Archiviert am 15/01/2015. PRI 2313 Das Zusammenführen von landwirtschaflichen Nutztieren für Handelszwecke - tierisches Wohlbefinden [2313] v8
|
|
- Helene Kolbe
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse : PRI 21 Das Zusammenführen von landwirtschaflichen Nutztieren für Handelszwecke - tierisches Wohlbefinden [21] v8 C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar 1. Allgemein H : kapitel B : anlage A : artikel 1. Die Einrichtungen, mit denen die Tiere in Berührung treten können sowie die Treibwege sind so angelegt, dass Wunden und Verletzungen bei den Tieren vorgebeugt wird. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP18 (1*) : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA 2. Die Tiere sind korrekt angebunden. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP12-1 (2*). Schweine, Schafe, Ziegen und Kälber < 1 Monat sind in Boxen untergebracht, die mit Einstreu versehen sind, und in denen sie über genügend Platz verfügen, um sich gleichzeitig hinlegen zu können. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP8 (1*) 4. Pferde sind in Einzelboxen untergebracht oder mit einem Halfter angebunden. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP14 (1*) 5. Falls erforderlich ist es möglich die Tiere zu tränken und zu füttern. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H5 1P14a-d (*) 6. Es besteht eine Möglichkeit kranke oder verletzte Tiere abzusondern. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP19 (4*) 7. Eine ausreichende Anzahl Tierärzte sind während dem Zusammenführen anwesend. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7 1 (4*)
2 8. Der Verantwortliche stellt den zugelassenen Personen ständig die Adressangaben der zuständigen Behörde zur Verfügung, an die jeglicher Verstoß der Bestimmungen des tierischen Wohlbefinden mitgeteilt werden können. 1 Europäische Verordnung : 001/2005 A9P2c (*) 9. Das Personal, das mit den Tieren umgeht, hat eine Weiterbildung über Tierpflege, das Führen von Tieren, verbotenes Verhalten und das Festhalten von Tieren erhalten. 1 Europäische Verordnung : 001/2005 A9P2a (5*) der Regelwidrigkeiten : 0 2. Versorgung der Tiere 1. Die Tiere werden nicht über den Boden geschleift, sie werden nicht am Kopf, am Hals, an den Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz, an der Haut, am Fell oder an irgendeinem anderen Körperteil geschleift oder aufgehoben. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.8d (5*) 2. Jegliche Form von Gewalt oder Brutalität ist nicht vorhanden. * Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P (5*). Laktierende weibliche Rinder, Schafe und Ziegen, die nicht von ihrem Nachwuchs begleitet sind, werden in Zeitabständen gemolken, die keine zwölf Stunden überschreiten. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P6 (5*) 4. Verschiedene Tierarten werden deutlich voneinander getrennt. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.12 (5*) * 5. Tiere, die anderen Tieren schaden können oder die Unfälle verursachen können, werden abgesondert. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.12 (5*)
3 6. Alle Nabel der anwesenden Tiere sind verheilt. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2d (5*) 7. Es sind keine Kälber anwesend, die jünger als Tage alt sind. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP1 (6*) 8. Weniger als eine Woche alte Schafe sind nicht anwesend. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2e (5*) 9. Trächtige Tiere, die 90 ihrer Trächtigkeitsdauer überschritten haben, sind nicht anwesend. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2c (5*). Weibliche Tiere, die vor weniger als 7 Tagen niedergekommen sind, sind nicht anwesend. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2a-b (5*) 11. Man stellt nicht die Anwesenheit von Tieren fest, die nicht fähig sind sich selbst zu bewegen oder sich ohne Hilfe fortzubewegen oder von Tieren, die eine schwerwiegende offene Wunde oder einen Organvorfall haben. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2a-b - B1H1P2- (5*) 12. Man stellt nicht die Verwendung von Tüchern fest, um den Tieren die Augen zu verbinden. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP1 (6*) der Regelwidrigkeiten : 0. Maßnahmen getroffen durch den Betreiber im Falle von Verstößen. Nicht in Anwendung für Händler mit Unterbringung. 1. Die Tierärzte haben der FASNK einen schriftlichen Feststellungsbericht innerhalb von 48 Stunden übermittelt. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A8ter (4*)
4 2. Die Nichtbeachtung der Tierschutznormen wird von der Leitung der Sammelstelle abgestellt und angemessene Maßnahmen werden von ihr getroffen. Europäische Verordnung : 001/2005 A9P1d (*) der Regelwidrigkeiten : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. königlicher erlass vom über den schutz der tiere beim transport und die bedingungen für die registrierung von transporteuren und die zulassung von händlern, aufenthaltsorten und sammelstellen 2*. königlicher erlass vom über die bedingungen für die registrierung von transporteuren und die zulassung von händlern, aufenthaltsorten und sammelstellen *. verordnung (eg) nr. 1/2005 des rates vom 22. dezember 2004 über den schutz von tieren beim transport und damit zusammenhängenden vorgängen sowie zur änderung der richtlinien 64/42/ewg und 9/119/eg und der verordnung (eg) nr. 1255/97 4*. königlicher erlass vom über die bedingungen für die registrierung von transporteuren und die zulassung von händlern, aufenthaltsorten und sammelstellen 5*. verordnung (eg) nr. 1/2005 des rates vom 22. dezember 2004 über den schutz von tieren beim transport und damit zusammenhängenden vorgängen sowie zur änderung der richtlinien 64/42/ewg und 9/119/eg und der verordnung (eg) nr. 1255/97 6*. x
5 Kommentar Anbieter Günstig Günstig mit Bemerkungen Nicht günstig Geschehen zu Unterschrift und Stempel des Beamten :, der Name Anbieter oder anwesende Person: Funktion : Unterschrift zur Kenntnisnahme :
Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrCross Compliance GAP nach 2014
GAP nach 2014 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Weitere Änderungen Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 - Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher
MehrEingangsformel. TierSchTrV. Ausfertigungsdatum: 11.02.2009. Vollzitat:
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) TierSchTrV Ausfertigungsdatum: 11.02.2009 Vollzitat:
MehrBörsenordnung. - I. Allgemeiner Teil. Die Börsenordnung wurde erlassen von:... 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Börsenordnung - I. Allgemeiner Teil Die Börsenordnung wurde erlassen von: (Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.). 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Diese Börsenordnung gilt für
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
I. Den Antrag stellt 1. Firmenname (Name, Vorname) Anschrift Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Amt für Gesundheit, Veterinärund Lebensmittelangelegenheiten 48127
MehrEquiden: Arzneimittelrecht
Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen
Mehrdes 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242),
Satzung der Stadt Wuppertal über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz (Fleisch- und Geflügelfleischhygiene- Gebührensatzung) vom 24.02.2004 Aufgrund
MehrSpezifische Hinweise zu den Anforderungen und Standards der Cross Compliance
CROSS COMPLIANCE Boden Wasser Landschaft Biodiversität Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Lebensmittelsicherheit Tierschutz Pflanzenschutzmittel AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA
MehrTierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 9. April 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 43 Abs. 3 3 Die Verfütterung
MehrINTERNES REGLEMENT DER GEMEINDE NATERS
INTERNES REGLEMENT DER GEMEINDE NATERS ZUR BENUTZUNG DER FORSTSTRASSE TÄTSCHEN VOGELBRUNNJI- ALPE BEL (SENNTUMSSTALLUNG) Grundsatz Artikel 1 Die Strasse Tätschen Vogelbrunnji - Alpe Bel (Senntumsstallung)
MehrGrundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance
Grundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance 2007 Vereinfachte Darstellung der Begriffe und Regelungen Januar 2007 Stand Januar 2007 Folie 1 LEL Schwäbisch Gmünd Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher
MehrL 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION
L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG
MehrSo kannst du mit diesen Übungsblättern arbeiten
So kannst du mit diesen Übungsblättern arbeiten Diese Übungsblätter zu Meine bunte Welt 3/4 (Arbeitsbuch) unterstützen dich beim Lernen und helfen dir, dein Wissen im Sachunterricht zu festigen, zu erweitern
MehrVerordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
MehrMerkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001
Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001 Gemäß TSE-VO (EG) Nr. 999/2001, Artikel 7, Anhang IV ist die Verfütterung folgender Stoffe verboten: verarbeitetes
MehrELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem
MehrALLE REDEN VON DER MILCH. WIR REDEN VON DER KUH.
ALLE REDEN VON DER MILCH. WIR REDEN VON DER KUH. wir sind bei den Tieren (Quelle: ANIMALS ANGELS) Italien. Es ist 6:15 Uhr. Tiermarkt. Doris liegt am Boden und macht keine Anstalten aufzustehen. Doris
Mehr1. Zweck, Ziel. 2. Begriffe, Definitionen
Leitfaden zur Schnittführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas und des Schlachtgewichtes von Rindern unter Berücksichtigung
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5563 Entscheid Nr. 10/2014 vom 23. Januar 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 42 3 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
MehrSchlachtgewichtsverordnung
Schlachtgewichtsverordnung des EVD (SGV) 87.90.4 vom 3. März 995 (Stand am. Januar 0) Vorwort Per. Januar 0 hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die revidierte Schlachtgewichtsverordnung
MehrFöderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Rundschreiben in Bezug auf die zusätzlichen Anforderungen für den Handelsverkehr von Rindern aus und zu Mitgliedstaaten oder Regionen mit Artikel
MehrSELBSKONTROLLE SCHLACHTBETRIEB mit GERINGER KAPAZITÄT SELBSTKONTROLLE IM SCHLACHTBETRIEB MIT GERINGER KAPAZITÄT ...
SELBSTKONTROLLE IM SCHLACHTBETRIEB MIT GERINGER KAPAZITÄT. Verantwortliche Person für die Durchführung:..,..,. Tel. G: 0..-.... Tel. P: -.... Die Selbstkontrolle in diesem Schlacht- und Metzgereibetrieb
Mehr089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993
089413/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission 26.
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. Tier-LMÜV. Ausfertigungsdatum: 08.08.2007. Vollzitat:
Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Mehr(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) -
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 1 von 6 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ESTLAND ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN
MehrZusammentreffen von Tierschutzrecht und Straßenverkehrsrecht bei Tiertransportkontrollen im fließenden Verkehr
Zusammentreffen von Tierschutzrecht und Straßenverkehrsrecht bei Tiertransportkontrollen im fließenden Verkehr Effektive Durchführung der Kontrollen in der Praxis 4. Juni 2013 Pamela Simon(* 1 ) / Erik
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrDamit es auch richtig funkt
Elektrozäune Damit es auch richtig funkt Wissen Sie noch, wie ein Elektrozaun funktioniert und wie wichtig eine gute Erdung und der passende Draht für die Leistung der Anlage sind? Wenn nicht, lesen Sie
MehrGentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union
Gentechnikrechtliche Kennzeichnungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union Dr. Gisela Günter, Referat Neue Technologien, BMELV Veranstaltung des MULEWF Rheinland-Pfalz am 28.05.2014 in Mainz
MehrGEBRAUCHSINFORMATION
GEBRAUCHSINFORMATION Equilis Tetanus-Vaccine Injektionssuspension für Pferde, Rinder, Schafe, Schweine und Hunde Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und, wenn unterschiedlich, des Herstellers, der
MehrSorgenfreie Nutztierhaltung
Sorgenfreie Nutztierhaltung Richtig versichert, wenn Tierhaltung die eigene Existenz sichert Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail: info@anders-versichert.de
MehrVerordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung 1. FlGDV (1. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung)
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung 1. FlGDV (1. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung) Vom 12. November 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, S.
MehrInformationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion
MehrTierarztpraxis Dr. Georg Eller. 9. Dezember 2014
Rechtliche Neues zum Voraussetzungen Arzneimittelrecht für den Einsatz was und muss die der Abgabe Landwirt von wissen Antibiotika Tierarztpraxis Dr. Georg Eller 9. Dezember 2014 Dr. Wolfgang Hansen, M.A.
MehrBetriebsdatenerfassung garaland
Betriebsdatenerfassung garaland Name: Vorname: Strasse/ Hr. PLZ / Ort: Telefon: Telefax: email: / / @ Betriebsform: O extensiv O intensiv / konventionell garaland Philosophie Die Landwirtschaft hat sich
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 5/8 9.1.2004 VERORDNUNG (EG) Nr. 21/2004 S RATES vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrErläuterungen zur Gewährung der Ausgleichszulage
Erläuterungen zur Gewährung der Ausgleichszulage In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
MehrGebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
MehrDie Graugans. Der Schmetterling
Der Schmetterling Schmetterling * Der Schmetterling ist orange. Der Schmetterling ist schwarz. Der Schmetterling ist weiß. Der Schmetterling ist ganz leise. mag Schmetterlinge. Die Graugans Graugans *
MehrTALENSIA. Transportierte Waren und Material. Spezifische Bestimmungen
TALENSIA Transportierte Waren und Material Spezifische Bestimmungen Die Einleitung und Vorstellung des Versicherungsplans Unternehmen Die gemeinsamen Bestimmungen Das Lexikon sind gleichfalls anwendbar.
MehrEinführung in das neue EU-Recht
Einführung in das neue EU-Recht Dr. Barbara Stetter, Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Gliederung: 1. Grundsätzliche Neuerungen 2. Das Hygienepaket 3. Auswirkungen des neuen
MehrTierschutz-Hundeverordnung
Tierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV Ausfertigungsdatum: 02.05.2001 Vollzitat: "Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl.
MehrInformationen zu humanitären Hilfsgütertransporten hier: Ukraine
Stand: April 2014 - ohne Gewähr - Informationen zu humanitären Hilfsgütertransporten hier: Ukraine Dieses Merkblatt basiert auf Informationen, die aus dem Zielland stammen. Weder für die darin enthaltenen
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
MehrRichtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung
Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Datum der Genehmigung: 18.03.2014 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zweck der Prüfung 3 Durchführung der Prüfung 3 Prüfstellen 5 Zusammenarbeit
MehrThema «Bauernhof» (Aufnahmeklasse 1. - 3.Klasse)
netzwerk sims Sprachförderung in mehrsprachigen Schulen 1 von 15 Thema «Bauernhof» (Aufnahmeklasse 1. - 3.Klasse) Zum vorliegenden Unterrichtsmaterial Das vorliegende Unterrichtsmaterial entstand im Rahmen
MehrInhaltsverzeichnis. I Fleischhygiene und -untersuchung. Ordner 1 Vorwort Autorenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Ordner 1 Vorwort Autorenverzeichnis I Fleischhygiene und -untersuchung 1 EU-Vorschriften Einleitung zur neuen Lebensmittelhygienekonzeption K.-W. PASCHERTZ 1.1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Mehr1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004.
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrVerordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum
MehrNumerus clausus. Einleitung: Zugangsbeschränkungen. Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Übungen im Europarecht Fall 10 vom 8. Mai 2008.
Numerus clausus Fall 10 vom 8. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Zugangsbeschränkungen 2 Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Frage Verstösst Österreich
MehrInformationspapier Tiertransporte
PROVIEH Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v. Küterstraße 7 9 24103 Kiel Telefon 0431. 24828-0 Telefax: 0431. 24828-29 info@provieh.de www.provieh.de Inhalt: Informationspapier Tiertransporte
Mehr(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Februar 2007)
27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
MehrANHANG III MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN
DE ANHANG III MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens.
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrAbschlussprüfung der Berufsschule und Berufsabschlussprüfung 2005 im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin
Abschlussprüfung der Berufsschule und Berufsabschlussprüfung 2005 im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin Prüfungsfach: Prüfungstag: Prüfungszeit: Hilfsmittel: Tierproduktion Montag, 04, Juli 2005 10:30-12:00
MehrÜbersicht Verbote/Gebote Schweinepest
Übersicht Verbote/Gebote Schweinepest Gemischte Bestände (Schweine und Pferde, Rinder, Ziegen Schafe, Geflügel etc.) Schweine in bzw. aus dem Bestand Sonstige Tiere (Rinder, Pferde, Ziegen etc.) in bzw.
Mehr748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste
Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF) vom 13. Januar 2014 (Stand am 1. Februar 2014) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Mehrwww.transportrecht.de / Richtlinie des Rates 91/440/EWG
RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
MehrLeitfaden Tiertransport
Leitfaden Tiertransport Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches... 4 1.1 Geltungsbereich... 4 1.2 Teilnahme der Betriebe... 5 2 Allgemeine Anforderungen... 5 2.1 Allgemeine Systemanforderungen... 5 2.1.1
MehrReglement Kinderdistanzritt ADIR
Reglement Kinderdistanzritt ADIR (Für die bessere Lesbarkeit wird nur der männliche Ausdruck verwendet; dieser gilt natürlich auch für die Teilnehmerinnen) Ablauf der Prüfung - Tierärztliche Vorkontrolle
MehrAmtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/2001 S. 0016-0020
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
MehrCorinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche
Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter
MehrHerzlich Willkommen auf der EQUITANA 2015!
Herzlich Willkommen auf der EQUITANA 2015! Die EQUITANA 2015 die Weltmesse des Pferdesports steht ganz unter dem Slogan Aus Liebe zum Pferd. Der Aspekt des Tierschutzes sowie die Gesunderhaltung und die
MehrBerufsbildung DIE GRÜNEN 14
Berufsbildung DIE GRÜNEN 14 Die landwirtschaftlichen Berufe: TIERWIRT/-IN Alle Infos über die 14 Gr Tierwirtschaft heute - Mit der Ausbildung Tierwirt/-in wird die Voraussetzung geschaffen, erfolgreich
MehrVersion-D100902. Anleitung
Version-D100902 Anleitung Wichtige Hinweise Allgemeine Hinweise Lesen Sie vor Inbetriebnahme Ihrer ALGE-TIMING Gerät diese Bedienungsanleitung genau durch. Sie ist Bestandteil des Gerätes und enthält wichtige
MehrTVT. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen. Merkblatt Nr. 87
TVT Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Richtlinien für Kleintiermärkte/-börsen Merkblatt Nr. 87 Seite 2 Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. Richtlinien für Kleintiermärkte Richtlinien
MehrL 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005
L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen
MehrTiertransportvorschriften in Österreich
Tiertransportvorschriften in Österreich www.lfi.at Impressum Herausgeber und Medieninhaber: LFI Österreich, Schauflergasse 6, 1014 Wien, Tel.: 01/53 44 41-8566, E-Mail: lfi@lk-oe.at, www.lfi.at Projektleitung:
MehrOffene Hilfen: Ferien-Freizeiten Programm 2015
Offene Hilfen: Ferien-Freizeiten Programm 2015 (verfasst in Leichter Sprache) Liebe Kinder, liebe Jugendliche, Im Jahr 2015 fahren wir wieder auf verschiedene Ferien-Freizeiten. Hast Du Lust mitzufahren?
MehrBewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren
.0.04 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Heimtiere Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige
MehrInhaltsübersicht. Siebenter Ab'S.eh'hitt. Aufzucht. Ernährung. Haltung, Pflege und Nutzung. Allgemeines (1).
Inhaltsübersicht. Siebenter Ab'S.eh'hitt. Aufzucht. Ernährung. Haltung, Pflege und Nutzung. Allgemeines (1). A. Aufzucht 1 52 Ausnutzung der Wechselwirkungen zwischen Vererbung und Anpassung seitens des
MehrCHECK24 Versicherungscheck
CHECK24 Versicherungscheck Privat- und Tierhalterhaftpflichtversicherung 02. Februar 2011 1 Übersicht 1. Privathaftpflicht: Die wichtigsten Fakten 2. Tierhalterhaftpflicht: Die wichtigsten Fakten 3. Die
MehrAllgemeine Internet- Benutzungsrichtlinien der beecom AG. (Stand 30.06.2014)
Allgemeine Internet- Benutzungsrichtlinien der beecom AG (Stand 30.06.2014) 1. ANWENDUNGSBEREICH... 3 2. SYSTEM- UND NETZWERK-SICHERHEIT... 4 3. EMAILS UND ANDERE ELEKTRONISCHE POST... 5 4. AHNDUNG VON
MehrWissenstest für junge Stammzell-Forscherinnen und -Forscher
Stammzellen und regenerative Medizin Nationales Forschungsprogramm NFP 63 Cellules souches et médecine régénérative Programme national de recherche PNR 63 Stem Cells and Regenerative Medicine National
MehrErlebnisorientiertes Lernen mit Pferden
Trainer auf vier Beinen direkt und unbestechlich! Erlebnisorientiertes Lernen mit Pferden Pferde-Stärken für Führungs-Kräfte! Das Seminarangebot richtet sich an gestandene Führungskräfte und solche, die
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7885 AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7885 AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER DEN INSPEKTIONSBESUCH
MehrSchutzvertrag Tel.: 0271-3132679 Nr. Fax: 0271-
Schutzvertrag Tel.: 0271-3132679 Nr. Fax: 0271-38799932 E-Mail:info@hundehilfebakony.de zwischen dem Tierschutzverein Hundehilfe Bakony e.v. Händelweg 7 / 57250 Netphen Vertreten durch: Silke Boek; Janka
Mehrüber die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA
Verordnung vom 11. Februar 2008 Inkrafttreten: 01.03.2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA Der Staatsrat des Kantons
MehrEntwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium
MehrInformationsblatt Luftfrachtsicherheit
Seite 1 von 5 Informationsblatt Luftfrachtsicherheit Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs sind in den vergangenen Jahren nationale und europäische Sicherheitskonzeptionen
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrGrößer - schneller - billiger. www.provieh.de. »respektiere leben.«
www.provieh.de verbraucht nach nur einem Jahr Größer - schneller - billiger 02 Unter diesem Motto der Agrarindustrie leiden heute rund 150 Millionen Nutztiere in deutschen Ställen. Ob Schwein, Rind oder
MehrReal-Time PCR von Processed Animal Proteins (PAP) in Futtermittel
RealTime PCR von Processed Animal Proteins (PAP) in Futtermittel Dr. Sonja Haider ZAM/MIMO ALVA Futtermitteltagung Linz, 17.01.2011 www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
MehrWUP - WEHBERG & PARTNER GmbH. unabhängiger Finanz- & Versicherungsmakler
WUP - Wehberg & Partner Engelstr. 37 48143 Münster Schadenanzeige Privathaftpflicht Tierhalterhaftpflicht Diensthaftpflicht Dienstschlüsselhaftpflicht Angaben zum Versicherungsnehmer: Bankverbindung (für
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1969R0549 DE 03.10.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG)
MehrAnamnesebogen für Kopfschmerzen
1 Anamnesebogen für Kopfschmerzen NAME: ALTER: GESCHLECHT: weiblich männlich Mit der Beantwortung der folgenden Fragen helfen Sie dabei, ihre Kopfschmerzen korrekt diagnostizieren zu können. Nehmen Sie
MehrErlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( 3 Absatz 1 GüKG) Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
Antrag auf Erteilung einer (falls im Handelsregister eingetragen) Registergericht Register-Nr. 1.1 Ort der Niederlassung 1.2 Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinne (soweit abweichend von Nr. 1.1)
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über
BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung
MehrMan kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.
Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der
MehrV. Kollektiv-Fahrzeugausweise
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise Art und Natur der Ausweise Art. 22 62 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: a. Motorwagen; b. Motorräder; c. Kleinmotorräder;
MehrWeideschlachtung = Tierschutz unterstützt von Vier Pfoten Schweiz Eric Meili, eric.meili@fibl.org
Research Institute of Organic Agriculture Forschungsinstitut für biologischen Landbau Institut de recherche de l agriculture biologique Weideschlachtung = Tierschutz unterstützt von Vier Pfoten Schweiz
MehrL 176/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 10.7.2010
L 176/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 10.7.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 584/2010 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrNotfall. Feuerlöscher Notausgang giftig/gift
Notfall Polizei: 110 Feuerwehr: 112 Notrufnummer Notfall/Arzt: 112 Polizeiauto Polizist Feuerwehrauto Feuerwehrmann Bei Feuer - Haus verlassen! Feuerlöscher Notausgang giftig/gift Piktos: ARASAAC (http://www.catedu.es/arasaac/)
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
27.11.2014 L 342/27 BESCHLUSS S GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens R GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf
MehrTeilnahmebedingungen
Teilnahmebedingungen Art. 1 1.1 1.2 1.3 Wettbewerb Nestlé Schweiz SA veranstaltet vom 11. Mai 2015 bis inkl. zum 31. Juli 2015 auf seiner Website www.purina.ch/de/passiondays einen kostenlosen Wettbewerb
Mehr