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67 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I Nr. 10 MITTWOCH, DEN 21. APRIL 1999 Tag Inhalt Seite 6. 4. 1999 Gebührenordnung für die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften...................... 67 13. 4. 1999 Vierte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlaß von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen................................................................. 68 14. 4. 1999 Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften............................. 69 14. 4. 1999 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 und zur Änderung des Kirchensteuergesetzes................................................ 71 14. 4. 1999 Vierundzwanzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg...... 72 Gebührenordnung für die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Vom 6. April 1999 Auf Grund der 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 1. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 273), wird verordnet: Einziger Paragraph Für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 14. April 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69) werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben. Anlage Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in DM 1 Prüfung der Eintragungshindernisse bei Anmeldung.................... 60, 2 Aufnahme einer Niederschrift einer eidesstattlichen Versicherung........ 30, 3 Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter 30, Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in DM 4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch......... 12, 5 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können........................... 30, 6 Löschung einer Eintragung.......... 30, Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. April 1999.

68 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 Nr. 10 Vierte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlaß von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen Vom 13. April 1999 Auf Grund von 16 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzblatt III 8050 20), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1186), wird verordnet: 1 Mit Ausnahme von Apotheken dürfen Verkaufsstellen am Sonnabend, dem 8. Mai 1999, bis 19.00 Uhr geöffnet sein. 2 Mit Ausnahme von Apotheken dürfen Verkaufsstellen am Sonnabend, dem 28. August 1999, bis 19.00 Uhr geöffnet sein. 3 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 12. Mai 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 68) bleibt unberührt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. April 1999.

Nr. 10 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 69 Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Vom 14. April 1999 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zwei Frauen oder zwei Männer können ihre auf Dauer angelegte Partnerschaft bei einem Standesamt der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Partnerschaftsbuch eintragen lassen, sofern mindestens eine Partnerin ihre oder ein Partner seine Hauptwohnung in Hamburg hat. (2) Aus der Eintragung ergeben sich weder Rechte noch Pflichten für die Partnerinnen und Partner der Partnerschaft, insbesondere hat die Eintragung keinen Einfluß auf den Personenstand. 2 Zuständigkeit Die Eintragung obliegt den Standesbeamtinnen und Standesbeamten. Sie führen das Partnerschaftsbuch, in das die nach 6 Absatz 1 eingegangenen Partnerschaften eingetragen werden. 3 Eintragungshindernisse (1) Die Eintragung darf nicht erfolgen, wenn 1. eine Partnerin oder ein Partner in gültiger Ehe lebt, 2. eine Partnerin oder ein Partner geschäftsunfähig ist, 3. eine Partnerin oder ein Partner als Teil einer Partnerschaft in einem Partnerschaftsbuch eines Standesamtes der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines anderen Bundeslandes oder einem vergleichbaren Register eines anderen Staates eingetragen ist, es sei denn, die andere Partnerin oder der andere Partner der bereits eingetragenen Partnerschaft ist verstorben, 4. die Partnerinnen oder Partner in gerader Linie miteinander verwandt sind oder wenn sie einen gemeinsamen Elternteil haben; dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet worden ist, es sei denn, das Annahmeverhältnis ist aufgelöst. (2) Zur Eintragung einer Partnerschaft sollen beide Partnerinnen oder Partner volljährig sein, mindestens aber eine Partnerin oder ein Partner muß volljährig sein. Hat eine Eintragungswillige oder ein Eintragungswilliger das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Eintragung unzulässig. Wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber nicht volljährig ist, bedarf zur Eintragung einer Partnerschaft der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. 4 Anmeldung und Nachweis der Voraussetzungen (1) Die Eintragungswilligen haben die beabsichtigte Eintragung beim zuständigen Standesamt anzumelden. (2) Sie haben bei der Anmeldung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen: 1. ihre Wohnung, 2. ihren Personenstand, 3. ihre Staatsangehörigkeit, 4. wenn sie verheiratet waren, die letzte Eheschließung und Auflösung dieser Ehe, 5. wenn für eine der Partnerinnen oder einen der Partner bereits eine Partnerschaft eingetragen war, entweder die Löschung der Partnerschaft oder den Tod der letzten Partnerin bzw. des letzten Partners. (3) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll auf Nachweise verzichten, wenn entsprechende Einträge im eigenen Haus geführt werden und sie ihr oder ihm zugänglich sind. (4) Ist den Eintragungswilligen die Beschaffung erforderlicher öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere, wie zum Beispiel kirchliche Urkunden vorgelegt werden. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Eintragung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Eintragungswilligen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides Statt der Eintragungswilligen oder anderer Personen verlangen und abnehmen. (5) Die zur Eintragung erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist durch öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Für die Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilligungserklärung sind auch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten zuständig. (6) Kann die Eintragung wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer Eintragungswilligen oder eines Eintragungswilligen nicht aufgeschoben werden und ist es den Eintragungswilligen daher nicht möglich, erforderliche Urkunden rechtzeitig vorzulegen, so muß glaubhaft gemacht werden, daß die Voraussetzungen der Eintragung vorliegen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann hierzu Versicherungen an Eides Statt der Eintragungswilligen oder anderer Personen verlangen und abnehmen. 5 Informationspflicht (1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte informiert die Eintragungswilligen bei der Anmeldung über die Bedeutung und Wirkung der Eintragung sowie über das Verfahren der Löschung. Die Eintragungswilligen haben schriftlich zu bestätigen, daß sie im Sinne von Satz 1 informiert worden sind. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, so teilt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte den Eintragungswilligen unter Angabe eines Eintragungstermins mit, daß die Eintragung vorgenommen werden kann. Kann diese Mitteilung nicht sofort bei Anmeldung erfolgen, sondern erst, nachdem beispielsweise fehlende Urkunden nachgereicht wurden, hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen. Die Eintragung kann nur innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung vorgenommen werden.

70 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 Nr. 10 6 Eintragung (1) Die Partnerinnen oder Partner erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, daß sie eine auf Dauer angelegte Partnerschaft eingegangen sind. (2) Sofern die Eintragungswilligen es wünschen, können zwei Personen ihrer Wahl die Eintragung der Partnerschaft bezeugen. (3) Die Eintragung soll in einer der Bedeutung der Partnerschaft angemessenen würdigen Weise vorgenommen und im Partnerschaftsbuch beurkundet werden. (4) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte händigt den Partnerinnen oder Partnern jeweils eine Urkunde über die Eintragung aus. 7 Partnerschaftsbuch (1) In das Partnerschaftsbuch werden eingetragen 1. die Vor- und Familiennamen der Partnerinnen oder Partner, ihre Wohnung sowie Tag und Ort ihrer Geburt, 2. sofern Zeuginnen oder Zeugen anwesend sind, ihre Namen und ihre Wohnung, 3. die Erklärung der Partnerinnen oder Partner. (2) Die Eintragung ist von den Partnerinnen oder Partnern sowie der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten und, sofern anwesend, den Zeuginnen oder Zeugen zu unterschreiben. 8 Einsichtnahme Das Partnerschaftsbuch ist nicht öffentlich. Eine Einsichtnahme ist nur für die Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft möglich. Andere Personen oder Behörden haben nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie das schriftliche Einverständnis beider Partnerinnen oder Partner beibringen. Das Einverständnis nur einer Partnerin oder eines Partners genügt, wenn die andere Partnerin oder der andere Partner verstorben ist. 9 Löschung der Eintragung (1) Die Eintragung der Partnerschaft ist aus dem Partnerschaftsbuch zu löschen, wenn 1. eine Partnerin oder ein Partner heiratet, 2. mindestens eine Partnerin oder ein Partner persönlich oder schriftlich (mit notariell beglaubigter Unterschrift) beim eintragenden Standesamt den Antrag auf Löschung stellt, 3. einem hamburgischen Standesamt bekannt wird, daß bei Beurkundung der Partnerschaft die Voraussetzungen des 3 ganz oder teilweise nicht vorlagen. (2) Wird der Löschungsantrag nur von einer Partnerin oder einem Partner gestellt, hat die antragstellende Partnerin oder der antragstellende Partner die andere Partnerin oder den anderen Partner über die Einreichung eines Löschungsantrags zu unterrichten. (3) Beabsichtigt eine Partnerin oder ein Partner eine Ehe oder eine neue Partnerschaft einzugehen, hat sie oder er die Löschung der Eintragung zu beantragen. (4) Die Löschung wird durch einen Löschungsvermerk im Partnerschaftsbuch bewirkt. Die Partnerinnen oder Partner erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit Löschungsvermerk oder einen entsprechenden Hinweis auf der Eintragungsurkunde. (5) Sofern die Abschrift des Löschungsvermerks nicht persönlich übergeben werden kann, ist sie den Partnerinnen oder Partnern an die letzte bekannte Adresse zuzusenden. 10 Gebührenpflicht Die mit der Eintragung verbundenen Amtshandlungen sind nach Maßgabe des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 1997 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 579), in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig. Ausgefertigt Hamburg, den 14. April 1999. Der Senat

Nr. 10 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 71 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 und zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom 14. April 1999 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 1 Gewerbesteuerhebesatz 1997 bis 1999 Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für das Kalenderjahr 1997 und die Hebesätze für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für die Kalenderjahre 1998 und 1999 werden auf 470 vom Hundert (v. H.) festgesetzt. 2 Grundsteuerhebesätze 1997 bis 1999 Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 wie folgt festgesetzt: 1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 v. H. 2. für die Grundstücke auf 490 v. H. Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Das Kirchensteuergesetz vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431), zuletzt geändert am 21. Januar 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 21), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Sind Kinder im Sinne des 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, ist der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstabe a in allen Fällen die nach Maßgabe des 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld nach Absatz 1 Buchstabe b erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage in allen Fällen des 32 des Einkommensteuergesetzes Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; für diesen Zweck ist das Einkommen in allen Fällen des 32 des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag zu vermindern. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: Sind Kinder im Sinne des 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, ist ein Mindestbetrag nicht zu erheben, wenn aufgrund der nach Maßgabe des 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage keine Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten würde. c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 2. 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Textstelle oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, gestrichen. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird. 3. 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Auf die von staatlichen Behörden verwalteten Kirchensteuern finden abweichend von 1 Nummer 1 und 3 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Artikel 3 Schlußbestimmungen (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 14. April 1999. Der Senat

72 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 Nr. 10 Vierundzwanzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg Vom 14. April 1999 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluß gefaßt: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 485) wird im Geltungsbereich westlich der Langenhorner Chaussee und nordöstlich des Flughafens (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) geändert. (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennutzungsplans und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. (3) Es wird auf folgendes hingewiesen: 1. Ein Abdruck des Plans und der Erläuterungsbericht können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2. Unbeachtlich sind a) eine Verletzung der in 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2142, 1998 I Seite 137) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und b) Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in den Fällen des Buchstabens a innerhalb eines Jahres, in den Fällen des Buchstabens b innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadtentwicklungsbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Ausgefertigt Hamburg, den 14. April 1999. Der Senat Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Heidenkampsweg 76B, 20097 Hamburg, Telefon: 23 51 29-0 Telefax: 23 27 86. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 132, DM. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,45 DM (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer). Beim Postbezug wird der Teil I des Hamburgischen Gesetzund Verordnungsblattes im Bedarfsfall dem Amtlichen Anzeiger als Nebenblatt im Sinne von 8 der Postzeitungsordnung beigefügt.