Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Ähnliche Dokumente
Rigbers, Nicole 25. Januar B e r i c h t Nr. L 532/19

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

2014 Verkündet am 10. Juli 2014 Nr. 75. Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen. Vom 7. Juli 2014

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 23. Juni Artikel 1

für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben.

Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008

Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr:

Wie schreibe ich einen Master-Abschluss in Geschichte

Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang

Alternative Wege zum Abitur. Berufskollegs

Quelle: Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2017, 259 Gliederungs-Nr:

Gesetz- und Verordnungsblatt

Was will ich... Ich weiß noch nicht. Im Büro. arbeiten. Mit Computern. Mit Menschen arbeiten. arbeiten. Möglichst viel im Freien arbeiten.

Was will ich... Ich weiß noch nicht. Im Büro. arbeiten. Mit Computern. Mit Menschen arbeiten. arbeiten. Möglichst viel im Freien arbeiten.

68. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 21. August 2014 Nummer 16

Folgende Bildungsgänge werden im kommenden Schuljahr angeboten: Fachbereiche: Elektrotechnik, Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Holztechnik, Gestaltung

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227)

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen. vom 2018 (Nds. GVBl. S. )

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule

Versetzungsbestimmungen, Schulabschlüsse und Berechtigungen. 28 Besondere Versetzungsbestimmungen

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL

Änd. SächsQualiVO und LAPO II

Gleicher Wortlaut in allen Ordnungsmitteln

Gleicher Wortlaut in allen Ordnungsmitteln

Die Senatorin für Kinder und Bildung Herr Nelson (21) Vorlage Nr. L 66/19. für die staatliche Deputation für Bildung am

Berufliches Gymnasium

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Anschlussperspektive Berufskolleg

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, 27. November 2015 Kerstin Rottmann Tel.: V o r l a g e Nr. L 21/19

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, Staatlich Tagesordnungspunkt 4 Dr. H. Buhse Tel.:

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel

Oberstufengymnasium für Wirtschaft, Gesundheit und Soziales

Anmeldung für das Schuljahr 2017/2018

Berufliche Oberschule

Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19

Vorlage L 76/18. für die staatliche Deputation für Bildung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Bedeutung von Abschlussvermerken auf Schulzeugnissen. in Nordrhein-Westfalen.

Fachoberschule. Wirtschaft und Verwaltung. zuverlässig. kompetent. sozial

Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - mit dem Schwerpunkt Wirtschaft BFS. 1 - jährig 4 Tage Schule 1 Tag prakt. Ausbildung

Zu diesem Informationsabend begrüßen Sie. die Brüder-Grimm- Schule & die Goetheschule

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Senatorin für Kinder und Bildung. Vorlage Nr. L 47/19. für die staatliche Deputation für Bildung

Schullaufbahnentscheidung an der Gemeinschaftsschule. Abschlüsse und Anschlüsse

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand:

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 17. Jahrgang Potsdam, den 30. Dezember 2008 Nummer 11 Inhaltsverzeichnis Bildung

Richtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Fachoberschule. Informationstechnik. zuverlässig. kompetent. sozial

Quelle: Geltungsbereich

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Fachoberschule für Wirtschaft Klasse 12 (1-jährig, Vollzeit)

Hansa-Gymnasium Hansestadt Stralsund

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Was ist ein Berufliches Gymnasium?

Neunkirchen. K Neunkirchen BBZ K B B Z. Kaufmännisches Berufsbildungszentrum

GYMNASIUM SEKUNDARSTUFE II. im Überblick. KOMM AUF DIE HÖHE! Telefon:

Schullaufbahnberatung. Informationsveranstaltung für Eltern und Schüler/innen der Einführungsphase

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

1 Allgemeinbildende Abschlüsse der Klassen 9 und 10

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V)

Quelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) Vom 18. Januar 2012

Anmeldung für das Schuljahr 2019/2020

Berufliche Oberschule: Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Aschaffenburg Ottostraße Aschaffenburg

Informationsveranstaltung für Eltern und Schüler der Klasse 10 zur Einführungs- und Qualifikationsphase G9


Vorlage für die Sitzung des Senats am Verordnung zur Änderung jugendschutzrechtlicher Verordnungen

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr:

Frau/Herr, geboren am.. in.. hat am. an der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen.

Infoabend: Welche Wege wählen in Schule und Beruf?

Informationen über das Bildungsangebot im Landkreis Hersfeld Rotenburg

Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen (Zuerkennungsverordnung) -Entwurf vom

Gesetz- und Verordnungsblatt

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

L a n d e s v e r o r d n u n g über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Vom 26. Mai )

Berufskollegs im Überblick

Transkript:

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1001 2016 Verkündet am 23. Dezember 2016 Nr. 136 Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen Vom 30. November 2016 Auf Grund des 26 Absatz 3 Satz 2, des 28 Absatz 4, des 31 Satz 3, des 33 Absatz 1 und des 49 jeweils in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht: Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz Änderung der Verordnung über die Fachoberschule Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule Inkrafttreten

Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 1002 Artikel 1 der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife 6 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife vom 7. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 217 223-m-1), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2014 (Brem.GBl. S. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung sind 1. die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe a) bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Berufsfachschule erworben haben, darüber hinaus mit mindestens befriedigend lautender Note in zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind oder b) bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben haben, darüber hinaus mit mindestens ausreichend lautender Note auf dem erweiterten Anforderungsniveau und mindestens befriedigend lautender Note auf dem grundlegenden Anforderungsniveau in den zwei Fächern, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind und 2. für Bewerberinnen und Bewerber des Bildungsgangs zur Wirtschaftsassistentin/zum Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Fremdsprachen, der Nachweis über Kenntnisse in Französisch oder Spanisch im Umfang eines mindestens vierjährigen Unterrichts in der Sekundarstufe I. Die Fächer nach Nummer 1 werden von der Schule für jeden Bildungsgang festgelegt. Wird der Bildungsgang von mehreren Schulen angeboten, ist über die Fächer Einvernehmen herzustellen. 2. In Absatz 4 werden die Wörter Nr. 2 und 3 durch die Wörter Nummer 1 ersetzt. Artikel 2 der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife 6 Absatz 1 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S. 329 223-k-27), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2012 (Brem.GBl. S. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 1003 1. Der Nummer 1 wird das Wort und angefügt. 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Wort herzustellen. durch die Wörter herzustellen oder ersetzt. b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: b) wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben, so gilt für die zwei Fächer, die nach Buchstabe a für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend oder c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst: c) die Teilnahme an einem Beratungsgespräch, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht erfüllt werden. Artikel 3 der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife 6 Absatz 1 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. März 2011 (Brem.GBl. S.211 223-k-29), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Voraussetzung für die Zulassung ist 1. der Mittlere Schulabschluss a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ausreichend, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note befriedigend erworben wird und 2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten vom 11. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 452 223-o-5a) wird wie folgt gefasst:

Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 1004 2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch in der Schule, wenn die Note im Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss in von den beteiligten Schulen zu bestimmenden zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, nicht jeweils mindestens befriedigend lautet. Wurde der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben, so gilt für die zwei Fächer, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend und Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung 5 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung vom 28. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 123 223-k-22), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1. den Mittleren Schulabschluss besitzt und 2. am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Abschluss teilgenommen hat und in beiden Fremdsprachen mindestens die Note befriedigend erreicht hat. Wurden eine oder beide Fremdsprachen mit Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend. Die beiden Fremdsprachen nach Nummer 2 müssen an der Fremdsprachenschule angeboten werden. Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz Dem 7 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vom 22. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 475 223-k-31a) wird folgender Satz 2 angefügt: Wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung im Fach Deutsch erworben, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend.

Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 1005 Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Fachoberschule Die Verordnung über die Fachoberschule vom 5. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 360 223-k-20), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2012 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Mittlere Schulabschluss a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ausreichend, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note befriedigend erworben wird und b) Der Nummer 2 wird das Wort und angefügt. Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule 5 Absatz 1 der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S. 321 223-k-7), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (Brem.GBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Der Mittlere Schulabschluss a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ausreichend, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note befriedigend erworben wurde und 2. Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Nummer 3 wird zu Nummer 2.

Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 1006 Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft Bremen, den 26. September 2016 Die Senatorin für Kinder und Bildung