DEUTSCHES INSTITUT FUR BAUTECHNIK

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Transkript:

DEUTSCHES INSTITUT FUR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 1829 Berlin, 14. Dezember 24 Kolonnenstraße 3 L Telefon: 37873-47 Telefax: 37873-32 GeschZ.: IV36.1-1.19.15-156/4 Allgemeine bauautsichtliche Zulassung Zulassungs nummer: I Z-19.15-25 I Antragsteller: Cognis Deutschland GmbH & Co. KG - Standort Illertissen - Robert-Hansen-Straße 1 89257 Illertissen Zulassungsgegenstand: Kabelabschottung "System KBS Sealbags" der Feuerwiderstandsklasse S 9 nach DIN 412-9 Geltungsdauer bis: 31. Dezember 29 Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen.. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst neun Seiten und vier Anlagen.. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 5. Januar 2. Der Gegenstand ist erstmals am 16. Januar 1987 allgemein bauaufsichtlich/baurechtlich zugelassen worden. 29281.4

Seite 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 29281.4

Seite 3 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 11. BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand 1.1.1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung und Verwendung der Kabelabschottung, "System KBS Sealbags" genannt, als Bauteil der Feuerwiderstandsklasse S 9 nach DIN 412-91. Die Kabelabschottung verhindert für eine Feuerwiderstandsdauer von 9 Minuten die Übertragung von Feuer und Rauch. 1.1.2 Die Kabelabschottung muss aus einem Verschluss der Bauteilöffnung unter Verwendung von kissenförmigen Elementen und ggf. aus Brandschutzblöcken bestehen. 1.2 Anwendungsbereich 1.2.1 Die Kabelabschottung darf in mindestens 1 cm dicke Wände aus Mauerwerk, Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton und in mindestens 1 cm dicke leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion und beidseitiger Beplankung aus Gipskarton- Feuerschutzplatten oder nichtbrennbaren zement- bzw. gipsgebundenen Bauplatten sowie in mindestens 15 cm dicke Decken aus Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 9 (feuerbeständig), Benennung (Kurzbezeichnung) F 9-AB, nach DIN 412-22 eingebaut werden (s. Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2). 1.2.2 Für die Verwendung der Kabelabschottung in anderen Bauteilen - z.b. in Decken, deren Zuordnung in eine Feuerwiderstandsklasse nach DIN 412 nur mit Hilfe einer feuerwiderstandsfähigen Unterdecke möglich ist, oder in leichten Trennwänden anderer Bauarten als nach Abschnitt 3.1.2 - ist die Anwendbarkeit gesondert nachzuweisen, z.b. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. 1.2.3 Die Abmessungen der Kabelabschottung - den lichten Rohbaumaßen der Bauteilöffnung entsprechend - dürfen folgende Maße nicht überschreiten - in Massivwänden: 11 cm (Breite) bzw. 15 cm (Höhe) - in leichten Trennwänden: 1 cm (Breite) bzw. 1 cm (Höhe) - unter Verwendung von Stahlblechzargen: 8 cm (Breite) bzw. 8 cm (Höhe) - in Decken: 8 cm (Breite); Länge nicht begrenzt. 1.2.4 Die Dicke der Kabelabschottung muss bei Verwendung von Brandschutzkissen mindestens 34 cm und bei Verwendung von Brandschutzblöcken mindestens 14 cm betragen (s. Abschnitt 4.3). 1.2.5 Durch die Kabelabschottung dürfen Elektrokabel und -leitungen aller Arten (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sog. Hohlleiterkabeln hindurchgeführt werden. Die Größe des Gesamtleiterquerschnitts des einzelnen Kabels ist nicht begrenzt. 1.2.6 Die Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) dürfen in den mit Brandschutzkissen geschlossenen Bereichen durch die Kabelabschottung hindurchgeführt werden, wenn sie aus Stahl-, Aluminium- oder Kunststoffprofilen bestehen. 1.2.7 Andere Teile oder Hilfskonstruktionen sowie Rohrleitungen aller Arten dürfen nicht durch die Kabelabschottung hindurchgeführt werden. 1.2.8 Nachträgliche Änderungen an der Kabelbelegung dürfen vorgenommen werden (z.b. Nachbelegung; s. Abschnitt 5). Bi 1 DIN 412-9:199-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottung ; Anforderungen und Prüfungen 2 DIN 412-2:1977-9 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anfo erungen '\u\ 29281.4 Prüfungen 'ne~ \ß~\\.,\.."t"C ~:::_::;;:::IIIIII'. \',a,-,-\e '" \,,-, :", \4 ~ß\\.

f Seite 4 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 2 Bestimmungen tür die Bauprodukte 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzungen 2.1.1 Brandschutzkissen Zum Verschließen der Restöffnung zwischen Kabeln, Kabeltragekonstruktionen und Öffnungslaibung sind sog. Brandschutzkissen3, "KBS Sealbags" genannt, zu verwenden. Die Brandschutzkissen müssen aus einem engmaschigen Glasfasergewebe und einer lockeren, im Wesentlichen kurzfaserige Mineralwolle enthaltenden, Füllung bestehen. 2.1.2 Brandschutzblöcke Zum Verschließen der Bauteilöffnung dürfen auch Brandschutzblöcke3, "KBS Brandschutzblöcke" genannt, verwendet werden. Die Brandschutzblöcke müssen aus Glasfasergewebe und nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 412-A)4 Mineralfaserplatten bestehen, die eine Nennrohdichte von 15 kg/m3 aufweisen. 2.1.3 Fibersilikatplatten Bei Wänden mit einer Dicke< 2 cm sind als Auflager für die Brandschutzkissen Streifen aus nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 412-A)4 Fibersilikatplatten zu verwenden (s. Abschnitt 3.1.3). 2.2 Herstellung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung 2.2.1.1 Herstellung der Brandschutzkissen Die Brandschutzkissen sind nach Abschnitt 2.1.1 herzustellen. Die Brandschutzkissen müssen 34 mm lang und 33 mm bzw. 18 mm breit und mit unterschiedlichen Mengen gefüllt sein3 (in 4 Abstufungen zu 15 g, 72 g, 4 g und 25 g). 2.2.1.2 Herstellung der Brandschutzblöcke Bei der Herstellung der Brandschutzblöcke sind die Baustoffe gemäß Abschnitt 2.1.2 zu verwenden. Die Zuschnitte aus den Mineralfaserplatten müssen in das Glasfasergewebe eingenäht werden. Sie müssen Abmessungen von 1 mm x 5 mm x 14 mm (Mindestabmessungen) bzw. 4 mm x 2 mm x 14 mm (maximale Abmessungen) aufweisen. 2.2.1.3 Herstellung der Fibersilikatplatten Bei der Herstellung der Fibersilikatplatten sind die Bestimmungen des Abschnitts 2.1.3 einzuhalten. 2.2.2 Kennzeichnung 2.2.2.1 Kennzeichnung der Brandschutzkissen und der Brandschutzblöcke Die Verpackung der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Jede Verpackungseinheit der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke für Kabelabschottungen nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss einen Aufdruck oder Aufkleber mit folgenden Angaben erhalten: - Brandschutzkissen "KBS Sealbags" bzw. Brandschutzblöcke "KBS Brandschutzblöcke" (mit Kennzeichnung für die Größe) - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit - Name des Herstellers - Zulassungsnummer: Z-19.15-25 3 Aufbau und Zusammensetzungen sowie Angaben zu den Füllmengen der Brandschutzki Brandschutzblöcke sind beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt. 4 DIN 412-1:1998-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 1: Bau ffe; Anforderungen und Prüfungen 29281.4

Seite 5 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 - Herstellwerk 2.2.2.2 - Kennzeichnung Herstellungsjahr: der Fibersilikatplatten Die Fibersilikatplatten müssen gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Norm gekennzeichnet sein. 2.2.2.3 Kennzeichnung der Kabelabschottung Jede Kabelabschottung ist mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss: - Kabelabschottung: "System KBS Sealbags" der Feuerwiderstandsklasse S 9 nach Zul.-Nr.: Z-19.15-25 - Name des Herstellers der Kabelabschottung - Das Herstellungsjahr: Schild ist jeweils neben der Kabelabschottung an der Wand oder Decke zu befestigen. 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Brandschutzkissen nach Abschnitt 2.2.1.1 bzw. der Brandschutzblöcke nach Abschnitt 2.2.1.2 mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen: - Prüfung der Füllmenge sowie ggf. der Abmessungen der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke mindestens einmal je Herstellungstag bei ständiger Fertigung bzw. einmal pro Charge bei nichtständiger Fertigung; - Prüfung, dass für die Herstellung der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke ausschließlich die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geforderten Ausgangsstoffe verwendet werden. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke - Art der Kontrolle oder Prüfung - Datum der Herstellung und der Prüfung der Brandschutzkissen bzw. der Brandschutzblöcke bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile - Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderu ngen - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem De C Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf \J rlan \ vorzulegen. \t).b\\1 Deu\l'cbe~ cbn1 {ür BaU\e 29281.4 ~.

Seite 6 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Das Bauprodukt, das den Anforderungen nicht entspricht, ist so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 3 Bestimmungen tür den Entwurf 3.1 Bauteile 3.1.1 Die Kabelabschottung muss in - Wände aus Mauerwerk nach DIN 153-15, aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1456 oder Porenbeton-Bauplatten nach DIN 41667, - leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion und Beplankungen nach Abschnitt 3.1.2 oder - Decken aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN 1456 oder aus Poren beton gemäß DIN 42238 und nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. eingebaut werden. Die Wände und Decken müssen den Bestimmungen des Abschnitts 1.2.1 entsprechen. 3.1.2 Die leichten Trennwände müssen eine beidseitige Beplankung aus je 2 mindestens 12,5 mm dicken, nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 412-A)3 Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18 189 haben. Die Laibung der Wandöffnung in diesen leichten Trennwänden ist umlaufend mit 12,5 mm dicken Streifen aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (GFK)9 zu versehen. Der Aufbau dieser Wände muss im Übrigen den Bestimmungen von DIN 412-41 für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 9 aus Gipskarton-Feuerschutzplatten entsprechen (s. Abschnitt 4.1). Wahlweise darf die Kabelabschottung auch in leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion und ein- bzw. zweilagiger beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 412-A)3 zement- bzw. gipsgebundenen Bauplatten eingebaut werden, wenn diese Wände den Bestimmungen von DIN 412-41 für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 9 entsprechen und die Feuerwiderstandsklasse F 9 durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen ist und wenn in der Schottöffnung eine umlaufende Laibung entsprechend dem Aufbau der jeweiligen Wand beplankung angeordnet wird. 3.1.3 Falls die Dicke der Wand, in die die Kabelabschottung eingebaut werden soll, < 2 cm beträgt, ist auf der unteren Laibung der Rohbauöffnung ein Auflager aus mindestens 25 cm breiten und 3 cm dicken Streifen aus Fibersilikatplatten gemäß Abschnitt 2.1.3 anzuordnen. 3.1.4 Die Abmessungen und die Mindestdicke der Kabelabschottung müssen den Bestimmungen der Abschnitte 1.2.3 und 1.2.4 entsprechen. 5 DIN 153-1: Mauerwerk; Berechnung und Ausführung (in der jeweils geltenden Ausgabe) 6 DIN 145: Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung (in der jeweils geltenden Ausgabe) 7 DIN 4166: Gasbeton-Bauplatten und Gasbeton-Planbauplatten (in der jeweils geltenden Ausgabe) 8 DIN 4223: Bewehrte Dach- und Deckenplatten aus dampfgehärtetem Gas- und Schau Richtlinien für Bemessung, Herstellung, Verwendung und Prüfung (in 9 DIN 18 18: Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfung (in der jeweils gelten n Aus 1 DIN 412-4:1994-3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung \J Anwen. j 29281.4 klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile ~ee \t\etttu le \)f!\1ti! t\it -~n\\. n v a\1te~ \.

Seite 7 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 3.1.5 Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabelabschottungen muss mindestens 2 cm betragen. Er darf bis auf 1 cm reduziert werden, sofern die Kabelabschottungen nicht größer als 2 cm x 2 cm sind. 3.2 Kabel und Kabeltragekonstruktionen 3.2.1 Der gesamte zulässige Querschnitt der Kabel nach Abschnitt 1.2.5 (bezogen auf den jeweiligen Außendurchmesser), die durch die Kabelabschottung gemeinsam hindurchgeführt werden dürfen, ergibt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe der Rohbauöffnung unter Beachtung der geltenden Vorschriften der Elektrotechnik, insbesondere bezüglich der erforderlichen Mindestabstände zwischen den einzelnen Kabeln; er darf jedoch nicht mehr als 6 % der Rohbauöffnung betragen. Die zu Kabellagen zusammengefassten und ggf. auf Kabeltragekonstruktionen verlegten Kabel sind so anzuordnen, dass ein mindestens 5 cm hoher bzw. 5 cm breiter Arbeitsraum - zwischen den einzelnen Kabellagen sowie - zwischen der Öffnungslaibung und den oberen Kabellagen verbleibt (s. Anlage 1). Die Kabeltragekonstruktionen bzw. Kabel dürfen seitlich an der Öffnungslaibung anliegen, und zwischen den untersten Kabeltragekonstruktionen bzw. Kabeln und der Öffnungslaibung muss ein 1,5 cm ho her Arbeitsraum verbleiben (s. Anlagen 1 und 2). Bei Verwendung von Stahlblechzargen muss der Arbeitsraum zwischen Kabeltragekonstruktionen bzw. Kabeln und umlaufender Stahlblechzarge mindestens 5 cm betragen (s. Anlage 3). 3.2.2 Die Kabeltragekonstruktionen gemäß Abschnitt 1.2.6 dürfen durch die Kabelabschottung hindurchgeführt werden, wenn ihre Befestigung am umgebenden Bauwerk zu beiden Seiten der Kabelabschottung nach den einschlägigen Regeln erfolgt. Die Befestigung muss so ausgebildet sein, dass im Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspruchung der Kabelabschottung nicht auftreten kann. 3.3 Nachbelegungsvorkehrung Als Nachbelegungsvorkehrung dürfen bei Kabelabschottungen nach dieser Zulassung Brandschutzblöcke gemäß Abschnitt 2.1.2 in Bereichen, die noch nicht mit Kabeln belegt sind, eingebaut werden (s. Abschnitt 4.3). 3.4 Sicherungsmaßnahmen 3.4.1 Um zu verhindern, dass die Brandschutzkissen von Unbefugten aus den Kabelabschottungen in Wänden entnommen werden, sind diese gegebenenfalls zu sichern, z.b. mit Maschendraht, der über die Oberflächen der Kabelabschottungen gespannt und auf den angrenzenden Wänden befestigt wird (s. Anlage 1). 3.4.2 Bei Kabelabschottungen in Decken ist vor dem Einbringen der Brandschutzkissen an der Deckenunterseite ein entsprechend zugeschnittenes Stahldrahtgitter (5 mm x 5 mm, Stabdurchmesser 4 mm, Knotenpunkte verschweißt) mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Stahldübeln als Sicherung gegen Herausfallen zu befestigen. 3.4.3 Die Deckenabschottungen sind gegen Belastungen, insbesondere auch gegen das Betreten, durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z.b. durch Umwehrung oder Abdeckung mittels Gitterrost). 4 Bestimmungen für die Ausführung 4.1 Leichte Trennwände In leichten Trennwänden nach Abschnitt 3.1.2 ist das Ständerwerk durch zusätzli ordnende Wandstiele und durch Riegel so zu ergänzen, dass diese die lai 29281.4

Seite 8 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 Wandöffnung für die vorgesehene Kabelabschottung bilden. Die Wandbeplankung muss auf diesen Stahlblechprofilen in bestimmungsgemäßer Weise befestigt werden. Auf die Ausbildung von Riegeln darf verzichtet werden, wenn die Kabelabschottung nicht größer als 3 cm x 3 cm ist. Die Laibung der Wandöffnung in diesen leichten Trennwänden ist entsprechend Abschnitt 3.1.2 bzw. Abschnitt 3.1.3 auszubilden. 4.2 Einbau der Brandschutzkissen 4.2.1 Vor dem Verschließen der Restöffnung ist zu prüfen, dass die Belegung der Kabelabschottung den Anforderungen der Abschnitte 1.2.5 bis 1.2.7 sowie Abschnitt 3.2 entspricht. 4.2.2 Bei Kabelabschottungen in Decken sind vor dem Einbringen der Brandschutzkissen Stahldrahtgitter gemäß Abschnitt 3.4.2 anzuordnen. 4.2.3 Die Bauteilöffnung zwischen den hindurchgeführten Kabeln und Kabeltragekonstruktionen sowie der Öffnungslaibung ist vollständig mit Brandschutzkissen nach Abschnitt 2.2.1.1 in einer Dicke von mindestens 34 cm auszufüllen (s. Anlagen 1 bis 3). Die Brandschutzkissen sind horizontal liegend und schichtweise versetzt so einzubauen, dass unter Verwendung von Brandschutzkissen unterschiedlicher Füllmengen insbesondere auch alle Zwickel zwischen den Kabeln, zwischen den Kabeln und den Kabeltragekonstruktionen sowie die Fugen zwischen den Kabeltragekonstruktionen und den Öffnungslaibungen und zwischen aneinanderstoßenden Kabeltragekonstruktionen über die ganze Schottdicke dicht verstopft werden und alle hindurchgeführten Teile dicht umhüllt sind. Wahlweise dürfen Kabelabschottungen nach dieser Zulassung in vorgefertigte oder bauseits vorhandene 12 mm breite Stahlblechzargen mit Abmessungen bis maximal 8 cm (Höhe) x 8 cm (Breite) in Wänden und Decken eingebaut werden (s. Anlage 3). Für die Brandschutzkissen nach Abschnitt 2.2.1 ist ein Auflager aus Fibersilikatplatten gemäß Abschnitt 2.1.3 von mindestens 2 cm Breite und mindestens 3 cm Dicke (s. Anlage 3) herzustellen. 4.2.4 Wenn die Dicke der Wände im Bereich der Kabelabschottungen < 2 cm beträgt, ist auf der unteren Laibung der Bauteilöffnung eine Fibersilikatplatte symmetrisch als Auflager für die Brandschutzkissen anzuordnen (s. Abschnitt 3.1.3). 4.2.5 Die einzelnen Zwickel zwischen den Kabeln brauchen dann nicht mit Brandschutzkissen nach Abschnitt 2.2.1.1 verschlossen zu werden, wenn parallel verlaufende, dicht aneinander liegende Kabel mit Außendurchmessern von maximal 22 mm in höchstens 2 Lagen angeordnet sind. Falls Kabelbündel durch die Kabelabschottung hindurchgeführt werden, die aus parallel verlaufenden, dicht gepackten und miteinander fest verschnürten, vernähten oder verschweißten Kabeln bestehen, brauchen die darin befindlichen Zwickel nicht mit Brandschutzkissen ausgefüllt zu werden, sofern die Außendurchmesser der einzelnen Kabel des Bündels nicht größer als 22 mm sind und der Gesamtdurchmesser des Kabelbündels nicht mehr als 2 cm beträgt. 4.2.6 Bei Verwendung von Kabeltragekonstruktionen mit Stahlblech- oder Aluminium-Hohlprofilen sind die Holme anzubohren und mit einem bauaufsichtlich zugelassenen dämmschichtbildenden Baustoff im Bereich der Kabelabschottung auf einer Länge von mindestens 2 mm vollständig auszufüllen. 4.3 Nachbelegungsvorkehrung Als Nachbelegungsvorkehrung dürfen Brandschutzblöcke gemäß Abschnitt 2.2.1.2 in Bereichen, die noch nicht mit Kabeln belegt sind, eingebaut werden. Die Größe der Nach ~ legungsmaßnahme darf maximal 1m2 betragen. Bei Wandabschottungen muss oberen Bereich an die Bauteillaibung angrenzen und darf nicht höher als 1 cm in. Die Brandschutzblöcke müssen bei Kabelabschottungen in Wänden mittig a geordn werden. Sie müssen unten mit Fibersilikatplatten gemäß Abschnitt 2.1.3 von ndeste \1)e\\\ c\\ee. 29281.4 ne\l\~ c\\1\1 v Qa\l\e ~..'t v )~ ~.

Seite 9 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-25 vom 14. Dezember 24 2 cm Breite und mindestens 3 cm Dicke gegen die Brandschutzkissen gemäß Abschnitt 2.1.1 abgegrenzt werden (s. Anlage 3). 4.4 Sicherungsmaßnahmen Die Kabelabschottungen sind gemäß Abschnitt 3.4 gegen Beschädigung zu sichern. 4.5 Übereinstimmungsbestätigung Der Unternehmer, der die Kabelabschottung (Zulassungsgegenstand) herstellt, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm ausgeführte Kabelabschottung den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht (ein Muster für diese Bescheinigung s. Anlage 4). Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. 5 Bestimmungen für Nutzung und für Nachbelegung 5.1 Werden durch Herausnahme von Brandschutzkissen bzw. Brandschutzblöcken Öffnungen für nachträglich zu verlegende Kabel geschaffen, sind die verbleibenden Hohlräume in gesamter Schottdicke mit den Brandschutzkissen nach Abschnitt 2.2.1 vollständig auszufüllen. 5.2 Bei Neuinstallation von Kabeltragekonstruktionen sind die Bestimmungen der Abschnitte 4.2.6 und 4.4 zu beachten. Bolze B r"' 29281.4

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Draufsicht ) a = Mindestarbeitsraum E C C";J ~ t:: :JL!).?: 5 mm "- cn ~ ('\I ~ Q) ('\Icn.~ mo>. ro Q)'S~~ ::: O) N,~ L!)~ ~ m N cl-.e «~:Z~ > B B ~ CD ~ VII ~ Z struktionen ~ = u cn m I ~ -c~ O)g>cO) c..coc _m :J->:J ~ -Q)CJ)O.:f:CJ)Q)-5 ucj)cncn cnn\cn..c..cl.l.lmm ~ ~~~c :.~ Q) E cnq).~.,....c"c ~ L nicht begrenzt i.; m.&. c u ~cnmq) '"'~ >-wo i ~ ~ Q; I '" "C "KBS-Sealbags " (Brandschutzkissen), i ;,e.~ horizontal geschichtet, mit versetzten Fugen Q Q) :J Q) LL I- Q). "C Schnitt B-B (Kabel nicht dargestellt) *) VorschoU wahlweise on Deckenober- oder -unterseite Betondecke d?: 15mm Sicherung aus Maschendraht d=2mm Maschenweite 25x5mm; befestigt mit Dübeln, M6x6mm Schrauben und V-Scheiben ~ ca. 25-3mm - b=15-2mm StahldrahtgiUer d=4mm, Maschenweite 5x5mm, Knotenpunkte verschwei6t, befestigt mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Stahldübeln, M8x75mm Schrauben und U-Scheiben ~ ca. 25-3mrl\ - b=15-2mm (b=dübelabstand)

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Ü berei nstimm ungsbestätigung - Name und Anschrift des Unternehmens, das die Kabelabschottung(en) (Zulassungsgegenstand) hergestellt hat - Geforderte Baustelle Datum der bzw. Herstellung: Feuerwiderstandsklasse Gebäude: der Kabelabschottung(en): S... Hiermit wird bestätigt, dass - die Kabelabschottung(en) der Feuerwiderstandsklasse S... zum Einbau in Wände*) und Decken*) der Feuerwiderstandsklasse F... hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr.: Z-19.15 des Deutschen Instituts für Bautechnik vom (und ggf. der Bestimmungen der Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom ) hergestellt und eingebaut wurde(n) und - die für die Herstellung des Zulassungsgegenstands verwendeten Bauprodukte (z.b. Schottmassen, Mineralfaserplatten, Rahmen) entsprechend den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gekennzeichnet waren. *) Nichtzutreffendes streichen (Ort, Datum) (Firma/Unterschrift) (Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.) ~ Kabelabschottung Anlage 4 "System KBS Sealbags" zur Zulassung der Feuerwiderstandsklasse S9 nach DIN 412-9 Nr. Z-19.15-25 - Übereinstimmungsbestätigung - vom 14.12.24