Merkblatt Anzeigen/Anträge Intragruppenausnahmen nach Art. 4 EMIR sowie bei Drittstaatensachverhalten

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Transkript:

Merkblatt Anzeigen/Anträge Intragruppenausnahmen nach Art. 4 EMIR sowie bei Drittstaatensachverhalten Regelung der BaFin zur Ausgestaltung der Anzeigen/Anträge von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien nach Art. 4 EMIR sowie bei Drittstaatensachverhalten Fassung gültig seit 21.12.2015 Geschäftszeichen WA 26-Wp 2055/0010 Bonn/Frankfurt a. M., 22.12.2015 Allgemeines Seit 12. August 2012 gilt die Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) 1 unmittelbar in Deutschland. Es bedarf keiner weiteren Umsetzungsrechtsakte. Aus Art. 4 Abs. 1 EMIR ergibt sich, dass nach Inkrafttreten entsprechender Rechtsakte und dem Ablauf bestimmter vorgesehenen Übergangsfristen eine Clearingpflicht für die dort aufgeführten und in dem Register nach Art. 5 EMIR aufgenommenen Gruppen von Derivatekontrakten besteht, soweit solche OTC- Derivatekontrakte zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, einer finanziellen Gegenpartei und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 b) EMIR erfüllt, zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 b) EMIR erfüllen, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Art. 10 Abs. 1 b) EMIR erfüllt, und einer in einem Drittstaat ansässigen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, oder zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, geschlossen wurden und der betreffende Kontrakt am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen wurde, oder an dem die Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 EMIR erfolgt, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 2 c) EMIR festgelegte Mindestrestlaufzeit (sogenanntes Frontloading), abgeschlossen oder verlängert wurde.

Allerdings ist ebenfalls vorgesehen, dass sobald die Clearingpflicht für bestimmte Derivate in der EU besteht, finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, deren Nominalvolumen in Derivaten oberhalb der in Art. 10 Abs. 1 b) EMIR definierten Clearingschwelle liegen, sich für sogenannte Intragruppengeschäfte von der Clearingpflicht freistellen lassen können. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Art. 4 Abs. 2 a) EMIR - Gegenparteien haben Sitz in der EU Beide clearingpflichtigen Gegenparteien zeigen der zuständigen Behörde schriftlich an, dass sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchten. Grundsätzlich kann die Ausnahme genutzt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Anzeige Einwände erheben. Hinweis: Sollten die Gegenparteien in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Union ihren Sitz haben, muss eine entsprechende Anzeige an beide jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen. Die Ausnahme von der Clearingpflicht kann nur dann genutzt werden, wenn innerhalb der 30 tägigen Frist beide zuständigen Behörden nicht widersprechen. Art. 4 Abs. 2 b) EMIR Eine Gegenpartei hat Sitz in Drittstaat Soweit eine Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, kann die Gegenpartei mit Sitz in der EU einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Voraussetzung ist aber ein Rechtsakt der EU-Kommission, wonach im Sitzstaat der Gegenpartei aus dem Ausland eine äquivalente Regulierung von Derivaten erfolgt. Bei beiden Fallkonstellationen (Art. 4 Abs. 2 a) und b) EMIR) kann die zuständige Behörde den Gebrauch der Ausnahme jederzeit verbieten, entweder während der 30-Tages-Frist des Anzeige-/Antragsprozesses oder später, wenn Änderungen eingetreten sind, durch die die Bedingungen der Ausnahmeregelung nicht mehr erfüllt sind. Diese Einschätzung kann auf eine auf eigene Initiative hin durchgeführte Bewertung der BaFin oder auf eine entsprechende Bewertung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zurückgehen. Weitere Ausnahme durch RTS In der Delegierten Verordnung (EU) 2205/2015 2 (RTS) ist unter Art. 3 Abs. 2 vorgesehen, dass bestimmte Intragruppengeschäfte unter Beteiligung von Gegenparteien aus Drittstaaten von der Clearingpflicht temporär für drei Jahre oder bis zu 60 Tage nach Inkrafttreten einer einschlägigen Äquivalenzentscheidung der EU-Kommission nach Art. 13 Abs. 2 EMIR ausgenommen sind, soweit eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat vorliegt, dass die relevanten Anforderungen, die sich nicht von denen einer Intragruppenausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 a) bzw. b) EMIR unterscheiden, vorliegen. Insoweit gelten die hier gemachten Ausführungen (siehe insbesondere III 1-3) auch für die in diesem Rahmen notwendigen Bestätigungen der BaFin hinsichtlich der Nichtgeltung der Clearingpflicht nach Art. 4 EMIR sinngemäß Zu beachten ist aber, dass eine Genehmigungsfiktion in diesem Verfahren nicht gegeben ist. Ebenso wenig ist ein Gebührentatbestand gegeben.

Inkrafttreten und Anwendungsbereich Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat in ihren Q & A zu EMIR 3 ausgeführt, dass die Intragruppenausnahme dann angezeigt werden kann, wenn der erste Regulatory Technical Standards (RTS) zur Bestimmung des Umfangs der Clearingpflicht in Kraft ist. Daraus folgt auch, dass Unternehmen, die derzeit nicht unter die hier genannten Kategorien fallen, auch keine Anzeige bzw. Antrag stellen können, da sie der entsprechenden Pflicht gar nicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nichtfinanzielle Gegenparteien, die derzeit nicht über den Schwellenwerten des Art. 10 Abs. 1 EMIR liegen. Grundsätzlich können Gegenparteien eine solche Anzeige bzw. Antrag nach Art. 4 Abs. 2 EMIR jedoch für alle Intragruppen-Aktivitäten stellen und müssen sich nicht auf eine bestimmte Derivateklasse beschränken. Soweit eine Bestätigung der BaFin im Rahmen einer verschoben Wirksamkeit der Clearingpflicht bei Intragruppengeschäften mit Gegenparteien aus Drittstaaten beantragt wird, ist diese nach derzeitigem Stand nur für die Kategorie wirksam, für die dieses spätere Wirksamwerden der Clearingpflicht durch RTS angeordnet wird. Im Folgenden finden Sie unter Berücksichtigung der ESMA Q & A Ausführungen, wer unter den Anwendungsbereich der Ausnahme fällt und wie die entsprechende Anzeige/der entsprechende Antrag einzureichen ist. A. Inhalt der Regelungen I. Wie ist die Anzeige /der Antrag an die zuständigen Behörden zu richten? Art. 4 Abs. 2 a) EMIR - Innerdeutsche Intragruppengeschäfte Bei Intragruppengeschäften zwischen zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen, müssen beide eine entsprechende gebührenpflichtige Anzeige an die BaFin übermitteln. In diesem Fall stellt die BaFin die Möglichkeit bereit, dass eine Gegenpartei diese Anzeige in Vollmacht für die andere Gegenpartei oder auch einer Reihe von Gegenparteien übernimmt. Damit wird eine Gesamtgebühr erhoben, die jedoch der Summe der einzelnen Gebühren für die Intragruppenbeziehungen entspricht. Art. 4 Abs. 2 a) EMIR Gegenparteien haben Sitz in der EU Soweit eine Gegenpartei ihren Sitz in Deutschland und die andere in einem EU- Mitgliedsstaat hat, muss neben einer Anzeige an die BaFin zusätzlich eine entsprechende Anzeige an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In diesem Fall informieren Sie sich bitte dort hinsichtlich der zuständigen Behörde und den gegebenenfalls vorgehaltenen Formularen. Es erscheint sinnvoll, dass die Anzeigen in einem solchen Fall inhaltsgleich sind und am selben Tag bei den jeweils zuständigen Behörden eingehen. Auch hier besteht bei der BaFin die Möglichkeit, Anzeigen nach Mitgliedsstaaten gebündelt einzureichen (Sammelanzeige). Beispiel: Wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland drei Töchter in Italien und vier in Frankreich hat, können in diesem Fall bei der BaFin zwei Sammelanzeigen eingereicht werden: Eine Sammelanzeige für die drei Intragruppenbeziehungen bzgl. Italien und eine für die vier

Intragruppenbeziehungen bzgl. Frankreich. Sollten weitere Töchter in anderen Mitgliedsstaaten existieren, müssten abhängig von der Anzahl der Töchter separate Anzeigen bzw. Sammelanzeigen bei der BaFin eingereicht werden. In jedem Fall wird für jede Prüfung einer Intragruppenbeziehung in Deutschland eine Gebühr nach FinDAGKostV 10.2.1 fällig. Art. 4 Abs. 2 b) EMIR Eine Gegenpartei hat Sitz in Drittstaat Soweit eine Gegenpartei ihren Sitz in Deutschland und die andere in einem Drittstaat hat, muss ein Antrag von dem Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei der BaFin eingereicht werden. Dies setzt voraus, dass ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 EMIR erlassen wurde, der die der Clearingpflicht unterliegenden OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht. Bis zum 21. Dezember 2018 sieht Art. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 für die dort angeführten Kategorien von Derivaten auf entsprechenden Antrag hin eine Befreiung von der Clearingpflicht vor, soweit für die Zwecke des Art. 4 EMIR kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 EMIR erlassen wurde, der die in Anhang I der Delegierten Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht. Wenn im Laufe der Zeit ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission vorliegt, gilt die Clearingpflicht 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, allerdings eingeschränkt durch Übergangsregelungen für die unterschiedlichen Kategorien von Gegenparteien. Insoweit kann für Finanzinstrumente, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 aufgeführt sind, ein entsprechender Antrag durch die in Deutschland ansässige Gegenpartei eingereicht werden. Zu den weiteren Voraussetzungen siehe unten. II. Zuständige Behörde für die Absichtsanzeige Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Person, welche die Ausnahme in Anspruch nehmen möchte. Für Gegenparteien mit Sitz in Deutschland ist die BaFin die zuständige Behörde. Bitte beachten Sie, dass wenn die Gegenpartei ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat, ein entsprechender Antrag auch an die dort zuständige Behörde zu richten ist. III. Voraussetzungen für eine Intragruppenanzeige/-antrag nach Art. 4 Abs. 2 a) EMIR Es müssen die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 a) EMIR in Verbindung mit den Definitionen des Art. 3 EMIR erfüllt werden. Umfasst sind Geschäfte zwischen finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die oberhalb des in Art. 10 Abs. 1 EMIR definierten Schwellenwertes liegen und in der Union

ansässig sind. Hierbei sind Intragruppengeschäfte zwischen Gegenparteien, die in demselben Mitgliedsstaat ansässig sind, eingeschlossen. 1. Gesetzliche Definition eines Intragruppengeschäftes Nach Art. 4 Abs. 2 EMIR unterliegen unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 EMIR OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Art. 3 handelt, nicht der Clearingpflicht, soweit die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien; Vorab schriftliche Anzeige, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen; Die Mitteilung muss spätestens 30 Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen; Die zuständigen Behörden erheben nicht binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme, Ein gruppeninternes Geschäft, für das die Clearingpflicht entfallen kann, liegt nach Art. 3 Abs. 1 EMIR in Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei vor, wenn ein OTC-Derivatekontrakt mit einer Gegenpartei abgeschlossen wurde, die in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen ist; sowie die Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund kontrollverfahren unterliegen; und entweder die andere Gegenpartei ebenfalls in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Union ansässig ist; oder in einem Drittstaat ansässig ist, soweit die EU-Kommission in Bezug auf diesen Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 2 EMIR erlassen hat. Ein gruppeninternes Geschäft liegt nach Art. 3 Abs. 2 a) EMIR in Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei vor, wenn die finanzielle Gegenpartei in der Union ansässig ist oder, wenn sie in einem Drittstaat ansässig ist, die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 2 EMIR erlassen hat; beide Gegenparteien des Intragruppengeschäftes in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind; und beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -messund kontrollverfahren unterliegen. Soweit die Partei, die eine Intragruppenausnahme anzeigt bzw. beantragt eine finanzielle Gegenpartei ist, muss es sich bei der Gegenpartei entweder um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut,

einen Anbieter von Nebendienstleistungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 a) ii) EMIR) oder um eine nichtfinanzielle Gegenpartei (vgl. Art. 3 Abs. 2 d) EMIR) handeln. 2. Vollkonsolidierung Nach Art. 3 Abs. 3 EMIR gelten Gegenparteien in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide entweder nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) 4 oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden IFRS ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG unterliegen, bzw. bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat wenn für dieselbe Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG dafür festgelegt sind. ESMA hat insoweit klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn die Gegenparteien nicht aufsichtlich, sondern nur bilanziell voll konsolidiert sind 5. Bitte fügen Sie dem Antrag oder der Anzeige einen entsprechenden Nachweis bei, wenn die beiden Parteien nicht der Aufsicht auf konsolidierter Basis unterliegen, sondern nach der Bilanzrichtlinie oder den vergleichbaren Rechnungslegungsvorschriften in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind. Dazu ist ein Auszug des Konzernjahresabschluss mit einem Hinweis auf die relevante Seitenzahl ausreichend. Soweit die Vollkonsolidierung nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist, erläutern Sie dies bitte in dem vorgesehenen Feld. 3. Geeignete zentralisierte Risikobewertungs-, -mess- und kontrollverfahren Eine Gegenpartei, die der zuständigen Behörde gemäß Art. 4 Abs. 2 EMIR ihre Absicht anzeigt, eine Ausnahme von der Clearingpflicht für gruppeninterne Derivatkontrakte in Anspruch zu nehmen, hat in der Anzeige zu folgenden Punkten Angaben zu machen 6 :

Eine Beschreibung der Verfahren zur Risikosteuerung und kontrolle und wie diese zentral definiert und angewandt werden; Ein Nachweis, dass die Verantwortung für die Risikosteuerung auf der höheren Führungsebene angesiedelt ist und die Risikomessung regelmäßig überprüft wird; Ein Nachweis, dass regelmäßige und transparente Informationsverfahren innerhalb der Organisation eingerichtet sind, die es der Geschäftsleitung, den höheren Führungsebenen, den Fachabteilungen, der Risiko- Management-Funktion sowie anderen Kontrolleinheiten ermöglichen, Informationen betreffend die Risikomessung, -analyse und überwachung weiterzugeben; Ein Nachweis, dass interne Verfahren und Informationssysteme innerhalb der gesamten Organisation konsistent und zuverlässig sind, so dass relevante Risikoquellen identifiziert und auf aggregierter Basis, soweit erforderlich auch auf Ebene einzelner Gesellschaften, Geschäftsfelder und Portfolien, gemessen und überwacht werden können; Ein Nachweis, dass wesentliche risikorelevante Informationen regelmäßig an die zentrale Risiko-Management-Einheit gemeldet werden, um eine geeignete zentrale Risikobewertung, -messung und kontrolle über alle relevanten Gesellschaften der Gruppe hinweg zu ermöglichen. Bitte nehmen sie in einem dem Antrag beiliegenden Dokument zu den genannten Punkten Stellung und legen Ihre Prozesse übersichtsartig dar. Bitte fassen Sie dazu ihre Ausführungen auf etwa 5 Seiten Text zusammen. Soweit nach den Q & A ein Nachweis erforderlich ist, genügt es, diese Aspekte zu beschreiben. Es wird hier darauf hingewiesen, dass diese Aspekte bei den finanziellen Gegenparteien und nach 20 WpHG auch bei nichtfinanziellen Gegenparteien von Wirtschaftsprüfern geprüft werden. IV. Anzeige 30 Kalendertage vorher Art. 4 Abs. 2 EMIR sieht vor, dass die Absichtsanzeige spätestens 30 Kalendertage, bevor die Ausnahme beansprucht werden soll, der zuständigen Behörde schriftlich unter Beifügung vollständiger Unterlagen mitzuteilen ist. Grundsätzlich kann erst nach Ablauf der 30 Kalendertage die Ausnahme in Anspruch genommen werden. Nach Erhalt der Anzeige prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahme erfüllt sind. Die Inanspruchnahme der Ausnahme kann von der BaFin untersagt werden, wenn die an den Ausnahmetatbestand gestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In einem solchen Fall kann die schriftliche und begründete Versagung innerhalb der genannten Frist erfolgen. Darüber hinaus kann die BaFin der Inanspruchnahme der Ausnahme jederzeit widersprechen, wenn sich die Umstände des Anzeigenden verändert haben oder

sich herausstellt, dass die an den Ausnahmetatbestand gestellten Voraussetzungen nicht (länger) erfüllt sind. V. Voraussetzungen für einen Intragruppeantrag nach Art. 4 Abs. 2 b) EMIR Es müssen die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 b) EMIR in Verbindung mit den Definitionen des Art. 3 EMIR erfüllt werden. Umfasst sind Geschäfte zwischen finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die oberhalb des in Art. 10 Abs. 1 EMIR definierten Schwellenwertes liegen und in der Union ansässig sind, mit Gegenparteien aus einem Drittstaat. Da Art. 4 Abs. 2 b) EMIR auf Art. 3 EMIR verweist, sind insoweit dieselben Anforderungen wie bei Intragruppengeschäften zwischen Gegenparteien mit Sitz in der EU zu erfüllen. Die Ausführungen unter III. 1 bis 3 gelten insoweit entsprechend. Allerdings ist hier Voraussetzung, dass die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Abs. 2 EMIR erlassen hat. Solche Äquivalenzentscheidungen liegen insoweit noch nicht vor, so dass ein entsprechender Antrag derzeit unbegründet wäre. In der Delegierten Verordnung (EU) 2205/2015 ist, wie bereits ausgeführt, unter Art. 3 Abs. 2 vorgesehen, dass bestimmte Intragruppengeschäfte unter Beteiligung von Gegenparteien aus Drittstaaten von der Clearingpflicht temporär bis zum 21. Dezember 2018 oder bis zu 60 Tage nach Inkrafttreten einer einschlägigen Äquivalenzentscheidung der EU-Kommission nach Art. 13 Abs. 2 von der Clearingpflicht ausgenommen sind, soweit eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, dass die relevanten Anforderungen, die sich nicht von denen einer Intragruppenausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 a) bzw. b) EMIR unterscheiden, vorliegen. Insoweit gelten die hier gemachten Ausführungen (siehe insbesondere III 1-3) auch für die in diesem Rahmen notwendigen Bestätigungen der BaFin hinsichtlich der Nichtgeltung der Clearingpflicht nach Art. 4 EMIR sinngemäß. Zu beachten ist aber, dass eine Genehmigungsfiktion in diesem Verfahren nicht gegeben ist. Ebenso wenig ist ein Gebührentatbestand gegeben. B. Praktische Umsetzung der Anzeige bzw. Antragstellung I. Inhalt der Absichtsanzeige Abhängig von der Art der Ausnahme müssen bei Anzeige-/Antragstellung verschiedene Informationen und Unterlagen übermittelt werden. Hierfür stellt die BaFin auf ihrer Internetseite Formulare bereit. Diese Formulare sind zwingend zu verwenden. Nach Art. 4 Abs. 2 EMIR sind die Gegenparteien verpflichtet, die BaFin in Kenntnis zu setzen, wenn sie die Ausnahme von der Clearingpflicht für Intragruppengeschäfte in Anspruch nehmen möchten. Diese Pflicht trifft sowohl

die finanziellen Gegenparteien nach Art. 2 Nr. 8 EMIR, als auch die nichtfinanziellen Gegenparteien nach Art. 2 Nr. 9 EMIR. Zur Identifikation der Gegenparteien ist die Angabe des Legal Entity Identifier (LEI) erforderlich. II. Meldeweg Nach Eingang der Mitteilung/des Antrags ergeht innerhalb von 30 Kalendertagen ein Bescheid, falls seitens der BaFin Einwände erhoben werden. Sollte bis dahin keine Antwort erfolgen, kann die Ausnahme in Anspruch genommen werden. Weitere Belege sowie Aufzeichnungen, die für die Prüfung der Mitteilung/des Antrags notwendig erscheinen, sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Nachfrage vorzulegen. Die vollständige Anzeige/Antrag ist über das MVP Portal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übersenden. Dafür ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: http://www.bafin.de/de/datendokumente/mvpportal/emir/emir_artikel.html?nn =2982824 Rückfragen richten Sie bitte an Artikel4EMIR@bafin.de III. Gebühren Die Prüfung der Mitteilung/des Antrags nach Art. 4 EMIR ist nach FinDAGKostV 10.2.1 gebührenpflichtig. Für jede einzelne Prüfung einer Anzeige/eines Antrags fällt jeweils eine Gebühr an. Diese beläuft sich je nach Komplexität des Falles zwischen 100 und 300 Euro. 1 ABl. vom 27.7.2012, L 201/1. 2 ABl. vom 1.12.2015, L 314/18. 3 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/2015-1485_qa_xiv_on_emir_implementation_october_2015.pdf 4 ABl. v. 29.6.2013, L 182/19. 5 ESMA Q&A OTC Frage 6 e). 6 ESMA Q&A OTC Frage 6 d).