Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung)

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Transkript:

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Inhalt: Satzung vom 12.12.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51 vom 21.12.91 1. Änderung vom 29.11.93, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 49 vom 11.12.93 1 - ANSCHLUßBEITRAG...2 2 - GEGENSTAND DER BEITRAGSPFLICHT...2 3 - ENTSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT...2 4 - BEITRAGSMAßSTAB UND BEITRAGSSATZ...3 5 - BEITRAGSPFLICHTIGER...4 6 - VORAUSZAHLUNGEN...5 7 - FÄLLIGKEIT DES BEITRAGES...5 8 - HAUSANSCHLUßKOSTEN...5 9 - UMSATZSTEUER...5 9 A - DATENVERARBEITUNG...5 10 - INKRAFTTRETEN...6 1

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 159), der 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 50) und des 26 der Wasserversorgungssatzung vom 15. April 1991, wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 26. November 1991 folgende Satzung erlassen: 1 - Anschlußbeitrag (1) Die Gemeinde Eisendorf erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Wasserversorgungsanlage Anschlußbeiträge. (2) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Versorgungsleitungen einschließlich notwendiger Nebeneinrichtungen sowie der Baukostenzuschuß an die Stadtwerke Nortorf für den Ausbau des Wasserwerkes. Dazu gehören auch die Kosten für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau des Grundstücksanschlusses von der Hauptleitung bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstückes (ohne Hausanschlußleitung auf dem Grundstück des Anschlußnehmers). (3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. 2 - Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlußleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück über eine Anschlußleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. 3 - Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluß der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Wasserversorgungsanlage oder von Teileinrichtungen erfor- 2

derlich sind und die den Anschluß des Grundstückes an die Versorgungsanlage ermöglichen. 4 - Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Der Anschlußbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. (2) Der Grundbeitrag, mit dem der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlußleitung abgegolten wird, beträgt für jedes Grundstück 800,00 DM. Bei Wohnungs- oder Teileigentum wird der Grundbeitrag im Verhältnis der Eigentumsanteile berechnet. (3) Der Zusatzbeitrag errechnet sich a) bei Wohngrundstücken aus der Anzahl der auf dem Grundstück anzuschließenden oder angeschlossenen selbständigen Wohneinheiten sowie nach deren Wohnflächen entsprechend Abs. 4, b) bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken oder Grundstücken, die nach der Art und dem Umfang der Bebauung solchen Grundstücken gleichzusetzen sind (z.b. ehemals gewerblich genutzte Grundstücke), nach der nicht zu Wohnzwecken genutzten gewerblichen Nutzfläche entsprechend Abs. 5, c) bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach der Art und dem Umfang der Bebauung solchen Grundstücken gleichzusetzen sind (z.b. ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile) nach der nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudefläche entsprechend Abs. 6, (4) Der Zusatzbeitrag gemäß Abs. 3 a beträgt für jede selbständige Wohnung auf dem beitragspflichtigen Grundstück mit einer Wohnfläche bis 60 qm über 60 qm bis 90 qm über 90 qm bis 120 qm über 120 qm bis 150 qm über 150 qm 498,00 DM 747,00 DM 996,00 DM 1.245,00 DM 1.494,00 DM (5) Der Zusatzbeitrag bei gewerblich genutzten Grundstücken gemäß Abs. 3 b beträgt bei einer Nutzfläche bis 60 qm über 60 qm bis 90 qm über 90 qm bis 120 qm über 120 qm bis 150 qm über 150 qm bis 200 qm 498,00 DM 747,00 DM 996,00 DM 1.24500- DM 1.494,00 DM über 200 qm für jede weiteren angefangenen 100 qm Nutzfläche 207,50 DM. (6) Der Zusatzbeitrag bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß Abs. 3 c beträgt bei einer Gebäudefläche 3

bis 300 qm 622,00 DM über 300 qm bis 600 qm 996,00 DM über 600 qm bis 900 qm 1.245,00 DM über 900 qm bis 1.200 qm 1.411,00 DM über 1.200 qm 1.577,00 DM (7) Bei unbebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken gilt als Wohnfläche bzw. Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschoßfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt. (8) Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Abs. 3 a ist die Zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß Waschküchen zur Wohnfläche gerechnet werden und ein Abzug nach 44 Abs. 3 nicht zulässig ist. Eine selbständige Wohnung ist vorhanden, wenn sie mindestens einen Wohnraum sowie im Regelfall sanitäre Einrichtungen und eine Kochgelegenheit enthält. Als gewerbliche Nutzfläche gemäß Abs. 3 b gelten auch Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen, Schulen usw.)privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler usw.) nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Sind auf Grundstücken, die sowohl dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung dienen, nur Gewerbeflächen bis 30 qm vorhanden, so werden diese Flächen der Wohnfläche zugerechnet. Die Nutzflächen sind bei Räumen nach den Innenmaßen zu ermitteln. Die Ermittlung der Gebäudeflächen gemäß Abs. 3 c erfolgt nach den Außenmaßen der Gebäude, wobei Gebäudeteile, in denen sich Wohnflächen befinden, nicht angerechnet werden. Sind auf landwirtschaftlich genutzten oder vergleichbaren Grundstücken nicht Wohnzwecken dienende Gebäudeflächen unter 50 qm vorhanden, so bleiben diese Flächen anrechnungsfrei. (9) Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach 4 Abs. 3 a - c auf einem Grundstück ist getrennt zu berechnen. 5 - Beitragspflichtiger Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorauszahlungen entsprechend. 4

6 - Vorauszahlungen Sobald mit dem Bau der Wasserversorgungsanlage begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zur vollen Höhe des Anschlußbeitrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Vorauszahlung wird in 2 Teilbeträgen in den Jahren 1991 und 1992 erhoben. Sie wird durch Bescheid festgesetzt. Die erste Rate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 7 - Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Entsteht die Beitragspflicht bereits vor Fälligkeit der 30. Vorauszahlungsrate gemäß 6, verbleibt es hinsichtlich der Zahlung des Beitrages bei der im Vorauszahlungsbescheid festgelegten Ratenzahlung. 8 - Hausanschlußkosten (1) Für die Herstellung, Änderung oder Erneuerung des Hausanschlusses durch die Gemeinde sind der Gemeinde die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht, sobald die Aufwendungen abgerechnet werden können. Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Für Weideanschlüsse sind 4 Abs. 2 und 8 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 9 - Umsatzsteuer Zu den Anschlußbeiträgen sowie den nach 8 zu erstattenden Kosten wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe erhoben. 9 a - Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt und den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes, durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind.. Das Amt Nortorf-Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten 5

Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorf-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu fuhren und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 10 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Eisendorf, den 12. Dezember 1991 Gemeinde Eisendorf Der Bürgermeister 6