Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Fakultät für Chemie und Pharmazie

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Transkript:

Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften vom 2. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 35, Nr. 32, S. 166 175) in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 24. Juli 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 65, S. 557 559) Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Fakultät für Chemie und Pharmazie Aufgrund von 55 Absatz 2 Satz 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Freiburg am 12. Mai 2004 die nachstehende Habilitationsordnung beschlossen. Der Rektor der Universität Freiburg hat seine Zustimmung gemäß 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes am 27. Mai 2004 erteilt. I. Allgemeine Vorschriften 1 Bedeutung der Habilitation Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Chemie und Pharmazie. Aufgrund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verliehen. 2 Habilitationsvoraussetzungen (1) Die Bewerberin/Der Bewerber muß den Doktorgrad einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule besitzen. Bewerberinnen/Bewerber mit einem entsprechenden ausländischen akademischen Grad müssen berechtigt sein, den Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zu führen. (2) Zwischen dem Tag der mündlichen Doktorprüfung und der Einreichung des Habilitationsgesuchs sollen in der Regel mindestens zwei Jahre liegen. Die Bewerberin/Der Bewerber soll in dem Fach oder Fachgebiet, für das sie/er sich habilitieren will, über die Dissertation hinaus wissenschaftlich erfolgreich gearbeitet haben. (3) Eine Habilitation ist nur in den Fächern oder Fachgebieten möglich, in denen das Promotionsrecht besteht. 3 Habilitationsleistungen Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden: 1. die Vorlage einer Habilitationsschrift ( 4 Absatz 1) oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen ( 4 Absatz 2), aus denen die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers zu der den Professorinnen/Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht, 2. ein wissenschaftlicher Vortrag ( 5), der die Lehrbefähigung erkennen lässt, mit anschließender Aussprache und 3. eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung ( 6) zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung.

4 Schriftliche Habilitationsleistung (1) Die Habilitationsschrift muss dem Fach oder Fachgebiet entstammen, für das die Bewerberin/der Bewerber sich habilitieren will. Sie muss selbständig erarbeitet sein, einen wesentlichen eigenständigen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und erkennen lassen, dass sich die Bewerberin/der Bewerber für wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat. (2) Hat die Bewerberin/der Bewerber keine Habilitationsschrift angefertigt, so müssen die von ihr/ihm vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit den in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen entsprechen. In diesem Fall gibt die Bewerberin/der Bewerber eine schriftliche zusammenfassende Darstellung ihrer/seiner wichtigsten Arbeitsergebnisse und stellt diese unter ein Rahmenthema. Diese Zusammenfassung kann auch in englischer Sprache abgefasst sein. 5 Mündliche Habilitationsleistung (1) Die mündliche Habilitationsleistung soll ein Urteil über die Lehrbefähigung und die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zur wissenschaftlichen Diskussion ermöglichen. (2) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein wesentliches Problem aus dem Fach oder Fachgebiet behandeln, für welches die Habilitation beantragt wird. Er soll zeigen, dass die Bewerberin/der Bewerber in mündlicher freier Darstellung das Wesentliche des Problems darlegen kann. (3) Die anschließende Aussprache knüpft an den Vortrag und die schriftliche(n) Habilitationsleistung(en) der Bewerberin/des Bewerbers an. Die Bewerberin/Der Bewerber soll ihre/seine Auffassungen gegenüber etwaigen Einwendungen verteidigen und außerdem zeigen, dass sie/er die wissenschaftlichen Grundlagen ihres/seines Fachs oder Fachgebiets beherrscht. 6 Studiengangbezogene Lehrveranstaltung (1) Die studiengangbezogene Lehrveranstaltung soll dem Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung der Bewerberin/des Bewerbers dienen. (2) Als studiengangbezogene Lehrveranstaltung gilt jede Veranstaltung im Sinne eines gültigen Studienplans der Universität, der das Fach/Fachgebiet betrifft, für das die Bewerberin/der Bewerber sich habilitieren will. Ist die Bewerberin/der Bewerber nicht selbst die Veranstalterin/der Veranstalter, so muss sie/er von der Veranstalterin/dem Veranstalter einen sachlich in sich abgeschlossenen Teil der Veranstaltung übernehmen. In diesem Fall muss der übernommene Teil wenigstens vier Unterrichtsstunden umfassen. 7 Habilitationsausschuss (1) Die im Habilitationsverfahren nötigen Entscheidungen trifft der Habilitationsausschuss, soweit nicht in dieser Habilitationsordnung etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Habilitationsausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Fakultätsrates, soweit sie Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen/-dozenten sind, zusammen. Alle weiteren Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen/-dozenten der Fakultät können der Dekanin/dem Dekan gegenüber ihre Mitgliedschaft in dem Habilitationsausschuss erklären. Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender; sie/er kann den Vorsitz auf eine Professorin/einen Professor übertragen. (3) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und geleitet wird. Er tagt nichtöffentlich. (4) Der Habilitationsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Bewertung von Habilitationsleistungen wird offen abgestimmt. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (5) Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. 2

II. Habilitationsverfahren 8 Habilitationsgesuch (1) Das Habilitationsgesuch ist bei der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses einzureichen. In dem Gesuch muss das Fach oder Fachgebiet, für das die Bewerberin/der Bewerber sich habilitieren will, eindeutig bezeichnet sein. Dem Gesuch sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs, 2. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen gemäß 2 Absatz 1, 3. die Habilitationsschrift ( 4 Absatz 1) oder eine Reihe veröffentlichter oder zur Veröffentlichung bestimmter und geeigneter Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers, auf Grund derer die Habilitation beantragt wird, einschließlich der Zusammenfassung ( 4 Absatz 2) in jeweils sechs Exemplaren, 4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Bewerberin/des Bewerbers und der von ihr/ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen in sechsfacher Ausfertigung, 5. eine Versicherung darüber, dass die Habilitationsschrift bzw. die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten von der Bewerberin/dem Bewerber selbständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind, sowie eine Versicherung über die Vollständigkeit der wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Bewerberin/des Bewerbers (Nr. 4), 6. eine schriftliche Erklärung über etwaige andere Habilitationsverfahren oder abgelehnte Habilitationsgesuche der Bewerberin/des Bewerbers, 7. eine Erklärung über straf- und disziplinarrechtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren der Bewerberin/des Bewerbers, 8. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag gem. 5 Absatz 2 und 9. eine Erklärung über die Kenntnisnahme von dieser Habilitationsordnung. (2) Die Bewerberin/Der Bewerber kann ihr/sein Habilitationsgesuch ohne die Rechtsfolge des 15 Absatz 1 bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung ( 11 Absatz 6) durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zurücknehmen. Die Rücknahme bedarf keiner Begründung. (3) Die eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift gehen in das Eigentum der Universität über und bleiben bei den Akten. 9 Eröffnung des Habilitationsverfahrens (1) Die/Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses prüft, ob die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuchs erfüllt sind. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. (2) Sind die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuchs erfüllt, so wird der Habilitationsausschuss von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der Habilitationsausschuss beschließt die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsgesuchs. (3) Die Eröffnung des Verfahrens ist zu versagen, wenn 1. die Bewerberin/der Bewerber an anderer Stelle ein entsprechendes noch nicht abgeschlossenes Habilitationsgesuch eingereicht hat, 2. die Voraussetzungen gem. 2 nicht erfüllt sind, 3. das Habilitationsgesuch gem. 8 Absatz 1 unvollständig ist und trotz Fristsetzung nicht vervollständigt wird, 4. ein akademischer Grad entzogen worden ist oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen. (4) Ist außerhalb der Fakultät schon ein Habilitationsverfahren für das in 8 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Fach oder Fachgebiet erfolglos beendet worden, so gilt die Eröffnung des Verfahrens als Wiederholung nach 15. 3

(5) Das Habilitationsgesuch ist abzulehnen, wenn schon mehr als ein Habilitationsverfahren für das in 8 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Fach oder Fachgebiet erfolglos beendet worden ist. 10 Habilitationskommission Ist das Habilitationsverfahren eröffnet, wird vom Habilitationsausschuss zur Vorbereitung der weiteren Entscheidungen im Habilitationsverfahren eine Habilitationskommission aus fachkundigen Mitgliedern der Fakultät bestellt. Den Vorsitz führt die Dekanin/der Dekan, wenn nicht ausdrücklich ein anderes Mitglied des Habilitationsausschusses mit dem Vorsitz betraut wird. Der Kommission müssen drei Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen/-dozenten angehören. Soweit die nach 11 Absatz 1 bestimmten Referentinnen/Referenten und Korreferentinnen/Korreferenten der Kommission nicht angehören, sollen sie beratend hinzugezogen werden. Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen/-dozenten der Fakultät, die das von der Bewerberin/dem Bewerber erstrebte oder ein verwandtes Lehrgebiet vertreten, können beratend hinzugezogen werden; ihrem dahingehenden Antrag soll in der Regel stattgegeben werden. 11 Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung (1) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung werden auf Vorschlag der Habilitationskommission vom Habilitationsausschuss eine Referentin/ein Referent und eine/ein oder mehrere Korreferentinnen/Korreferenten und mindestens zwei auswärtige Gutachterinnen/Gutachter bestellt. Die Referentin/der Referent und die Korreferentinnen/Korreferenten werden in der Regel aus den Professorinnen/Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen/-dozenten der Fakultät bestimmt, die das von der Bewerberin/dem Bewerber erstrebte Fach vertreten. Mindestens eine der Referentinnen/einer der Referenten muss Professorin/Professor der Besoldungsgruppe C4 sein. Als auswärtige Gutachterinnen/Gutachter werden wenigstens zwei Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen/-dozenten bestellt, die hauptberuflich an einer Universität oder in vergleichbarer Position an einer Großforschungsanlage tätig sind und das von der Bewerberin/dem Bewerber erstrebte oder ein diesem benachbartes Fachgebiet vertreten. Die Gutachterinnen/Gutachter sind auf das Recht der Bewerberin/des Bewerbers auf Einsicht in die Verfahrensakten nach 17 und 11 Absatz 5 aufmerksam zu machen. (2) Jede Gutachterin/Jeder Gutachter hat zu beurteilen, ob die schriftliche Habilitationsleistung einen wissenschaftlichen Fortschritt bedeutet und die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers zu der einer Professorin/einem Professor aufgegebenen Forschungstätigkeit erkennen lässt. (3) Die Gutachten sind nach der Bestellung der Gutachterinnen/Gutachter schriftlich, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu erstellen. Sie sollen die Empfehlung enthalten, ob die Habilitationsleistung angenommen oder abgelehnt wird. Hat die Bewerberin/der Bewerber eine Habilitationsschrift vorgelegt, so können die Gutachterinnen/Gutachter empfehlen, das Verfahren befristet auszusetzen, um der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit zu geben, die Habilitationsschrift umzuarbeiten. (4) Sobald die Gutachten vollzählig sind, bringt die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses den Mitgliedern des Habilitationsausschusses die schriftliche Habilitationsleistung, die Gutachten sowie die Unterlagen nach 8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 4 zur Kenntnis. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses festgelegten Frist, die mindestens zwei, höchstens acht Wochen beträgt, schriftlich Stellung zu nehmen. (5) Der Bewerberin/Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich zu den ablehnenden Gutachten schriftlich zu äußern. Diese Stellungnahme ist bei Beschlussfassungen des Habilitationsausschusses zu berücksichtigen. (6) Unter maßgeblicher Berücksichtigung der abgegebenen Gutachten nach Absatz 3 und der Stellungnahmen nach Absatz 4 und Absatz 5 beschließt der Habilitationsausschuss über die Anerkennung oder die Ablehnung der vorgelegten Arbeit(en) als schriftlicher Habilitationsleistung, gegebenenfalls über die befristete Aussetzung des Verfahrens, um der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit zur Überarbeitung zu geben. Bei voneinander abweichender Beurteilung der Gutachterinnen/Gutachter können auch weitere Gutachten eingeholt werden. Im Fall der Anerkennung ist die Bewerberin/der Bewerber zu den weiteren Habilitationsleistungen zugelassen. Im Fall der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet. Im Fall der Aussetzung ist nach Ablauf der gesetzten Frist erneut nach Absatz 1 bis 6 zu verfahren. Werden weitere Gutachterinnen/Gutachter bestellt, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Die Aussetzung des Verfahrens ist nur einmal möglich. 4

12 Beurteilung der mündlichen Habilitationsleistung (1) Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so wählt der Habilitationsausschuss eines der drei von der Bewerberin/dem Bewerber gem. 8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 vorgeschlagenen Themen für den wissenschaftlichen Vortrag aus. Wenn dem Habilitationsausschuss die Themen nicht für das Fach oder Fachgebiet geeignet erscheinen, kann er auch weitere Themenvorschläge von der Bewerberin/dem Bewerber verlangen. Die/Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Bewerberin/dem Bewerber Thema und Termin des Vortrags wenigstens zwei Wochen vorher mit. Im Einverständnis mit der Bewerberin/dem Bewerber kann die Frist verkürzt werden. (2) Die/Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses lädt zu dem universitätsöffentlichen Vortrag ein. Auf Antrag der Habilitandin/des Habilitanden kann der Besuch der Veranstaltung auf Mitglieder der Fakultät beschränkt werden. (3) Der wissenschaftliche Vortrag soll etwa 45 Minuten dauern. Im Anschluss daran findet unter Leitung der/des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses eine Aussprache statt. (4) Unmittelbar nach dem Ende der Aussprache beschließt der Habilitationsausschuss über die Anerkennung oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung. Im Fall der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet. 13 Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung (1) Nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens bestimmt die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses im Benehmen mit der Bewerberin/dem Bewerber die studiengangbezogene Lehrveranstaltung, die dem Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung dienen soll. (2) Der Habilitationsausschuss kann den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung als erbracht ansehen, wenn die Bewerberin/der Bewerber als Assistentin/Assistent oder als Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter in wenigstens zwei Semestern studiengangbezogene Veranstaltungen im Sinne von 6 Absatz 2 abgehalten hat und jede dieser Veranstaltungen mindestens zwei Semesterwochenstunden umfasst hat. (3) Sobald eine Veranstaltung im Sinne von 6 Absatz 2 bestimmt ist, zeigt die/der Vorsitzende dies dem Habilitationsausschuss an. Die Frist zwischen dieser Mitteilung und der Veranstaltung soll nicht kürzer als eine Woche sein. (4) Der Habilitationsausschuss beschließt über den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung. Wird die studiengangbezogene Lehrveranstaltung nicht als Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung anerkannt, ist der Bewerberin/dem Bewerber einmalig Gelegenheit zur neuerlichen Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung zu geben. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. 14 Vollzug der Habilitation (1) Sind die schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen nach 11 und 12 anerkannt und liegt der Nachweis nach 13 vor, so vollzieht der Habilitationsausschuss die Habilitation, indem er über die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebiets beschließt. Will der Habilitationsausschuss von der beantragten Bezeichnung des Fachs oder Fachgebiets abweichen, so ist die Bewerberin/der Bewerber vorher zu hören. (2) Die/Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt der Bewerberin/dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens bekannt. Hat der Habilitationsausschuss die Habilitation beschlossen, so zeigt die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies der Rektorin/dem Rektor an. (3) Über die Habilitation wird eine Urkunde erstellt. Diese muss enthalten: 1. Vorname und Name, Geburtstag und -ort sowie Doktorgrad, 2. die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebiets, für das eine besondere Befähigung für Lehre und Forschung anerkannt wird, 3. den Tag der Beschlussfassung gemäß Absatz 1, 4. die Unterschriften der Rektorin/des Rektors und der Dekanin/des Dekans, 5. das Siegel der Universität. 5

15 Wiederholung des Habilitationsverfahrens (1) Ein erfolglos beendetes Habilitationsverfahren kann nur einmal wiederholt werden. (2) Nach Ablehnung des Habilitationsgesuchs ( 9) oder der schriftlichen Habilitationsleistung ( 11) kann nach frühestens einem Jahr ein erneutes Habilitationsgesuch gestellt werden. (3) Nach Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung ( 12) kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Jahres unter Wahrung der schriftlichen Habilitationsleistung die Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung beantragen. Dem Antrag muss entsprochen werden. (4) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den 9 bis 12. 16 Erweiterung der Habilitation Auf Antrag kann der Habilitationsausschuss die Habilitation für weitere Fächer oder Fachgebiete anerkennen, in denen sich die Antragstellerin/der Antragsteller durch wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewiesen hat. 14 gilt entsprechend. 17 Akteneinsicht Der Bewerberin/Dem Bewerber ist auf Antrag nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. 18 Widerruf, Erlöschen der Habilitation (1) Die Habilitation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie mit unlauteren Mitteln erlangt worden ist oder dass die Bewerberin/der Bewerber wesentliche Zulassungsvoraussetzungen zur Habilitation vorgetäuscht hat. Der Bewerberin/dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben sich zu äußern. (2) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. 19 Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen Entscheidungen, die das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der Eröffnung des Habilitationsverfahrens ( 9), der schriftlichen ( 11 Absatz 6) oder der mündlichen ( 12 Absatz 4) Habilitationsleistung oder durch Nichtanerkennung des Nachweises der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß 13 beenden, die von der von der Bewerberin/dem Bewerber beantragten Bezeichnung des Fachs oder Fachgebiets ( 14 Absatz 1) abweichen, mit denen die Erweiterung der Habilitation ( 16) ganz oder teilweise abgelehnt wird, sowie über den Widerruf oder das Erlöschen der Habilitation ( 18) sind der/dem Betroffenen von der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. III. Lehrbefugnis 20 Verleihung der Lehrbefugnis (1) Aufgrund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozentin / Privatdozent verbunden. (2) Durch den Beschluss des Habilitationsausschusses werden diejenigen wissenschaftlichen Fächer bestimmt, auf welche sich die Lehrbefugnis erstreckt. Die/Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt den Beschluss der Rektorin/dem Rektor unverzüglich bekannt. (3) Ein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis kann auch gestellt werden, wenn die Habilitation an einer anderen Fakultät der Universität Freiburg oder an einer anderen deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgt ist. Eine Verleihung der Lehrbefugnis setzt in diesem Fall voraus, dass die vorlie- 6

genden wissenschaftlichen Leistungen in der Fakultät eine Habilitation gerechtfertigt hätten. Im Fall einer ausländischen Habilitation gilt diese Regelung entsprechend. (4) Über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muss enthalten: 1. Vorname und Name, Geburtstag und -ort sowie Titel der/des Habilitierten, 2. die Bezeichnung des Fachs/der Fächer, für das/die die Lehrbefugnis erteilt wird, 3. einen Zusatz über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin"/ Privatdozent, 4. den Tag, an dem der Beschluss des Habilitationsausschusses nach Absatz 2 oder Absatz 3 gefasst worden ist, 5. die Unterschriften der Rektorin/des Rektors und der Dekanin/des Dekans, 6. das Siegel der Universität. 21 Erweiterung der Lehrbefugnis Der Habilitationsausschuss kann die Lehrbefugnis auf andere Fächer der Fakultät für Chemie und Pharmazie, in denen die Privatdozentin/der Privatdozent besondere wissenschaftliche Leistungen erbracht hat, abändern oder erweitern. 20 gilt entsprechend. 22 Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis Das Erlöschen, das Ruhen und der Widerruf der Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach richten sich nach 80 des Universitätsgesetzes. IV. Schlussbestimmungen 23 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Freiburg in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Habilitationsordnung der Fakultät für Chemie und Pharmazie vom 11. November 1998 (W., F. u. K. 1999, S. 34) und die Habilitationsordnung der Geowissenschaftlichen Fakultät vom 21. September 1990 (W. u. K. 1990, S. 319), zuletzt geändert am 13. August 1997 (W., F. u. K. 1997, S. 300) außer Kraft. (2) Für Habilitationsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung bereits eröffnet worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften, es sei denn, dass die Bewerberin/der Bewerber die Anwendung dieser Habilitationsordnung ausdrücklich beantragt. (3) Für Habilitationsverfahren im Bereich der Geowissenschaften, die bereits vor dem 1. Januar 2015 eröffnet worden sind, gelten die Vorschriften dieser Habilitationsordnung in der Fassung vom 6. November 2006 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 37, Nr. 52, S. 278), es sei denn, die Bewerberin/der Bewerber beantragt in schriftlicher Form die Anwendung der Habilitationsordnung der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen der Albert-Ludwigs-Universität. 7

Änderungssatzungen: Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften vom 2. Juni 2004 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 35, Nr. 32, S. 166 175) Erste Änderungssatzung vom 6. November 2006 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 37, Nr. 52, S. 278): Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Oktober 2006 in Kraft. Zweite Änderungssatzung vom 24 Juli 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 65, S. 557 559): Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Wichtiger Hinweis: Diese Lesefassung wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Gleichwohl kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass hierbei unbeabsichtigt Fehler unterlaufen sind. Rechtlich verbindlich sind daher allein die amtlich bekanntgemachten, das heißt im Amtsblatt des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums bzw. in den Amtlichen Bekanntmachungen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau veröffentlichten Satzungen. 8