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Transkript:

Satzung des Motorsportclub Oberlausitzer Bergland e.v. im ADAC 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 22.03.1991 in Schönbach gegründete Club führt den Namen Motorsportclub Oberlausitzer Bergland e.v. im ADAC Er hat seinen Sitz in Weigsdorf Köblitz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bautzen unter der Nr. VR 625 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zwecke und Ziele Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.s. der 52 ff. (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere. (4) Mittel des Club sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. (5) Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. (6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mitgliedschaft Jedermann kann Mitglied des Clubs werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder. 4 Aufnahme Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar. 5 Beiträge Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungs- Weise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Jahresbeitrag muss jedoch mindestens 40,00 betragen. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand spätestens ein viertel Jahr vor dem 31.12., also am 30.09. des Jahres, zu erklären ist. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden wenn: a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint Gegen den Ausschluss oder der Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss oder die Streichung unanfechtbar. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die ADAC Mitglieder sind berechtigt, die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Sachsen e.v. zu wählen. Zur Ausübung des aktiven und passiven Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt; b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Sachsen e.v. oder des ADAC- Gesamtclubs zur Förderung der gemeinsamen Ziele zu beteiligen. Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins zu befolgen; b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

8 Organe Die Organe des Club sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (SZ Görlitz, Löbau, Bautzen) mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder- Versammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, nach Möglichkeit im 1. Quartal, abzuhalten. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht des Rechnungsprüfer c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes 10 Durchführung der Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegeben Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über a) Satzungsänderungen b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d) Auflösung des Clubs (4) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. (5) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden. (6) Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt Werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind. (7) Über die Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen: a) auf Anordnung des Vorstandes des Clubs b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

Vorstand *) i. S. des 26 BGB sind: 1. 1. Vorsitzender 2. 2. Vorsitzender 3. Schatzmeister 4. 5. 12 Der Vorstand Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der 2. Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. *) An.: Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. (4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen und Mitgliederversammlung. (5) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied kooptieren. Diese Kooptierung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. (7) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(8) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mit- Glieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. 13 Rechnungsprüfer Zur Prüfung der Finanzgebarung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 14 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt Werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vor- Gelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 15 Auflösung und Vermögensverwendung Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das verbleibende bewegliche Vermögen der gemeinnützigen ADAC-Luftrettung in München zuzuführen. 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Bautzen.