Cross Compliance GAP nach 2014

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1 GAP nach 2014 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Weitere Änderungen Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/ Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Teil I) - Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Teil II) - Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze -Fußnote zu GAB 4 - Tierschutz Übersicht über die GLÖZ-Standards - Stand der Diskussion Frühwarnsystem -Stand der Diskussion Folie 2

2 Rechtsgrundlagen VO (EU) Nr. 1306/2013 Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem vom VO (EU) Nr. 640/2014 Delegierte Verordnung vom VO (EU) Nr. 809/2014 Durchführungsverordnung (zur VO 1306/2013) vom Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG) Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) Folie 3 Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Anhang II (GAB) und Anhang III (GLÖZ) der VO 73/2009 werden zusammengeführt: Anhang II der VO 1306/2013 Kleinerzeuger von ausgenommen Klärschlamm-RL und Tierseuchen-RL entfallen neuer Standard Mindestbodenbedeckung Erweiterung des Standards Landschaftselemente: - Terrassen - Schnittverbot von Hecken und Bäume während der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel Möglichkeit zur Einrichtung eines Frühwarnsystems anstelle der bisherigen Bagatellregelung Folie 4

3 Weitere Änderungen GLÖZ-Standards zu Beihilfefähigkeit/Greening: - Mindestinstandhaltung (landwirtschaftl. Tätigkeit) - 3-gliedriges Anbauverhältnis (Anbaudiversifizierung) - Regelungen zu Dauergrünland: Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlanderhaltung (Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln nicht mehr CCrelevant (Phosphat) Folie 5 Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 Umweltschutz, Klimawandel, GLÖZ GAB: GLÖZ: Grundanforderung an die Betriebsführung Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Folie 6

4 Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 Umweltschutz, Klimawandel, GLÖZ GLÖZ 4 Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flachen Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung Artikel GLÖZ 5 GLÖZ 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes GAB 2 RL 79/409/EWG Erhaltung wildlebender Vogelarten 3 (1, 2b), 4 (1, 2, 4) GAB 3 RL 92/43/EWG FFH-Richtlinie 6 (1, 2) GLÖZ 7 Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie als Option Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten Folie 7 Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 Gesundheit von Mensch, Tier u. Pflanze Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze Artikel GAB 4 VO (EG) Nr. 178/2002 Grundsätze des Lebensmittelrechts (Futtermittel) 14, 15, 17 (1) 1), 18, 19, 20 GAB 5 RL 96/22/EG Verbot bestimmter hormoneller Stoffe in der tierischen Erzeugung GAB 6 RL 2008/71/EG Kennz. und Registrierung von Schweinen 3, 4, 5 GAB 7 VO (EG) Nr. 1760/00 Kennz. und Registrierung von Rindern 4, 7 GAB 8 VO (EG) Nr. 21/2004 Kennz. und Registrierung von Schafen und Ziegen 3, 4, 5 3 (a, b, d, e), 4, 5, 7 GAB 9 VO (EG) Nr. 999/2002 TSE Verordnung 7, 11, 12, 13, 15 GAB 10 VO (EG) Nr. 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 55, Sätze 1, 2 Folie 8

5 Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 Fußnote zu GAB 4 1) insbesondere umgesetzt durch: Verordnung (EWG) Nr. 2377/90: Artikel 2, 4 und 5; Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c)); Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1; Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6; Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18. Folie 9 Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 Tierschutz Tierschutz Artikel GAB 11 RL 2008/119/EG Mindestanforderungen an die Haltung von Kälbern 3, 4 GAB 12 RL 2008/120/EG Mindestanforderungen an die Haltung von Schweinen 3, 4 GAB 13 RL 98/58/EG Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 4 Folie 10

6 Übersicht über die GLÖZ-Standards Stand der Diskussion (I) Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen: keine Änderungen ( 5b DirektZahlVerpflV) Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung: keine Änderungen ( 5a DirektZahlVerpflV) Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: keine Änderungen ( 5c DirektZahlVerpflV) Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung: - Ackerfläche aus der Produktion: Selbstbegrünung oder gezielte Ansaat zur Begrünung kein Einsatz von Pflanzenschutzmittel Pflegeverbotszeitraum vom 1. April bis 30. Juni - Pflegeverbotszeitraum ( ) auch für DGL aus der Prod. - Begrünungen/Zwischenfrüchte/Winterzwischenfrüchte (övf) bis 15. Febr. des Folgejahres Folie 11 Übersicht über die GLÖZ-Standards Stand der Diskussion (II) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion: keine Änderungen ( 2 DirektZahlVerpflV) Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden: keine Änderungen ( 3 Absatz 4 DirektZahlVerpflV: Verbot des Abbrennens von Stoppelfelder) Erhaltung von Landschaftselementen: teilw. geänderten Definitionen: Hecken und Knicks: Durchschnittsbreite max. 15 m Trocken- und Natursteinmauern: mehr als 5 m Länge [Lesesteinwälle: mehr als 5 m Länge] + Terrassen + kein Schnitt von Hecken und Bäume während der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel Folie 12

7 Frühwarnsystem Stand der Diskussion (I) Verstöße, die aufgrund von Geringfügigkeit (Schwere, Ausmaß und Dauer) nicht sanktioniert werden. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, können nicht als geringfügig bewertet werden. Kontrollbehörde sendet Frühwarnung mit - Feststellungen - Pflicht zur Abstellung innerhalb einer angemessenen, gesetzten Frist (bis max. Ende des Folgejahres) keine Pflicht zur Nachkontrolle, aber wenn bei einer Kontrolle innerhalb von drei Kalenderjahren festgestellt wird, dass Verstoß nicht abgestellt wurde, dann rückwirkende Sanktionierung und aktueller Verstoß ist Wiederholungsverstoß Folie 13 Frühwarnsystem Stand der Diskussion (II) Datum der VOK (im Jahr n) Vor-Ort-Kontrolle Frühwarn -Verstoß Vor-Ort-Kontrolle Frühwarn -Verstoß Abhilfe max. 3 Monate nach VOK Info, Abhilfemaßnahme und Fristsetzung (max Jahr n+1) Dokumentation im Kontrollbericht; Ende des besonderen Verfahrens Ende der Frist Ende Jahr n+2 Verstoß festgestellt? nein ja keine Kürzung Kürzung! (im Jahr n) + aktueller Verstoß als Wdh Folie 14

8 Schlussfolgerungen für die Umsetzung in BW System wird zum Großteil in der neuen Förderperiode unverändert weitergeführt: - Mindestkontrollquote von 1%; andere (höhere) Kontrollquoten nach Fachrecht sind anzuwenden (Rinder- sowie Schaf-/Ziegenkennzeichnung 3%) - weiterhin Bündelung der Kontrollen in drei Gruppen evtl. in Kontrollgruppe Fläche/Umwelt geringerer Anteil an integrierten MEPL-/DZ-Kontrollen Folie 15 Vielen Dank für Ihr Interesse! Weitere Informationen zu den Förderprogrammen erhalten Sie im Internet unter Folie 16

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