Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main 12.14 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 353) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in der Sitzung vom 01.07.2004 folgende beschlossen: Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Stadt Mühlheim am Main betreibt die Notunterkunft als öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Notunterkunft dient der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft oder Wohnung zu beschaffen. 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in Räumen bestimmter Art und Größe innerhalb der Unterkunft besteht nicht. 9. Ergänzung, Stand 09/2004 1

3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Benutzer/in die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Mühlheim am Main. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses bzw. einer Räumung oder Umsetzung sind insbesondere, wenn - die/der eingewiesene Obdachlose sich ein anderes Unterkommen verschafft hat, - die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss, - die/der Eingewiesene die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Mühlheim am Main nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet, - der/die Benutzer/in Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können. 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der/die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung Einstand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden. 2

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Mühlheim am Main vorgenommen werden. Der/die Benutzer/in ist im übrigen verpflichtet, der Stadt Mühlheim am Main unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen. (4) Der/die Benutzer/in bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Mühlheim am Main, wenn er - Um-, An und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Zukunft vornehmen will, - ein Tier in der Unterkunft halten will, - in der Unterkunft oder auf dem Grundstück ein Fahrzeug abstellen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in erklärt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Mühlheim am Main insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung wird befristet und kann mit Auflagen versehen erteilt werden; insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbe-stimmungen nicht eingehalten werden, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer/der Benutzerin ohne Zustimmung der Stadt Mühlheim am Main vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Mühlheim am Main diese auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen und den früheren Zu-stand wieder herstellen lassen. 9. Ergänzung, Stand 09/2004 3

(9) Die Stadt Mühlheim am Main kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. (10) Die Beauftragten der Stadt Mühlheim am Main sind berechtigt, die Unterkunft in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. 5 Instandhaltung der Unterkunft (1) Der/die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Mühlheim am Main unverzüglich mitzuteilen. (3) Der/die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die Benutzer/in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann die Stadt Mühlheim am Main auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen lassen. (4) Die Stadt Mühlheim am Main wird die in 1 genannte Unterkunft und das zugehörende Grundstück in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Mühlheim am Main zu beseitigen. 4

6 Räum- und Streupflicht Dem/der Benutzer/in obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. 7 Hausordnung (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Die von der Verwaltung ausgegebene Hausordnung ist zu beachten. 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die/der Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. (2) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzer/in die Unterkunft versehen hat, darf sie/er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt Mühlheim am Main kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der/die Benutzer/in ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Die Stadt Mühlheim kann zurückge-lassene Sachen auf Kosten des/der bisherigen Benutzer/s/in räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommene Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Stadt Mühlheim verwertet. 9. Ergänzung, Stand 09/2004 5

9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt Mühlheim am Main, ihrer Organe, Bediensteten und Beauf-tragten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Mühlheim am Main keine Haftung. 10 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen, die für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen, gemeinsam be-gründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haus-haltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft auf-hält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 11 Verwaltungszwang Räumt ein/eine Benutzer/in ihre/seine Unterkunft nicht, obwohl gegen sie/ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Räumungsoder Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Räumung gemäß 78 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchgesetzt werden. 6

12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt, 2. entgegen 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instandhält, 3. entgegen 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt, 4. entgegen 4 Abs. 4 Dritte in die Unterkunft aufnimmt, 5. entgegen 4 Abs. 4 Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt, 6. entgegen 4 Abs. 4 Tiere in der Unterkunft hält, 7. entgegen 4 Abs. 4 Kraftfahrzeuge abstellt, 8. entgegen 4 Abs. 4 in der Unterkunft Veränderungen vornimmt, 9. entgegen 4 Abs. 10 den Beauftragten der Stadt Mühlheim am Main den Zutritt verweigert, 10. entgegen 5 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 11. entgegen 8 Abs. 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß übergibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000,-- Euro geahndet werden. 13 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mühlheim am Main, den 02.07.2004 (Veröffentlicht in der Offenbach-Post am 08.07.2004) Der Magistrat der Stadt Mühlheim am Main Heinz Hölzel (Erster Stadtrat) 9. Ergänzung, Stand 09/2004 7