Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung nach Tarif BS1 als Basisrente (ABBSR 01/2017)

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Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung

Transkript:

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung nach Tarif BS1 als Basisrente (ABBSR 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind gleichzeitig versicherte Person und Beitragszahler dieses Vertrags. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung auf der Grundlage des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz - EStG - (Basisrente-Alter). Die Bedingungen für Ihren Versicherungsvertrag gelten nur, soweit sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenvertrags und den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Basisrentenvertrags geltende Fassung des AltZertG). Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen können Sie dem Glossar entnehmen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung finden Sie im Steuermerkblatt. Inhaltsverzeichnis Leistung 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? Beitrag 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 7 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? Kündigung 8 Können Sie Ihre Versicherung kündigen? Kosten 9 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Sonstige Vertragsbestimmungen 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 11 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 12 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 13 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 14 Wo ist der Gerichtsstand? 15 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Leistung 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? (1) Die Versicherungsleistungen, die wir erbringen, sind abhängig von dem vereinbarten Tarif. Tarifbeschreibung Tarif BS1 (01/17): Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Verrentung von ausstehenden Leistungen aus der Rentengarantiezeit im Todesfall als Basisrente gegen Einmalbeitrag Bei Optionsrentenversicherungen (die Versicherungsleistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird in eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Basisrente umgewandelt) wird die Tarifbezeichnung BS1 um den Buchstaben D ergänzt. Nachfolgend beschreiben wir Ihnen die versicherten Leistungen: Unsere Leistung ab Rentenzahlungsbeginn (Erlebensfall- Leistung) (2) Wenn Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erleben, zahlen wir Ihnen die versicherte monatliche Rente (Altersrente), in gleichbleibender oder steigender Höhe, solange Sie leben. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahrs beginnen. Die Rente zahlen wir jeweils nachschüssig zum Ende eines Monats (Fälligkeitstermin). Unsere Leistungen bei Tod der versicherten Person (Todesfall- Leistung) (3) Sie haben mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart. Wenn Sie innerhalb der Rentengarantiezeit sterben, gilt Folgendes: Wir stellen ein Versorgungskapital zur Verfügung, das dem Barwert (Barwert = mit dem Rechnungszins abgezinster Wert) der noch ausstehenden garantierten Altersrenten aus der Rentengarantiezeit entspricht. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und Sie sterben drei Jahre nach Rentenbeginn, bilden wir das Versorgungskapital aus der Summe der Renten der noch ausstehenden sieben Jahre bis zum Ende der Rentengarantiezeit.) Die Auszahlung des Versorgungskapitals erfolgt in Form einer monatlichen Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente wird lebenslang an Ihren zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartner gezahlt. B LV 60 (01.01.2017) L1EIG1 Seite 1 von 5

Ist kein hinterbliebener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden, wird das Versorgungskapital zu gleichen Teilen auf Ihre Kinder aufgeteilt, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ihren Gunsten für diese ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht; der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens für den Zeitraum, in dem das Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des 32 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt. Ist im Falle Ihres Todes kein Hinterbliebener im Sinne von 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) vorhanden, wird keine Versicherungsleistung fällig. Zusammenfassung von Renten und Abfindung von Kleinbetragsrenten (4) Wir können bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn weniger als 50 Euro beträgt. Wenn die monatliche Rente bei Rentenbeginn eine im Sinne von 93 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können wir die Rente gegen Auszahlung des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)); in diesem Fall endet der Vertrag. Dabei sind bei der Berechnung der Rente alle Basisrentenverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. (5) Wenn Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir keine Leistung und der Vertrag endet. Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung (6) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe 2). Weitere Leistungen (7) Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Auszahlungen. Grundlagen für die Berechnung der Leistung (8) Für die Berechnung der vereinbarten Leistungen haben wir die Lebenserwartung nach der der Versicherungsaufsicht angezeigten Sterbetafel Debeka 01/17 R und einen Rechnungszins von 0,9 Prozent p. a. zugrunde gelegt. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie haben gemäß 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen, - wie wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse ermitteln und wie wir diese verwenden (Absatz 2), - wie Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt wird (Absätze 3 bis 6), - wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absätze 7 bis 9), - warum wir die Höhe Ihrer Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 10) und - wie wir Sie informieren (Absatz 11). Wie ermitteln wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse und wie verwenden wir diese? (2) Um unsere Leistungen dauerhaft erbringen zu können, müssen wir Beiträge und Leistungen vorsichtig kalkulieren. Wenn beispielsweise die Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen, entstehen Überschüsse. Ebenso können Überschüsse entstehen, wenn die Kapitalerträge höher sind oder der Risikoverlauf günstiger ist als bei der Kalkulation angenommen. Die in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Einen wesentlichen Teil der Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Dabei beachten wir die für die Mindestzuführung geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Wir können Überschüsse aber auch unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutschreiben (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich aus der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch nicht. Wie wird Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt? (3) Die Zuteilung der Überschüsse auf die einzelnen Verträge erfolgt gemäß 153 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Gleichartige Versicherungen werden zu sogenannten Bestandsgruppen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Bestandsgruppen haben wir nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinnverbände in dem Maß, wie diese zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Innerhalb der Gewinnverbände wird zwischen einzelnen Tarifen unterschieden. Hat ein Gewinnverband oder ein Tarif nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden dem Gewinnverband bzw. dem Tarif keine Überschüsse zugewiesen. (4) Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage Ihres Tarifs Anteile an den Überschüssen (Überschussanteile) desjenigen Gewinnverbands, dem er zugeordnet ist. Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband BS (01/17) in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen. Den Tarif, der Ihrem Vertrag zugrunde liegt, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (5) Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr für jeden Tarif fest (Überschussdeklaration). Sie wird im Geschäftsbericht (siehe Absatz 11) ausgewiesen. (6) Sie können für Ihre Versicherung jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns (Zuteilungstermin) Zinsüberschussanteile erhalten. Zusätzlich können zu diesem Termin Schlussüberschussanteile im Rentenbezug gewährt werden. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils in Prozent des zum Zuteilungstermin berechneten Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Steigende Rente: Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrenten sind der Höhe nach garantiert. Sie werden gleichzeitig mit der vertraglich versicherten Rente fällig und sind ebenfalls am Überschuss beteiligt. Dadurch steigt die gesamte Vorjahresrente um die jeweils festgelegten Anteilsätze der Zinsüberschussanteile und der Schlussüberschussanteile im Rentenbezug. Seite 2 von 5 B LV 60 (01.01.2017) L1EIG2

Alternativ können Sie spätestens bis zum Versicherungsbeginn folgende Verwendungsart mit uns vereinbaren: Kombinierte Rente: Dabei werden die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug jeweils teilweise zur Erhöhung der Rente um einen nicht garantierten Anteil ab Beginn der Rentenzahlung verwendet. Mit den Restbeträgen wird die gesamte Vorjahresrente um einen festgelegten, nicht garantierten Steigerungssatz erhöht. Die erreichte Rente aus der Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit sowie der Steigerungssatz ändern sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes. Ein Wechsel zwischen den Verwendungsarten ist nicht möglich. Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? (7) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (8) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven - während des Rentenbezugs jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns und - bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit gilt: Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. (9) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven während des Rentenbezugs kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration (siehe Absatz 5) eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Die Sockelbeteiligung wird zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Sie wird bei der steigenden Rente (siehe Absatz 6) als Einmalbeitrag für eine Bonusrente verwendet und bei der kombinierten Rente (siehe Absatz 6) in den ab Beginn der Rentenzahlung erhöhten Teil der Rente eingerechnet. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven (siehe Absatz 8) höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. Auch dieser übersteigende Teil wird bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? (10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts kann Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben, aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. Wie informieren wir Sie? (11) Die für Ihren Tarif geltenden Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie auf unserer Internetseite einsehen oder bei uns anfordern. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 6 Abs. 2 und 7). 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Wird eine Versicherungsleistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss uns in deutscher Sprache - gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung - eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort und der Versicherungsschein vorgelegt werden. (4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (5) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (6) Unsere Leistungen überweisen wir Ihnen auf Ihre Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tragen Sie die damit verbundene Gefahr. 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Leistung. Leistungen im Todesfall erbringen wir an die in 1 Abs. 3 genannten Hinterbliebenen in der dort beschriebenen Reihenfolge. (2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und unbeschadet von Absatz 1 auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. (3) Die Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist möglich (z. B. zur Regelung von Scheidungsfolgen), sofern ein Gesetz dies erfordert. Beitrag 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. (2) Sie haben den Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstermin (Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Einmalbeitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben. B LV 60 (01.01.2017) L1EIG3 Seite 3 von 5

Konnten wir den fälligen Einmalbeitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. (3) Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (4) Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nur möglich, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf Ihre Altersversorgung entfallen. 7 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe 37 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). (2) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe 37 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). - eines festen Prozentsatzes der gezahlten Leistung Die auf den Beitrag entfallenden Verwaltungskosten werden einmalig zu Beginn der Versicherung fällig. Die auf die gezahlten Leistungen entfallenden Verwaltungskosten verteilen wir auf die gesamte Laufzeit des Vertrags. Höhe der Kosten (4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Anlassbezogene Kosten (5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgendem Anlass Kosten zu entrichten: - bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro-Beträge. Sonstige Kosten (6) Über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kosten hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sonstige Vertragsbestimmungen Kündigung 8 Können Sie Ihre Versicherung kündigen? Sie können Ihren Vertrag nicht kündigen. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen. 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Kosten 9 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (1) Mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihres Vertrags sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2), Verwaltungskosten (Absatz 3) und anlassbezogene Kosten (Absatz 5). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Unabhängig davon können sonstige Kosten entstehen (Absatz 6), die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes des gezahlten Beitrags. Diese werden einmalig zu Beginn der Versicherung fällig. Verwaltungskosten (3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form 11 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 12 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? Wir informieren Sie jährlich über - die Höhe des für die Leistungserbringung zur Verfügung stehenden Deckungskapitals zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, nicht garantierter Schlussüberschüsse und nicht garantierter Beteiligung an den Bewertungsreserven (Gesamtkapital), - die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten sowie - die erwirtschafteten Erträge. Mit der jährlichen Information werden wir Sie auch darüber unterrichten, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der gezahlten Beiträge berücksichtigen. - eines festen Prozentsatzes des gezahlten Beitrags Seite 4 von 5 B LV 60 (01.01.2017) L1EIG4

13 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 14 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, außerhalb Islands, außerhalb Norwegens oder außerhalb der Schweiz, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 15 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? (1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Für die Ermittlung der Beiträge, die erforderlich sind um die Versicherungsleistungen zu erbringen, haben wir als Rechnungszins 0,9 Prozent p. a. angesetzt und die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erstellte, unternehmenseigene, geschlechtsunabhängige Sterbetafel Debeka 01/17 R zugrunde gelegt. Die Sterbetafel sowie der Rechnungszins für die Kalkulation der Bonusrente stimmen mit denen der Kalkulation der versicherten Rente überein, sofern der Verantwortliche Aktuar keine Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vornimmt. Werden Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vom Verantwortlichen Aktuar vorgenommen, gelten für die ab diesem Zeitpunkt gebildeten Bonusrenten die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung des jeweiligen letzten Geschäftsjahrs. Diese sind dem Geschäftsbericht zu entnehmen. Die versicherte Rente sowie bereits gebildete Bonusrenten bleiben von der Neufestlegung der Rechnungsgrundlagen unberührt. Sollte die Deckungsrückstellung durch eine nicht nur vorübergehende und nicht vorhersehbare Veränderung der Kalkulationsgrundlagen (Rechnungszins oder Sterbetafel) für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, die Deckungsrückstellung aufzufüllen (Nachreservierung). Zur Finanzierung der Nachreservierung können nur nicht festgelegte Überschussanteile herangezogen werden. Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte - laufende Überschussanteile und - Schlussüberschussanteile. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. B LV 60 (01.01.2017) L1EIG5 Seite 5 von 5