Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003

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Transkript:

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 27. Mai 2003 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung der Gebinde Haushalt-Sperrgut Separatabfuhren Separatsammlungen Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle Information Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Anhang 2 Modalitäten Seite: 1

Der Gemeinderat von Luthern erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 2 des Abfallentsorgungsreglementes vom 27. Mai 2003 folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Kehrichtabfuhr 1 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel im Dorf alle Wochen und die sogenannte Aussentour einmal monatlich. 2 Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, wird die Abfuhr in der Regel verlegt. 3 Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Landwirtschaftsbetriebe und Detailhandel entsorgen ihre Siedlungsabfälle über das Wägesystem. Der GALL-Vorstand kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Für die Entsorgung von Spezialabfällen muss beim GALL-Vorstand eine Bewilligung eingeholt werden. Die Entsorgungswege der Abfälle sind dabei aufzuzeigen. 4 Die Separatabfuhren gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden nach Bedarf angeordnet. Art. 2 Kehrichtgebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: - Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken - Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt, die nur Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten - gebührenpflichtige Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer) - gebührenpflichtige Container mit mind. 240 und max. 800 Liter Inhalt für Haushalte, die sich für die gewichtsmässige Entsorgung entschieden haben - Sperrgutbündel mit Gebührenmarken 2 Die Höchstgewichte bei den Kehrichtsäcken betragen beim 17-Liter-Sack 3,5 kg, beim 35- Liter-Sack 7 kg, beim 60-Liter-Sack 10 kg und beim 110-Liter-Sack 15 kg. 3 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein und geht zu Lasten des Eigentümers. 4 Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümer und Eigentümerinnen, Strasse, Hausnummer). 5 Die Anschaffung und Ausrüstung der Container ist Sache der Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen. Seite: 2

Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar an dem durch den GALL bezeichneten Ort bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. 2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. 3 Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Stelle der Sammelroute zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden. Der Routenplan wird nach Anhörung des Gemeinderates durch den GALL festgelegt. 4 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. Art. 4 Haushalt-Sperrgut Haushalt-Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse 150 x 100 x 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg bereit gestellt werden. Grösseres und/oder schwereres Sperrgut ist auf eigene Kosten zu entsorgen. Art. 5 Separatabfuhren Die Gemeinde kann Separatabfuhren anbieten. Art. 6 Separatsammlungen Die Gemeinde bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatsammlungen an Sammelstellen an: - Glas - Metalle / Weissblech / Alu-Dosen - Öl - Karton / Papier - Kleider - PET - Batterien Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle 1 Für kompostierbare Abfälle hat der Liegenschaftsbesitzer einen Kleinkompostplatz bereitzustellen. Der Betrieb und Unterhalt ist Sache der Benutzer. Seite: 3

2 In grösseren Mengen anfallende Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen sind grundsätzlich nach den kantonalen Weisungen und Merkblättern zu entsorgen. Art. 8 Information 1 Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen. 2 Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender mit Informationen über: - Abfuhrtage für Hauskehricht - Separatabfuhren und Separatsammlungen - Standorte der Sammelstellen - weitere Entsorgungsmöglichkeiten Diese Vollzugsverordnung ersetzt diejenige vom 01. Januar 1995 und tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung des Abfallentsorgungsreglementes durch die Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2003, rückwirkend auf den 01. Januar 2003 in Kraft. 6156 Luthern, 24. April 2003 GEMEINDERAT LUTHERN Der Gemeindepräsident: Isidor Schwegler Der Gemeindeschreiber: Gerhard Peter Seite: 4

Anhang 1 - Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Gestützt auf Art. 14 (Gebührenfestlegung) des Abfallentsorgungsreglements hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 28. November 2012 folgende Gebühren festgelegt: 1. Kompostierbare Abfälle 1.1 Grüngut (Sache des Liegenschaftsbesitzers und Erzeugers) 1.2 Häckseldienst pro Anmeldung und 15 Minuten häckseln Fr. gratis Je weitere 15 Minuten Fr. 25.00 2. Separatsammlungen 2.1 Kühlgeräte pro Stück (für Transport) Fr. 25.00 2.2 Elektronik- und Elektrogeräte Entsorgung über Fachhändler 2.3 Alteisen aus Haushaltungen in Grundgebühr enthalten 2.4 Weissblech und Alu-Dosen in Grundgebühr enthalten 2.5 Altpapier und Karton in Grundgebühr enthalten 2.6 Speiseöl, Altöl, in Grundgebühr enthalten 2.7 PET in Grundgebühr enthalten 2.8 Tex-Aid (Altkleidersammlung) in Grundgebühr enthalten 2.9 Batterien (ohne Auto- und Traktorenbatterien) in Grundgebühr enthalten 3. Grundgebühr 3.1 Preis pro Jahr Die Grundgebühren werden jährlich auf Grund der angefallenen Kosten durch den Gemeinderat festgelegt. Sie beträgt pro Haushalt und Betrieb ab 01.01.2013 Fr. 60.00 3.2 Beginn und Ende der Gebührenpflicht: Für bewohnte Haushalte und Betriebe per 1. Januar des jeweiligen Jahres ist die ganze Jahresgebühr geschuldet. Seite: 5

Anhang 2 - Modalitäten 4. Verkaufsstellen für Abfall-Marken Detailhandelsgeschäfte, Post, GALL-Geschäftsstelle 5. Gebrauchsdauer von Abfall-Marken bei Gebührenanpassungen Max. 3 Monate über Gebührenerhöhungstermin 6. Befestigung / Erkennung von Marken / Plomben Selbstklebemarken am Sackkopf oder um Verschlussbändel aufkleben Bei Sperrgut gut sichtbar aufkleben Plomben sind fest mit dem Container zu verbinden Position nach Angabe des Abfuhrunternehmers 7. Direktanlieferung an die Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) in Oftringen Eine Direktanlieferung an die KVA ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer einmaligen Bewilligung durch den Vorstand des Gemeindeverbandes für Abfallentsorgung Luzern Landschaft (GALL). 8. Rechnungstellung 8.1 Grundgebühr: Die Grundgebühr wird den Grundeigentümern jährlich in Rechnung gestellt. 8.2 Separatsammlungen: Gebühren für Separatsammlungen werden gemäss Beschluss des Gemeinderates bezogen 9. Inkrafttreten / Gültigkeit 1. Januar 2013 Seite: 6