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Transkript:

Benutzungs- und Entgeltordnung der 1 Allgemeines Die Stadtbücherei Baunatal ist eine öffentliche, für alle zugängliche Einrichtung der Stadt Baunatal. Sie dient der allgemeinen Information, der schulischen, beruflichen und politischen Bildung und der Freizeitgestaltung. Die Stadtbücherei hält ihre Bestände an Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Spielen, audiovisuellen und weiteren Medien (im Folgenden zusammenfassend Medien genannt) im Rahmen dieser Benutzungsordnung für alle zur Nutzung in der Bücherei bereit. Die Ausleihe von Medien aus der Stadtbücherei und die Onleihe digitaler Medien aus dem OnleiheVerbundHessen sind nur mit einem gültigen Benutzerausweis möglich. Die Öffnungszeiten werden per Aushang bekannt gegeben. 2 Verhalten in der Bücherei (1) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbücherei beeinträchtigt werden. (2) Essen, Trinken und Rauchen sind nicht erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Lesecafé: dort können die von der Stadtbücherei angebotenen Getränke verzehrt werden. (3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. (4) Taschen, Jacken u. ä. sind während des Büchereibesuchs in der Garderobe im Untergeschoss aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Inhalt der Taschen vorzuzeigen. (5) Das Personal der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. (6) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können für den betreffenden Tag durch das Personal der Stadtbücherei aus den Räumen der Stadtbücherei verwiesen werden. Die Leitung des zuständigen Fachbereichs ist berechtigt, Haus- und Ausleihverbot bis zu einem halben Jahr auszusprechen. Der Magistrat der Stadt kann Personen bei groben oder wiederholten Verstößen von der Benutzung der Stadtbücherei ausschließen. Alle Verpflichtungen, die gegenüber der Stadt entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen. 1

3 Anmeldung (1) Die Anmeldung ist nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses in Verbindung mit einer Anmeldebestätigung möglich. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen auf dem Anmeldeformular die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Zusätzlich ist dessen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Anmeldebestätigung vorzulegen. (2) Vorlesepaten benötigen darüber hinaus eine Bestätigung der Einrichtung, in der sie als Vorlesepate aktiv sind. (3) Mitarbeiter in Baunataler Schulen, in Kirchengemeinden und städtischen Einrichtungen können einen Benutzerausweis für dienstliche Zwecke erhalten, sofern sie bei der Anmeldung einen Nachweis ihrer Beschäftigung erbringen. Ebensolches gilt auch für Mitarbeiter von Baunataler Institutionen, die sozialen, schulischen oder kulturellen Zielen dienen. Dieser Benutzerausweis ist nicht für private Zwecke nutzbar. (4) Alle Benutzer (und deren gesetzliche Vertreter) erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Benutzungsordnung an. (5) Die Angaben auf dem Anmeldeformular werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes auf einem externen Server elektronisch gespeichert. (6) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten die Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Er bleibt Eigentum der Stadtbücherei und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. (7) Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Benutzerausweises sind der Stadtbücherei unter Vorlage der in 3, Abs.1 genannten Dokumente unverzüglich mitzuteilen. 4 Ausleihe (1) Die Ausleihe von Medien kann nur gegen Vorlage des eigenen Benutzerausweises erfolgen. (Ausnahme: Erziehungsberechtigte können Medien für ihr Kind mit dessen Benutzerausweis entleihen.) Bei Kindern und Jugendlichen ist die Ausleihe auf altersgerechte Medien beschränkt. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen mit ihrem Benutzerausweis nur in Begleitung eines Erwachsenen Medien ausleihen. (2) Das Personal der Stadtbücherei ist in Ausnahmefällen berechtigt, die Anzahl der ausleihbaren Medien pro Benutzer / pro Benutzerin zu begrenzen und die Leihfrist zu verkürzen oder zu verlängern. 2

(3) Die Leihfrist beträgt für: Zeitschriften und DVDs 14 Tage Bücher und alle weiteren Medien 28 Tage. Zeitungen, Präsenzbestände sowie Handapparate werden nicht ausgeliehen. Bei Zeitschriften ist das jeweils neueste Heft nicht ausleihbar. (4) Bücher (außer Oster- und Weihnachtsbücher) können zwei Mal um jeweils 28 Tage verlängert werden. Dies ist nur möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die neue Leihfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Verlängerung. Alle anderen Medien sind nicht verlängerbar. (5) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Entgelte fällig. (6) Bereits ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung eines Entgeltes vorbestellt werden. 5 Haftung (1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln. Vor der Ausleihe sind die Medien von den Benutzern auf etwaige Schäden sowie deren Vollständigkeit (Beilagen wie z.b. Karten und Bastelbögen) hin zu prüfen. Eventuelle Mängel sind dem Personal zu melden, da sie sonst dem Benutzer angerechnet werden. (2) Beschädigung und Verlust (auch einzelner Bestandteile) ausgeliehener Medien sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Benutzer zum Neukauf der Medien (bzw. einzelner Bestandteile) verpflichtet. Ist dies nicht möglich, ist der Neuwert der Medien zu zahlen. (3) Die Weitergabe von Medien an Dritte ist unzulässig. (4) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch ihre Medien und deren Nutzung entstehen. (5) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die Stadt haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter. (6) Die Benutzer haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die aus dem Missbrauch oder Verlust des Benutzerausweises entstehen. (7) Für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen der Benutzer in den Räumen der Stadtbücherei übernimmt die Stadt keine Haftung. (8) Bei Verlust des Schließfachschlüssels sind die Benutzer zur Zahlung der Wiederbeschaffungskosten verpflichtet. 3

6 Internet- und Rechercheplätze, Selbstverbuchungsautomaten (1) Die Internet- und Rechercheplätze sowie die Selbstverbuchungsautomaten befinden sich im öffentlichen Raum; die Bildschirme sind von Dritten einsehbar. Durch die Nutzung dieser Geräte wird dies von den Benutzern anerkannt. (2) Weitere Informationen zur Nutzung der in Abs. 1 genannten Geräte werden durch Aushang bekannt gegeben. (3) Alle Internet- und Rechercheplätze sind öffentlich zugänglich. Bei starker Nachfrage kann der Zugang durch das Personal zeitlich begrenzt werden. (4) Manipulationen (z. B. Änderungen der Konfiguration, des Betriebssystems oder der Anwendersoftware) sind untersagt. Andere Software darf weder installiert noch ausgeführt werden. Durch Manipulationen verursachte Schäden werden den Benutzern in Rechnung gestellt. (5) Die Stadt behält sich vor, den Internetzugriff auf bestimmte Seiten zu sperren. Sie übernimmt keine Verantwortung für die im Internet verfügbaren Ressourcen und Mitteilungen. Es wird eine Filtersoftware eingesetzt; grundsätzlich gilt jedoch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. (6) Rechtswidrige Nachrichten und Beiträge dürfen nicht aufgerufen, gespeichert und versendet werden. Das Senden von Werbung ist nicht gestattet. Beim Kopieren und Drucken von Texten, Bildern und Software ist das Urheberrecht zu beachten. Die Benutzer sind für die Nichtbeachtung dieser Vorgaben haftbar. (7) Im Internet werden Daten ungesichert übermittelt. Dies ist zu beachten, wenn Dienste genutzt werden, bei denen persönliche Daten, Kreditkarteninformationen oder Passwörter abgefragt werden. Um einen Missbrauch zu vermeiden, sind die Benutzer angehalten, ihre geöffneten Konten beim Verlassen des Arbeitsplatzes durch Abmeldung zu schließen. Die Stadt haftet nicht für die Sicherheit und den Schutz der Daten der Benutzer sowie für dadurch entstehende Schäden. (8) Für die Funktionsfähigkeit des Internets und der PCs übernimmt die Stadt keine Gewähr. (9) Alle Sitzungen an unter 6, Abs. 1 genannten Geräten werden protokolliert. 7 Onleihe (1) Die Stadtbücherei ist Mitglied im OnleiheVerbundHessen. (2) Es gelten die Allgemeinen Benutzungsbedingungen und die Allgemeine Datenschutzerklärung der DiViBib GmbH für den OnleiheVerbundHessen. Diese sind auf der Homepage des OnleiheVerbundHessen zu lesen und mit Nutzung der Onleihe anerkannt. (3) Vor der erstmaligen Nutzung der Onleihe ist der Datenschutzerklärung der DiViBib GmbH mit Unterschrift auf dem Anmeldeformular der Stadtbücherei zuzustimmen. 4

(4) Im OnleiheVerbundHessen gibt es keine umfassenden Altersbeschränkungen für Medien. Das bedeutet, dass Erziehungsberechtigte selbst für die altersgerechte Auswahl dieser Medien für ihre Kinder verantwortlich sind. (5) Urheberrechtsverletzungen der Onleihe werden von der DiViBib GmbH verfolgt. (6) Im Falle eines Austritts der Stadtbücherei aus dem OnleiheVerbundHessen erlischt die Möglichkeit, dort Medien auszuleihen. 8 Entgelte (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist kostenlos. (2) Für die Ausleihe von Medien und die Onleihe wird ein Jahresentgelt (12 Monate ab Einzahlungsdatum) erhoben: Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre frei Schüler und Studenten über 18 Jahre mit entsprechendem Nachweis 5,00 Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 deren (Ehe-) Partner mit gleicher Anschrift 5,00. Gäste können einen Gastausweis für 3,00 erwerben. Damit können sie am Tag der Anmeldung alle Medien zu den üblichen Fristen entleihen. Inhaber der Ehrenamtscard und Vorlesepaten zahlen kein Jahresentgelt, jedoch alle anderen anfallenden Entgelte. Bei Benutzerausweisen für dienstliche Zwecke (s. 3, Absatz 3) entstehen keine Entgelte. (3) Überschreitungsentgelt Bei Überschreiten der Leihfrist beträgt das Entgelt für jede ausgeliehene Medium: ab dem 1. Tag 1,00 ab dem 15. Tag 2,00 ab dem 29. Tag 3,00. Dieses Entgelt ist ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung zu zahlen, auch wenn die Benutzer keine schriftliche Erinnerung erhalten haben. Hinzu kommt ein Entgelt in Höhe von 0,70 für jede schriftliche Erinnerung. Soweit notwendig, erhalten die Benutzer eine Rechnung über den Wert der Medien und die bisher angefallenen Entgelte. Diese Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen. (4) Vorbestellung: Für die Vorbestellung entliehener Medien wird ein Entgelt von 1,00 pro Medium erhoben. (5) Ausstellung eines Ersatzausweises: Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird ein Entgelt in Höhe von 3,00 erhoben. 5

(6) Ausdrucke und Kopien Die Kosten für Ausdrucke und Kopien werden durch Aushang bekannt gegeben. Auch Fehlkopien müssen bezahlt werden. Es ist das geltende Urheberrecht zu beachten. (7) Zahlungsweise: Alle fälligen Entgelte sind bar in der Stadtbücherei zu bezahlen. Andere Zahlungsweisen sind nur in Absprache mit dem Personal möglich. (8) Die Ausleihe von Medien ist nur nach Bezahlung der offenen Entgelte möglich. (9) Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses führt nicht zu einer Rückerstattung von geleisteten Entgelten. 9 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.03.2014 in Kraft. 6