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Weitz & Heming Postfach 10 19 22 47409 Moers Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Steuerberater Dipl.-Bw. Eckhard Heming Steuerberater Landwehrstraße 6 47441 Moers Moers, den 10. März 2014 W/Surrey Tel. 0 28 41 / 99 99 2-0 Fax. 0 28 41 / 99 99 2-99 Mail: info@steuern-moers.de Web: www.steuern-moers.de Steuernummer: 119/5224/0939 INFOBRIEF MÄRZ 2014 Nachfolgend möchten wir Sie mit einigen für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen und auf für Sie wichtige Termine hinweisen. Termine März 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, g 3 Kapitalertragsteuer, g Einkommensteuer, Kirchensteuer, g Körperschaftsteuer, g Überweisung 1 Scheck 2 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende g zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 Umsatzsteuer 4 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 Sozialversicherung 5 27.3.2014 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen Bankverbindungen: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg Kto 00 06 90 22 51 BLZ 300 606 01 BIC DAAEDEDDXXX IBAN DE83300606010006902251 Volksbank Niederrhein eg Kto 70 11 88 00 15 BLZ 354 611 06 BIC GENODED1NRH IBAN DE25354611067011880015 Sparkasse am Niederrhein Kto 11 01 14 20 06 BLZ 354 500 00 BIC WELADED1MOR IBAN DE50354500001101142006

Seite 2 zum Schreiben vom 10. März 2014 werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.3.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Termine April 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, g 3 Kapitalertragsteuer, g 10.4.2014 15.4.2014 7.4.2014 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende g zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.4.2014 15.4.2014 7.4.2014 Sozialversicherung 5 28.4.2014 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Anforderungen an die Anordnung einer Auftragsprüfung Die originär für eine Außenprüfung zuständige Finanzbehörde kann eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen (sog. Auftragsprüfung). Die beauftragte Behörde darf dann die Prüfungsanordnung erlassen. In dieser müssen auch die maßgebenden Erwägungen der beauftragenden Finanzbehörde für die

Seite 3 zum Schreiben vom 10. März 2014 Auftragsprüfung dargelegt werden, z. B. größere Ortsnähe, größere Sach- oder Spezialkenntnis bzw. Prüfung zusammenhängender Unternehmen unter einheitlichen Gesichtspunkten und einheitlicher Leitung. Zur Gewährleistung der erforderlichen Bestimmtheit müssen in der Prüfungsanordnung sowohl der Steuerpflichtige als auch der Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstand angegeben werden. Die Prüfungsanordnung ist nicht mangels Bestimmtheit nichtig, wenn für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann. Auch zwei vorübergehend nebeneinander bestehende Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führen nicht zu deren Nichtigkeit. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1 ) Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung in Steuerbescheiden Ein Gewerbetreibender hatte am 30. März 2011 Steuerbescheide (Schätzungen) für verschiedene Jahre erhalten und nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts) bat er das Finanzamt mit Schreiben vom 20. Mai 2011, die Schätzungen zurückzunehmen, weil er aus Krankheitsgründen habe nur verspätet antworten können. Auf Hinweise der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand reagierte der Unternehmer nicht. Deshalb wertete das Finanzamt das Schreiben als Einspruch und lehnte die Änderungen ab. Das Finanzgericht gab dem Unternehmer dahingehend Recht, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils unvollständig waren, weil der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt hatte. Dem folgte der Bundesfinanzhof 2 nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des Gesetzes 3 wiedergibt, der lautet: Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Hinweis: Es bietet sich grundsätzlich an, sämtliche Steuerbescheide vom Steuerberater prüfen zu lassen, weil nicht nur die materiellen Inhalte unrichtig sein können, sondern weil auch die formellen Inhalte geprüft werden müssen, die man als Laie kaum beurteilen kann, wie das obige Ergebnis zeigt. Berechnung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts Grundsätzlich ist es möglich, dass Lohn- und Gehaltsansprüche eines Arbeitnehmers von dessen Gläubigern beim Arbeitgeber gepfändet werden. 4 Dabei sind allerdings bestimmte Beträge, die der Arbeitnehmer z. B. zum Leben braucht oder für Unterhalt aufwendet, von der Pfändung ausgeschlossen. 5 Um derartige Fragen ging es in einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht 6 zu entscheiden hatte. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen früheren Arbeitgeber, ein inzwischen insolventes Unternehmen. Dieses hatte an einen Gläubiger des Arbeitnehmers aufgrund eines von diesem vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers gezahlt. Nach Ansicht des Klägers überstiegen die überwiesenen Beträge das zulässige Maß, weil Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau nicht berücksichtigt worden seien. Die entsprechenden Beträge verlangte er von seinem früheren Arbeitgeber erstattet. Das Gericht stellte zunächst klar, dass pfändungsfreies Arbeitsentgelt 7 nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb nicht der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter unterliegt. 8 Der betroffene Arbeitnehmer sei deshalb trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt, entsprechende Beträge mit einer Klage geltend zu machen. 1 2 3 4 5 6 7 8 BFH, Urt. v. 6.8.2013, VIII R 15/12, BFH/NV 2014, S. 80, DB 2013, S. 2783, LEXinform 0929075. BFH, Urt. v. 20.11.2013, X R 2/12, LEXinform 0928947. 357 Abs. 1 Satz 1 AO. 828 ff. ZPO. 850a bis 850c und 850e Ziff. 1 ZPO. BAG, Urt. v. 28.8.2013, 10 AZR 323/12, DB 2013, S. 2691, LEXinform 1585758. I. S. d. 850c ZPO. 36 Abs. 1 i. V. m. 148 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO.

Seite 4 zum Schreiben vom 10. März 2014 Bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts sei der Ehegatte dann zu berücksichtigen, 9 wenn der Arbeitnehmer ihm tatsächlich Unterhalt leistet. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sei davon auszugehen. 10 Bei getrennt lebenden Ehegatten müsse der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich Unterhalt leistet oder geleistet hat. Die Vermutung einer wechselseitigen Erbringung von Unterhaltsleistungen greife insoweit nicht. Solange der Arbeitnehmer mit seiner früheren Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sei diese demnach als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen gewesen. Nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft sei sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger ihr tatsächlich Unterhalt geleistet habe, was von diesem nachzuweisen sei. Da entsprechende Feststellungen in den unteren Instanzen nicht getroffen worden waren, verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Dem Finanzgericht Düsseldorf 11 lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine frühere Hausbesitzerin hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert (also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist) und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der noch bestehenden Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Bankdarlehen vorzeitig gekündigt wird. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser (nach der Veräußerung entstandenen) Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben Der Bundesfinanzhof 12 hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz rückwirkend ab 2004 dahingehend geändert, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs 13 hält die bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen für verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat hier nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Hinweis: Damit dürfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat 14 die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens vorlegen wird. 9 10 11 12 13 14 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. BGH, Urt. v. 3.11.2011, IX ZR 45/11, LEXinform 1575602. FG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.2013, 7 K 545/13, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 42/13), EFG 2013, S. 1906, LEXinform 5015512. BFH, Urt. v. 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10, LEXinform 0928083 und 0927625. BFH, Urt. v. 5.11.2013, VIII R 22/12, LEXinform 0929138. BFH, Revision anhängig: VI R 2/12.

Seite 5 zum Schreiben vom 10. März 2014 Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen. Der Bundesfinanzhof 15 hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift 16 voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht. Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen: Die Pauschalierungsvorschriften erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart, erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde 17, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 überschreitet oder nicht. Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode. Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. 18 Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt. 15 16 17 18 BFH, Urt. v. 16.10.2013, VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, DB 2014, S. 93, 94, 96, DStR 2013, S. 87, LEXinform 0928872, 0928875, 0929655. 37b EStG. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. BFH, Urt. v. 21.3.2013, VI R 31/10, BFH/NV 2013, S. 1298, DStR 2013, S. 1421, LEXinform 0927809.

Seite 6 zum Schreiben vom 10. März 2014 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 19 ) Keine Mieterhöhung bei Verweis auf Mietspiegel des Nachbarorts Wenn ein Vermieter den Mietspiegel eines Nachbarorts als Begründung für eine Mieterhöhung heranzieht, geht er leer aus. Es liegt dann nämlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vor. Das hat der Bundesgerichtshof 20 in einer Entscheidung klargestellt. Der Vermieter hatte die Miete auf der Basis des Mietspiegels eines Nachbarorts erhöhen wollen, da es in der eigenen Gemeinde keinen Mietspiegel gab. Nach Ansicht des Gerichts ist die Mieterhöhung unwirksam, da kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorliegt. Zwar kann ein Vermieter, wenn es vor Ort keinen Mietspiegel gibt, das Mieterhöhungsverlangen auch auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen. Die Nachbargemeinde muss aber vergleichbar sein. Das war aber im entschiedenen Fall mit einer ungefähr 5 km von der Stadtgrenze Nürnbergs entfernten Gemeinde mit etwa 4.450 Einwohnern und der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht der Fall. Existiert vor Ort kein Mietspiegel und lässt sich eine Vergleichsgemeinde nicht finden, sollte sich der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen entweder auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen berufen. 19 20 BFH, Urt. v. 8.8.2013, VI R 71/12, GmbHR 2014, S. 41, LEXinform 0929658. BGH, Urt. v. 13.11.2013, VIII ZR 413/12, NWB 2014, S. 89.