e: kurze Leine: Die Leine darf nicht länger sein als höchstens 1,50 meter, gemessen von Hand bis zum Halsband.

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Regelung aggressive Tiere Der Staatssekretär von Landbau, Naturschutz und Fischerei, geleitet aus Artikel 73 und Artikel 107 vom Gesundheits und Wohlfühlgesetz für Tiere (Stb. 1992, 585); (sehe untenstehendes Dokument), gehört zur Stiftung registrierter Gesellschaftstiere Niederland, der Rat von Aufsicht auf dem kynologischem Gebiet in Niederland, die Vereinigung der niederländischen Gemeinden, die niederländische Vereinigung zum Schutz von Tieren, die königliche Gesellschaft für Tiergesundheit, die Stiftung "Animal Research Foundation Europe. Beschluss: Artikel 1 In dieser Regelung wird folgendes verstanden unter: a. Gesetz Gesundheit und Wohlfühlgesetz vor Tieren (Stb. 1992, 585) b. Minister: Minister von Landbau, Naturschutz und Fischerei c. Halter Besitzer oder Halter d: Maulkorb Maulkorb bestimmt durch ein Modell das beantwortet wird durch folgende Beschreibung: Ein Maulkorb gearbeitet aus hartem Kunststoff oder aus festem Leder oder aus beiden Materialien die durch einen starken ledernen Riemen rund um den Hals so angebracht ist, das der "Träger" keinen Mensch oder Tier beissen kann und das der Maulkorb so abgeschlossen ist, das nur eine geringe Öffnung vom Maul besteht und auch keine scharfen Teile im Maulkorb sich befinden. e: kurze Leine: Die Leine darf nicht länger sein als höchstens 1,50 meter, gemessen von Hand bis zum Halsband. f: Stiftung: Die Stiftung registrierter Gesellschaftstiere in Niederland Apeldoorn. g: Tierausweis Eins durch die Stiftung abgegebener und deutlich eingefüllter Tierausweis, worüber das Modell letztendlich durch den Staatssekretär von Landbau festgelegt wird (Naturschutz und Fischerei vom Beschluss 26. 03. 1991. Nr. J 91203... Artikel 2 Als Tierarten und Kategorien von Tieren, wie in Artikel 73, erster Absatz/Paragraph des Gesetzes gemeint, wird auf die Arten und Kategorien von Tieren hingewiesen, die gemeint sind in der zu dieser Regelung gehörenden Beilage 1.

Artikel 3 1.Das in Artikel 73, 2. Absatz, vom Gesetz beschlossene trifft nicht zu, falls: a. der Halter einen Tierpass hat oder einen gültigen Empfangsbeweis wie gemeint in Artikel 7, 3. Absatz, der versehen ist mit einer Identifizierungsmarke aus der hervorgeht, daß es sich um ein Tier handelt, das zu der in Beilage 1 gemeinten Sorte oder Kategorie gehört. b. das Tier versehen ist von einer Tätowierung, die die gleiche ist wie die im Tierpass, wie in Punkt a. c. das Tier falls es sich auf einem Gelände befindet, das dem Publikum zugänglich ist oder auf dem Gelände von jemand anderen, kurz angeleint ist und von einem Maulkorb versehen und der Halter den Tierpass oder Empfangsbeweis bei sich trägt. 2. Das Verbot, ein Tier nach Niederland zu bringen, laut Artikel 73, erster Absatz des Gesetzes, trifft nicht zu, falls Punkt a und b des vorigen Absatzes zutreffen. 3. Wenn der Halter über einen Stammbaum des Tieres verfügt, der anerkannt ist von einer Organisation, die dem FCI angeschlossen ist, treffen Absatz 1 und 2 von Artikel 73 nicht zu. Artikel 4 Die in Artikel 3, 2. Absatz, Punkt a gemeinte Identifizierungsmarke wird nur im Tierpass angebracht und eintätowiert, falls der Halter des Tieres eine von einem Tierarzt abgegebene mit Datum versehene Erklärung vorlegt, worin steht: a. dass das Tier unfruchtbar gemacht wurde oder b dass das Tier jünger ist als 6 <Monate oder c dass das Tier trächtig ist und was das vermutliche Geburtsdatum der Welpen ist. Artikel 5 1. Die Identifikationsmarke, laut Artikel 3, 2. Absatz, Punkt a und b, besteht, falls es sich um ein Tier handelt, wie gemeint in Artikel 4, Teil a, aus einem durch eine Stiftung festzulegenden Kennzeichnen, d.h. eine Tätowierung, verteilt über beide Ohren und falls es sich um ein Tier handelt, wie in Artikel 4l, Punkt b, aus der Hälfte des Kennzeichens, d.h. Tätowierung im linken Ohr. 2. Bei Hunden, deren Ohren nach dem Urteil der Stiftung dafür nicht geeignet sind, können die Kennzeichen in der Leiste angebracht werden, d.h. die Hälfte des Kennzeichens in der linken Leiste. Artikel 6 1. Ein Tierpass, wie in Artikel 3 gemeint, 2. Absatz, Punkt a, oder eine Identifizierungsmarkierung wie in diesem Artikel, falls der Halter schon einen gültigen Tierpass hat, muss 10 Wochen nach Inkrafttreten dieser Regelung angefordert werden bei der Stiftung auf einem dazu bestimmte Formular. Anfragen, die nach den 10 Wochen bei der Stiftung eintreffen, werden nicht mehr bearbeitet. 2. Auf der Rückseite des Formulars, Absatz 1, muss die diesbezügliche Erklärung vermeldet sein, wie in Artikel 4 beschreiben. Falls der Tierhalter schon einen Tierpass hat, wird der mitgeschickt. 3. Falls die Rede ist von einem Tier wie in Artikel 4, Punkt c, muss der Halter innerhalb von 7 Wochen nach der Geburt der Welpen eine Erklärung wie in Artikel 4. Punkt a, schicken an die Stiftung auf dem hierzu bestimmten Formular. Artikel 7 1. Falls Sprache ist von einem Tier wie in Artikel 4, Teil b, muss der Halter innerhalb von 7 Monaten nach der Geburt des Tieres eine Erklärung wie in Artikel 4, Teil a, schicken an die Stiftung auf dem dafür vorgesehenen Formular.

2. Die Stiftung kümmert sich um die Anpassung der Identifikationsmarkierung wie festgelegt in Artikel 5, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der im vorigen Absatz gemeinten Erklärung. 3. Falls die Stiftung wegen der Anpassung den vorher abgegebenen Tierpass einbehält, gibt sie einen Empfangsbeweis ab, worauf die Gültigkeit vermerkt ist. Artikel 8 Diese Regelung kann als Regelung aggressive Tiere angesehen werden. Artikel 9 Diese Regelung tritt am 1.2.1993 in Kraft. Diese Regelung wird im Staatscouranten veröffentlicht. Anlage 1 Hunde vom Typ Pitbull Terrier: Hunde, die in großem Maße den folgenden Charakteristika entsprechen oder in großem Maße den folgenden Abbildungen entsprechen: Allgemeine Beschreibung Kopf Schnauze Ohren Hals Muskulöser, glatthaariger Hund Blockförmig, dosenförmig, schwer im Verhältnis zum Körper Keine spitze Schnauze Oben am Kopf angesetzt Muskulös bis an den Schädel Strahlt Kraft aus Athletisch, aber nicht sehr schlank Von der Seite gesehen macht der Hund einen viereckigen Eindruck Breiter Kiefer Breiter Schädel Stark entwickelter Nasenrücken Knickohren oder kupiert Brust Tief Weit gebogene Rippen, nach unten "zapfenartig" zulaufend Rücken Muskulös Kurz Keine Falten Breit Höhe (Schulter) 35 50 cm Das Gebiet unter den Augen ist auffällig breit Stark entwickelte Kaumuskeln Beine Fell Die Vorderbeine sind gerade und machen einen schweren soliden Eindruck Kurzhaarig Die Hüften sind breit und lang und die Hinterbeine ziemlich lang Schwanz Niedrig angesetzt Dünn Ziemlich kurz im Verhältnis zum Körper "Zapfenartig" zulaufend zu einem dünnen Punkt oder kupiert

Artikel 73 1. Es ist verboten, Tiere, die zu den durch unseren Minister angewiesenen Sorten oder Kategorien von Tieren zählen, zu züchten, nach Niederland zu bringen, zu verkaufen oder zu kaufen. 2. Es ist verboten, Tiere die zu den o.g. Tieren gehören, zu halten. 3. Aufgrund des 1. Absatzes werden nur Tiere angewiesen, die gefährlich sein können für Mensch und Tier. Artikel 74 1. Der Bürgermeister der Gemeinde, wo sich ein Tier befindet, dass unter diese Kategorie in Artikel 73 fällt, kann bestimmen, dass das Tier an einen vom ihm bestimmten Platz verbracht und dort getötet wird. 2. Der Bürgermeister lässt diese Maßregel nicht durchführen, wenn 6 Wochen, nachdem der entsprechende Beschluss dem Halter des Tieres zugesandt wurde, der Tierhalter Widerspruch eingelegt hat und der Widerspruch nicht abgewiesen wurde. Artikel 107 1. Unser Minister kann, wenn es nicht im Widerspruch mit der Gesundheit oder dem Wohnsein von Tieren steht, durch dieses Gesetz Freistellung oder Erlaß gewähren. 2. Eine Freistellung oder Erlass kann durch Artikel 97 bis 99 und durch eine Vorschrift, die wichtig ist für die Bestreitung von einer Tierkrankheit, in Übereinstimmung mit dem Minister für Volksgesundheit, Wohlsein und Sport verliehen werden. 3. An eine Freistellung oder Erlass können Bedingungen geknüpft werden. Sie können unter Beschränkungen verliehen werden. Sie können jederzeit eingezogen werden.