Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil

Ähnliche Dokumente
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Eich

Gemeinderat Ettiswil. Vollzugsverordnung. zum. Abfallentsorgungsreglement

Gemeinde Hergiswil b. W. Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

Verordnung zum. vom 09. Dezember 2002

Vollzugsverordnung. Abfallentsorgungsreglement

Vollziehungsverordnung

Vollzugsverordnung. zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Ufhusen

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU

Reglement zum Vollzug des Abfallreglements srs vom 2. September

Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Hochdorf. Im Anhang: Verordnung

Abfall- und Gebührenverordnung (AbfallV)

Abfallentsorgungsreglement

Abfall- und Gebührenverordnung (AbfallV)

Abfallentsorgungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Abfallverordnung (AFV)

Vollzugsverordnung zum Abfallreglement. der Gemeinde Reiden

Abfallreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012

Vollziehungsverordnung zur Abfallverordnung der Gemeinde Wallisellen

Vollziehungsverordnung. vom. zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH. Reglement über die Abfallentsorgung

Ausführungs- und Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Stammheim

vollzugsreglement zur abfallverordnung vom 9. märz 2010

Abfallreglement der Gemeinde Wikon

Gemeinde Wattwil. Abfallreglement

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht

Abfallreglement. der. Politischen Gemeinde Ebnat-Kappel

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN

ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Abfallentsorgungsreglement. der. Einwohnergemeinde Wauwil

Gemeinde Hergiswil b. W. Abfallentsorgungsreglement

ZÜGELTAGE - ENTSORGUNGSTAGE 2016

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung. vom 12. Juli 2016

Abfallverordnung vom 12. Dezember 2012 (in Kraft ab 1. April 2013) V

DER GEMEINDE REINACH AG

Abfallentsorgungsreglement der Einwohnergemeinde Entlebuch

Reglement über die Abfallentsorgung

Abfallentsorgungsreglement

Inhaltsverzeichnis. III Gebühren 5 Kostendeckung 5 Gebührenerhebung 5 Gebührenpflicht 6 Gebührenfestlegung 6 Fälligkeit 6 Inkassoverfügung 7

Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Escholzmatt-Marbach

Politische Gemeinde. Reglement über die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung (Abfallreglement)

Abfallentsorgungs- Reglement. vom 6. November 1997

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG

Politische Gemeinde Sargans Vollzugsvorschriften

Gebührentarif zum Abfallreglement

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg

Abfallverordnung. Gemeinde Fraubrunnen

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement

GEMEINDE FLÜHLI. Abfallentsorgungsreglement

Kanton St. Gallen. Gemeinde Bad Ragaz. Reglement über die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung (Abfallreglement)

Abfallentsorgungsreglement. Gemeinde Romoos

Politische Gemeinde. Vollzugsvorschriften zum Reglement über die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung (Abfallreglement)

Politische Gemeinde Flums. Vollzugsvorschriften zum Reglement über die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung (Abfallreglement) vom 24.

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG

Abfallentsorgungsreglement

VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG ABFALL STADT BÜLACH

Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs Vollzugsvorschriften zum Reglement über. die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung

Gemeinde Egg Vollzugs- und Gebührenverordnung zur Abfallverordnung der Gemeinde Egg

Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Muster - Abfallreglement 1999 Kanton Luzern

Genehmigungsexemplar. Abfallreglement Heimberg (AFRH)

Touren. Abfall-Sammeltouren. Kehricht (brennbar) gebührenpflichtige Säcke oder Container mit Gebührenmarke

Vollzugsvorschriften zum Reglement über die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung (Abfallreglement) vom 1. September 2011

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc

Abfallverordnung. I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012

ABFALLKALENDER 2019 HAUS UND GEWERBE-KEHRICHT 2 GRÜNGUT 3 SONDERABFÄLLE 3 ENTSORGUNGSSTELLE 4 HÄCKSELSERVICE 7 KOMPOSTIEREN 7

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995)

Reglement. über die Abfallentsorgung. vom 29. Oktober 2001

Gemeinde Rothrist. Abfallentsorgungs- Reglement

GEMEINDE STADEL ABFALLKALENDER 2017 HAUS UND GEWERBE-KEHRICHT 2 GRÜNGUT 3 SONDERABFÄLLE 3 ENTSORGUNGSSTELLE 4 HÄCKSELSERVICE 7 KOMPOSTIEREN 7

ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 31. JANUAR 2002

Abfallverordnung. Einwohnergemeinde Huttwil

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung. Inhaltsverzeichnis

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal

Gestützt auf die einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton erlässt die Gemeinde Sattel folgendes Reglement über die Abfallentsorgung:

Touren. Abfall-Sammeltouren. Annahme jeden Dienstag (am Tag der Abfuhr bereitstellen)

Vom 6. März 2019 bis 11. Dezember 2019 erfolgt die Grüngutabfuhr alle zwei Wochen jeweils am Mittwoch

ENTSORGUNGSREGLEMENT. Gemeinde Döttingen

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung

Verordnung. zum Entsorgungsreglement

Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Werthenstein

Abfallentsorgungsreglement. Gemeinde Büron (AEReg)

Organische Abfälle aus Feld, Garten und Haushaltungen sollen möglichst am Ort ihres Entstehens kompostiert und so wiederverwertet werden.

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement)

Gebührenverordnung zur Abfallverordnung

Reglement über die Abfallentsorgung

Gebührenverordnung (GebVO) zur Abfallverordnung (AVO)

Transkript:

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil vom 13.12.2011 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut Art. 5 Separatabfuhren Art. 6 Separatsammlungen Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle Art. 8 Information Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Anhang 2 Modalitäten

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Seite 2 Der Gemeinderat von Wauwil erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Abfallentsorgungsreglementes vom 10. Dezember 2002 (mit Änderungen vom 13.12.2011) folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Kehrichtabfuhr 1 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel im Dorf alle Wochen und die sog. Aussentour 1 x monatlich. 2 Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, wird die Abfuhr in der Regel verlegt. 3 Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Landwirtschaftsbetriebe und Detailhandel entsorgen ihre Siedlungsabfälle über das Wäge-System. Der GALL Vorstand kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Für die Entsorgung von Spezialabfällen muss beim GALL Vorstand eine Bewilligung eingeholt werden. Die Entsorgungswege der Abfälle sind dabei aufzuzeigen. 4 Die Separatabfuhren gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden nach Bedarf angeordnet. Art. 2 Kehrichtgebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt, die nur Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten gebührenpflichtige Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer) gebührenpflichtige Container mit mind. 240 max. 800 Liter für Haushalte, die sich für die gewichtsmässige Entsorgung entschieden haben Sperrgutbündel mit Gebührenmarken 2 Die Höchstgewichte bei den Kehrichtsäcken betragen, beim 17-Liter Sack 3.5 Kg, beim 35- Liter-Sack 7 kg, beim 60-Liter-Sack 10 kg und beim 110-Liter-Sack 15 kg.

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Seite 3 3 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein und geht zu Lasten des Eigentümers. 4 Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümer und Eigentümerinnen, Strasse, Hausnummer). 5 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen. Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar an dem durch den GALL bezeichneten Ort bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. 2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. 3 Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Stelle der Sammelroute zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden. Der Routenplan wird nach Anhörung des Gemeinderates durch den GALL festgelegt. 4 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. Art. 4 Haushalt-Sperrgut Haushalt-Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse von 150 x 100 x 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg bereitgestellt werden. Grösseres und/oder schwereres Sperrgut ist auf eigene Kosten zu entsorgen.

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Seite 4 Art. 5 Separatabfuhren Die Gemeinde kann Separatabfuhren anbieten. Art. 6 Separatsammlungen Die Gemeinde bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatsammlungen an Sammelstellen an: - Glas - Metalle - Öl - Karton / Papier - PET - Kleider (Tex-Aid) - Batterien - Styropor Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle 1 Für kompostierbare Abfälle hat der Liegenschaftsbesitzer einen Kleinkompostplatz bereitzustellen. Der Betrieb und Unterhalt ist Sache der Benutzer. 2 In grösseren Mengen anfallende Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen sind grundsätzlich nach den kantonalen Weisungen und Merkblättern zu entsorgen. Art. 8 Information 1 Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen.

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Seite 5 2 Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender mit Informationen über: Abfuhrtage und strecken für Hauskehricht Separatabfuhren und Separatsammlungen Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten weitere Entsorgungsmöglichkeiten Diese Vollzugsverordnung ersetzt diejenige vom 30. September 2002 6242 Wauwil, 13. Dezember 2011 GEMEINDERAT WAUWIL Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Vreni Gassmann-Koller Beat Rölli

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Seite 6 Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Gestützt auf Art. 14 (Gebührenfestlegung) des Abfallentsorgungsreglements hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 folgende Gebühren festgelegt: 1. Kompostierbare Abfälle 1. 1 Kompostierbare Abfälle/Speiseabfälle (Sache des Liegenschaftsbesitzers und Erzeugers) 1. 2 Häckseldienst Häckseln und Liegenlassen des Häckselgutes In Grundgebühr enthalten Abtransport Häckselgut Fr. 60 / m 3 2. Separatsammlungen (inklusiv Mehrwertsteuer) 2. 1 Kühlgeräte Entsorgung über Fachhändler 2. 2 Elektronik- und Elektrogeräte Entsorgung über Fachhändler 2. 3 Alteisen aus Haushaltungen In Grundgebühr enthalten 2. 4 Weissblech und Alu-Dosen In Grundgebühr enthalten 2. 5 Altpapier und Karton In Grundgebühr enthalten 2. 6 Speiseöl, Altöl, Lösungsmittel aus Haushaltungen In Grundgebühr enthalten 2. 7 PET In Grundgebühr enthalten 2. 8 Tex-Aid (Altkleidersammlung) In Grundgebühr enthalten 2. 9 Batterien In Grundgebühr enthalten 2.10 Styropor aus Haushaltungen In Grundgebühr enthalten 3. Grundgebühr (Preis pro Jahr inklusiv Mehrwertsteuer) 3. 1 Die Grundgebühren werden jährlich, auf Grund der angefallenen Kosten, durch den Gemeinderat festgelegt. Die Grundgebühr beträgt pro Haushalt Fr. 50 und pro Betrieb Fr. 100.

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Seite 7 Anhang 2 Modalitäten 1. Verkaufsstellen für Gebührenmarken Bei folgenden Detailhandelsgeschäften bzw. Dienstleistungsbetrieben können die Gebührenmarken gekauft werden: Denner, Dorfstrasse 5 Post & Papeterie Woodtli GmbH GALL-Geschäftsstelle 2. Gebrauchsdauer von Abfall-Marken bei Gebührenanpassungen Bei Gebührenanpassungen sind die bisherigen Gebührenmarken bis maximal 3 Monate nach dem Gebührenerhöhungstermin gültig. 3. Befestigung / Erkennung von Marken Die Selbstklebemarken sind am Sackkopf oder um den Verschlussbändel aufzukleben. Bei Sperrgut sind sie gut sichtbar anzubringen. 4. Direktanlieferung an die Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) in Oftringen Eine Direktanlieferung an die KVA ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer einmaligen Bewilligung durch den Vorstand des Gemeindeverbandes für Abfallentsorgung Luzern-Landschaft (GALL). 5. Turnus der Rechnungsstellung Die Grundgebühren werden jährlich jeweils im 1. Quartal des Jahres in Rechnung gestellt. Die Gebühren für Separatsammlungen werden gemäss Beschluss des Gemeinderates erhoben. Bei der gewichtsabhängigen Entsorgung der Siedlungsabfälle legt der Gemeindeverband für Abfallentsorgung Luzern-Landschaft (GALL) den Zeitpunkt der Rechnungsstellung fest. 6. Inkrafttreten Die Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.