerhalb von 24 Monaten hat die Bundesregierung den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert. Bis Ende 2006 betrug der Beitragssatz noch 6,5 Prozent. Die Absenkung auf 3,0 Prozent entlastet die Beitragszahler jährlich um 28 Milliarden Euro. Bis zum 30. Juni 2010 sind es sogar über 30 Milliarden. Lohnzusatzkosten unter 40 Prozent halten Soziale Sicherheit gibt es nicht zum Nulltarif. Aber dank guter Konjunktur und eingeleiteter Reformen konnte die Bundesregierung die Lohnzusatzkosten in den vergangenen drei Jahren um rund zwei Prozentpunkte senken. Für die Beschäftigten und die Unternehmen bedeutet das bei einem Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro eine Entlastung von jeweils 265 Euro im Vergleich zu 2006. Ziel der Bundesregierung bleibt, die paritätisch finanzierten Sozialversicherungsbeiträge unter 40 Prozent zu halten. Lohnzusatzkosten Die paritätisch, also je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, finanzierten Sozialversicherungsbeiträge (für Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) liegen gegenwärtig bei 39,16 Prozent. Diese Lohnzusatzkosten steigen zum 1. Januar 2009 leicht auf insgesamt 39,25 Prozent. Während der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 2,8 Prozent sinkt, steigt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 Prozentpunkte auf 14,6 Prozent. Für die gesetzlich Krankenversicherten kommt seit Juli 2005 ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkte hinzu. Davon sind die Arbeitgeber nicht betroffen.

Zentralisierung des Rentenvorverfahrens Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat zum 1. Januar 2008 die in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegenden Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund übernommen. Seitdem führt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auch das sogenannte Rentenvorfahren, kurz RVV, durch und gibt im Auftrag des Bundes auch sozialmedizinische Beurteilungen im Zusammenhang mit Rentenanträgen für die Deutsche Rentenversicherung Bund ab. Es gilt für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Neuanträgen auf Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten gemäß 236a SGB VI (aber nur für Berufs- oder Erwerbsunfähige) sowie bei großen Witwen- oder Witwerrenten (nur aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit). Das bisherige dezentrale Verfahren in den Service-Zentren Düsseldorf, Essen und Köln wird ab dem 1. Oktober 2008 zentral im Rentenvorverfahren Düsseldorf durchgeführt. Sämtliche Erwerbsminderungs-Anträge (s.o.), für welche die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist, müssen daher ausnahmslos dem zentralen RVV der Hauptverwaltung unter Angabe folgender Adresse übersandt werden: Deutsche Rentenversicherung Rheinland - Rentenvorverfahren (RVV) - Königsallee 71, Raum 2.09 N 40215 Düsseldorf Gleiches gilt für dazugehörige Schriftstücke. Dabei kann es sich u. a. auch um Befundberichte, Gutachten, Vordrucke oder auch um ganze Rehabilitations-Akten handeln.

Örtliche Zuständigkeit: Die bisherige örtliche Zuständigkeit der Dienststellen in Essen und Köln wird im Zuge der Zentralisierung des RVV aufgegeben. Für das Rentenvorverfahren Düsseldorf, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf gilt ab dem 1.10.2008 folgende örtliche Zuständigkeit, die abhängig vom Wohnort des Antragstellers ist: Kreisfreie Städte Aachen Bonn Bottrop Düsseldorf Duisburg Essen Gelsenkirchen Köln Krefeld Leverkusen Mönchengladbach Mülheim a.d. Ruhr Oberhausen Remscheid Solingen Wuppertal Landkreise Aachen Borken Coesfeld Düren Erftkreis Euskirchen Heinsberg Kleve Mettmann Neuss Oberbergischer Kreis Recklinghausen Rhein-Sieg-Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Viersen Wesel Vordrucke zur bargeldlosen Beitragsentrichtung Gemäß der Vorgaben aus der Sitzung 2/2008 der Arbeitsgruppe Bargeldlose Beitragsentrichtung (AGBGLBE) wurden insgesamt 15 der Hauptantrags-/Schriftwechselvordrucke geändert Es handelt sich bei den Änderungen im Wesentlichen um rein redaktionelle Anpassungen. Geändert wurden folgende Vordrucke: V010; V020; V021(Erläuterungen);V023; V024 (Erläuterungen); V030; V035; V040; V050;V051 (Erläuterungen);V054; V056; V060; V070; V080 Freundliche Grüße Dietmar Laubenstein