Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer. - Vergnügungssteuersatzung - der Verbandsgemeinde Schweich. vom 27.

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer - Vergnügungssteuersatzung - der Verbandsgemeinde Schweich vom 27. November 2001 (zuletzt geändert am 08.09.2009,. Amtsblatt Nr. 50/2009 vom 11.12.2009, in Kraft treten der Änderungen am 01.01.2010) Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), des 2 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02. März 1993 (GVBl. S. 139) und der 2 Abs. 1 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht 1 Steuergegenstand, Steuerbefreiung 2 Steuerschuldner 3 Steuerform 4 Steuermaßstab für die Kartensteuer 5 Ausgabe von Eintrittskarten 6 Steuersätze 7 Beginn der Steuerpflicht, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 8 Pauschsteuer nach festen Sätzen 9 Entstehung und Fälligkeit der Pauschsteuer 10 Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes 11 Steuer nach der Roheinnahme 12 Meldepflicht und Entstehung der Steuer 13 Sicherheitsleistungen 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Inkrafttreten

Seite 2 1 Steuergegenstand Steuerbefreiung (1) Die Verbandsgemeinde erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art: 1. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen 2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen; 3. Vorführungen von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe, soweit Filme a) nicht von der obersten Landesbehörde gemäß 6 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25.02.1985 (BGBl. I. S. 425) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind oder b) bei entsprechender Anwendung von 6 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften i. d. F. vom 12.07.1985 (BGBl. I.S. 1502) erfaßt wären; 4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen; 5. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit Ausnahme von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen; 6. Sportveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die den Sport berufs- oder gewerbsmäßig ausführen und der Veranstalter keine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Sportorganisation ist. (2) Von der Steuer sind befreit 1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach 12 angegeben worden ist und die Spende mindestens die Höhe der Vergnügungssteuer erreicht, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde sowie 2. Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, der Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nichtgewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen, berufsständischen, gewerkschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 3. pro Kalenderjahr vier Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen von ortsansässigen Gastronomen, soweit kein Eintritt erhoben wird. 2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei Geräten der Halter der Geräte. Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

Seite 3 3 Steuerform (1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. (2) Die Steuer wird als Kartensteuer ( 4-7), als Pauschsteuer ( 8-10) oder als Steuer nach der Roheinnahme ( 11) erhoben. (3) In der Form der Kartensteuer wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, daß die Steuer als Pauschsteuer oder nach der Roheinnahme zu erheben ist. (4) Nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung in der Form der Pauschsteuer nicht gegeben sind und entweder auch die Voraussetzungen für die Erhebung in der Form der Kartensteuer nicht gegeben sind oder die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann. 4 Steuermaßstab für die Kartensteuer (1) Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr. (3) Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen, Getränke oder sonstige Waren enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen. (4) Teile des auf der Karte angegebenen Preises oder des Entgeltes bleiben außer Ansatz, wenn sie einem Dritten zu einem von der Verbandsgemeinde als förderungswürdig anerkannten Zweck zufließen. 5 Ausgabe von Eintrittskarten (1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein sowie das Entgelt oder die Unentgeltichkeit angeben. (2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu Kontrollzwecken zu belassen. (3) Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten von steuerpflichtigen Veranstaltungen sind drei Monate aufzubewahren und der Verbandsgemeinde auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Verbandsgemeinde kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 zulassen.

Seite 4 Die Steuer beträgt 6 Steuersätze 1. bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen ( 1 Nr. 1) 20 vom Hundert 2. bei Filmdarbietungen ( 1 Nr. 3) 10 vom Hundert 3. in allen anderen Fällen ( 1 Nr. 2, 4 und 6) 20 vom Hundert des Preises oder Entgelts. 7 Beginn der Steuerpflicht, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. (2) Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von einer Woche nach der Veranstaltung mit der Verbandsgemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Verbandsgemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen. (3) Die Steuer ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit die Verbandsgemeinde nicht durch den Steuerbescheid etwas anderes festsetzt. 8 Pauschsteuer nach festen Sätzen (zuletzt geändert am 08.09.2009,. Amtsblatt Nr. 50/2009 vom 11.12.2009, in Kraft treten der Änderungen am 01.01.2010) Für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen wird die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer erhoben; die Steuer beträgt dabei für jeden angefangenen Kalendermonat für Geräte in a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen - mit Gewinnmöglichkeit 122,00 - ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 b) Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten - mit Gewinnmöglichkeit 30,00 - ohne Gewinnmöglichkeit 12,50 9 Entstehung und Fälligkeit der Pauschsteuer (1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des in 8 bezeichneten Gerätes. (2) Die Steuer wird zu den im Abgabenbescheid festgesetzten Terminen fällig.

Seite 5 (3) Der Halter hat innerhalb von einer Woche nach der Aufstellung von Geräten im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Steuererklärung abzugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort angegeben sind. Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden. Andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Erklärung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der im 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Apparate und Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt. 10 Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind o d e r b) die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann o d e r c) sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt. (2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (3) Die Steuer beträgt 1,00 für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche. (4) Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, verdoppelt sich die Steuer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. (5) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im übrigen gilt 7 Abs. 3 entsprechend. 11 Steuer nach der Roheinnahme (1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert der Roheinnahme. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im übrigen gelten 4 Abs. 4 sowie 7 Abs. 3 entsprechend. (3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen.

Seite 6 12 Meldepflicht und Entstehung der Steuer (1) Vergnügungen nach 1 Abs. 1 Ziffer 3, die im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstaltet werden, sind bei der Verbandsgemeinde spätestens drei Werktage vorher anzumelden. (2) Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet. (3) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Verbandsgemeinde eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären. (4) Die Verbandsgemeinde kann Steuererklärungen auch in der Form verlangen, daß der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). (5) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung. In den Fällen des 8 entsteht die Steuerschuld am 01.01. jeden Jahres, bei einer Aufstellung während des Jahres am 01. des Monats der Aufstellung. 13 Sicherheitsleistungen Die Verbandsgemeinde kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruches gefährdet erscheint. 14 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen 5 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 3 und 12 sind Ordnungswidrigkeiten nach 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: 15 Inkrafttreten Satzung der Verbandsgemeinde Schweich über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 05. Februar 1997 Schweich, den 27. November 2001 Verbandsgemeindeverwaltung Schweich gez. Biwer ( S ) Bürgermeister

Seite 7 Nach 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Schweich, den 27. November 2001 Verbandsgemeindeverwaltung Schweich gez. Biwer ( S ) Bürgermeister