Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach

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Organische Abfälle aus Feld, Garten und Haushaltungen sollen möglichst am Ort ihres Entstehens kompostiert und so wiederverwertet werden.

Transkript:

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut Art. 5 Separatabfuhren Art. 6 Separatsammlungen Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle Art. 8 Information Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Anhang 2 Modalitäten

Der Gemeinderat von Rickenbach erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Abfallentsorgungsreglementes vom 09. Dezember 2002 folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Kehrichtabfuhr 1 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt im Dorf in der Regel wöchentlich. Sammeltag ist der Dienstag. Das Gebiet Sterenberg (inkl. Widacher und Sonnhof) wird jeden zweiten Dienstag des Monats mit einer Aussentour bedient und das Gebiet Vorder- Feldenmoos jeweils jeden dritten Dienstag des Monates. 2 Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, wird die Abfuhr in der Regel verlegt. 3 Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Landwirtschaftsbetriebe und Detailhandel entsorgen ihre Siedlungsabfälle über das Wäge-System. Der GALL-Vorstand kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Für die Entsorgung von Spezialabfällen muss beim GALL-Vorstand eine Bewilligung eingeholt werden. Die Entsorgungswege der Abfälle sind dabei aufzuzeigen. 4 Die Separatabfuhren gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden nach Bedarf angeordnet. Art. 2 Kehrichtgebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: - Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken - Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt, die nur Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten - gebührenpflichtige Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer) - gebührenpflichtige Container mit mind. 240 und max. 800 Liter für Haushalte, die sich für die gewichtsmässige Entsorgung entschieden haben - Sperrgutbündel mit Gebührenmarken 2 Die Höchstgewichte bei den Kehrichtsäcken betragen, beim 17-Liter Sack 3.5 kg, beim 35- Liter-Sack 7 kg, beim 60-Liter-Sack 10 kg und beim 110-Liter-Sack 15 kg.

3 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein und geht zu Lasten des Eigentümers. 4 Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümer und Eigentümerinnen, Strasse, Hausnummer). 5 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen. Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar an dem durch den GALL bezeichneten Ort bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. 2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. 3 Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Stelle der Sammelroute zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden. Der Routenplan wird nach Anhörung des Gemeinderates durch den GALL festgelegt. 4 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. Art. 4 Haushalt-Sperrgut Haushalt-Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse von 150 x 100 x 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg bereitgestellt werden. Grösseres und/oder schwereres Sperrgut ist auf eigene Kosten zu entsorgen.

Art. 5 Separatabfuhren Die Gemeinde kann Separatabfuhren anbieten. Art. 6 Separatsammlungen Die Gemeinde bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatsammlungen an Sammelstellen an: - Glas - Metalle - Öl - Karton / Papier - PET - Kleider (Tex-Aid) Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle 1 Für kompostierbare Abfälle hat der Liegenschaftsbesitzer einen Kleinkompostplatz bereitzustellen. Der Betrieb und Unterhalt ist Sache der Benutzer. 2 In grösseren Mengen anfallende Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen sind grundsätzlich nach den kantonalen Weisungen und Merkblättern zu entsorgen. 3. Grünzeug wie Heckenschnitt, Rasen, Laub, Beikraut, etc. kann gegen eine Gebühr bei der Hawisa, Hasenhusen, entsorgt werden. Art. 8 Information 1 Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen.

2 Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender mit Informationen über: - Abfuhrtage und strecken für Hauskehricht - Separatabfuhren und Separatsammlungen - Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten - weitere Entsorgungsmöglichkeiten Diese Vollzugsverordnung ersetzt diejenige vom 19.Dezember 1989. 6221 Rickenbach, 17. Dezember 2002 GEMEINDERAT RICKENBACH Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Peter Rogger Stefan Huber

Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Gestützt auf Art. 14 (Gebührenfestlegung) des Abfallentsorgungsreglements hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 folgende Gebühren festgelegt: 1. Kompostierbare Abfälle 1.1 Rasen, Heckenschnitt, Laub, Beikraut bei Abgabe an HAWISA, Grüngut-Recycling, Fam. Urs Erni, Hasenhusen Fr. 25.00 / m3 1.2 Häckseldienst pro Anmeldung, ohne Abtransport gratis mit Abtransport Fr. 20.00 (ab 1.1.2006) für 2.00 x 1.00 x 1.00 m 2. Separatsammlungen (inklusiv Mehrwertsteuer) 2.1 Elektrogeräte des Bau-/Garten- und Hobbymarktes Fr. 00.60 / kg 2.2 Büro-, Telekommunikations- und Informatikgeräte, Unterhaltungselektronik, Haushaltklein- und -grossgeräte Vorgezogene Recyclinggebühr, Entsorgung über Fachhändler 2.3 Alteisen aus Haushaltungen In Grundgebühr enthalten 2.4 Weissblech und Alu-Dosen In Grundgebühr enthalten 2.5 Altpapier und Karton In Grundgebühr enthalten 2.6 Speiseöl, Altöl, Lösungsmittel aus Haushaltungen In Grundgebühr enthalten 2.7 PET In Grundgebühr enthalten 2.8 Tex-Aid (Altkleidersammlung) In Grundgebühr enthalten 2.9 Batterien In Grundgebühr enthalten 3. Grundgebühr (Preis pro Jahr inklusiv Mehrwertsteuer) 3.1 Die Grundgebühren werden jährlich, auf Grund der angefallenen Kosten, durch den Gemeinderat festgelegt. Sie sind einzeln aufgegliedert je Haushalt: a) Kleinwohnung (bis 2 ½-Zimmer) b) Normalwohnung c) landwirtschaftlicher Haushalt je Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb (allenfalls zusätzlich je Haushalt) je Landwirtschaftsbetrieb (allenfalls zusätzlich je Haushalt) zu entrichten. Fr. 40.00 im Jahre 2003

Anhang 2 Modalitäten 4. Verkaufsstellen für Abfall-Marken Denner-Satellit, Landi, Primo, Post, GALL-Geschäftsstelle 5. Gebrauchsdauer von Abfall-Marken bei Gebührenanpassungen Max. 3 Monate über Gebührenerhöhungstermin 6. Befestigung / Erkennung von Marken / Plomben Selbstklebemarken am Sackkopf oder um Verschlussbändel aufkleben Bei Sperrgut gut sichtbar aufkleben 7. Turnus der Rechnungsstellung / Mutationen / Verzugszins - Grundgebühren jährlich Anfang des Jahres - Gebühren für Separatsammlungen nach Gemeinderatsbeschluss - Entsorgung Siedlungsabfälle durch den GALL 8. Inkrafttreten / Gültigkeit 01. Januar 2003