Hausordnung. der Kliniken im Naturpark Altmühltal. (Anlage zu den AVB)

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Transkript:

Hausordnung der Kliniken im Naturpark Altmühltal (Anlage zu den AVB) Hausordnung.doc Seite 1 von 5

1 Geltungsbereich Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in die Klinik. Für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhaus-Geländes verbindlich. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB). 2 Allgemeines (1) Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und Verständnis. (2) Die dienstlichen Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Krankenhausverwaltung sind zu befolgen. (3) Im gesamten Klinikgebäude, mit Ausnahme der Cafeteria, ist grundsätzlich der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. (4) Rauchen und offenes Licht (z. B. Kerzen) sind im gesamten Klinikgebäude nicht gestattet. (5) In allen Bereichen des Krankenhauses ist größtmögliche Ruhe einzuhalten. (6) Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Krankenhauses und bei Einrichtungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren ist im gesamten Krankenhausbereich (einschließlich Park- und Verkehrsflächen) untersagt. (7) Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit Erlaubnis gestattet. (8) Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden. 3 Aufenthalt der Patienten (1) Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch das zuständige Pflegepersonal des Zentralen Patientenservices. (2) Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Bettruhe (ab 22:00 Uhr) sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden. (3) Patienten, die sich außerhalb des Zimmers aufhalten, sollten Überkleidung (z. B. Bademantel) anziehen. (4) Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. (5) Der Betrieb von Rundfunk-/Fernsehgeräten u. ä. ist während der Ruhezeiten grundsätzlich untersagt. Der Anschluss und Betrieb anderer privater Geräte (z. B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Krankenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z. B. Rasierapparat, Fön). Hausordnung.doc Seite 2 von 5

(6) Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player und dergleichen ist mit Zustimmung der betroffenen Mitpatienten gestattet. Der Betrieb privater Fernsehgeräte ist nicht gestattet. (7) Der Betrieb von Funktelefonen (Handys) ist wegen möglicher Störungen medizinischer Geräte nicht gestattet. (8) Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Laptops) ist grundsätzlich erlaubt. Für den Zugang zum Internet besteht in den Komfortzimmern eine Anschlussmöglichkeit. (9) Wertsachen und größere Geldbeträge sind möglichst nicht ins Krankenhaus mitzunehmen bzw. sofort den Angehörigen wieder mit nach Hause zu geben. Im Krankenhaus verbliebene Wertsachen und Geldbeträge können dem Zentralen Patientenservice zur Aufbewahrung übergeben werden. Eine Kopie des Wertsachenverzeichnisses ist zur Rückgabe vorzulegen. (10) Patienten aus Isolierzimmern dürfen diese nur mit Genehmigung des Arztes verlassen. (11) Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen hierfür eine Erlaubnis des Arztes und müssen sich beim Pflegedienst ab- und anmelden. 4 Besuche (1) Krankenbesuche sind zu den festgesetzten Besuchszeiten von 13:00 bis 20:00 Uhr erlaubt, sofern der Arzt nicht weitergehende Einschränkungen angeordnet hat. (2) Außerhalb der Besuchszeiten können mit ärztlicher Erlaubnis unter Rücksichtnahme auf die mittägliche Bettruhe Ausnahmen zugelassen werden, z. B. bei Schwerkranken, Kindern und Wöchnerinnen. (3) In Isolierzimmern sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist. (4) In den Intensivpflegestationen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen bei beatmeten, isolierten und septischen Patienten die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist. (5) Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen oder unter Einfluss anderer Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden. (6) Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen. (7) Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden. Hausordnung.doc Seite 3 von 5

(8) Das Mitbringen von Topfpflanzen ist nicht gestattet. 5 Krankenhauseinrichtungen (1) Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet. 6 Heil- und Arzneimittel (1) Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisungen durch das Pflegepersonal verabreicht. (2) Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten dürfen nur nach ärztlicher Rücksprache und deren Zustimmung angewendet werden. 7 Verpflegung (1) Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. Diät). (2) Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden. 8 Verkehr auf dem Krankenhausgelände Parkplätze stehen den Patienten und Besuchern ausreichend zur Verfügung. Der Verkehr ist öffentlich-rechtlich geregelt. 9 Verbot von Sammlungen, gewerbliche und parteipolitische Betätigung Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigungen sind auf dem gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung. 10 Beschwerden/Anregungen Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich oder mündlich an den Ärztlichen Direktor, die Chefärzte, die Stationsärzte, die leitenden Stationspflegekräfte, die Pflegedienstleitung, den Betriebsdirektor, der QMB oder den Vorstand der Kliniken im Naturpark Altmühltal wenden. Hausordnung.doc Seite 4 von 5

11 Hausrecht (1) Der Betriebsdirektor übt das Hausrecht aus. (2) Film-, Fernseh-, Ton- Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausleitung und der betreffenden Patienten. 12 Zuwiderhandlungen (1) Patienten und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Hausordnung vom Krankenhaus ausgeschlossen werden. Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. (2) Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann Schadensersatz verlangt werden. 13 Inkrafttreten Diese Hausordnung tritt am 16.07.2008 in Kraft. Rudolf Graf Betriebsdirektor Eichstätt Alfred Schimmer Betriebsdirektor Kösching Hausordnung.doc Seite 5 von 5