3 -Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes

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Transkript:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mainz vom 28.03.2012 Aufgrund des 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) und des 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 21.12.1993 (GVBl. S. 632) in Verbindung mit 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), hat der Stadtrat am 28.03.2012 die nachstehende Satzung für das Jugendamt der Stadt Mainz beschlossen: 1 -Errichtung des Jugendamtes Die Stadt Mainz als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt ( 69 Abs. 3 SGB VIII, 2 Abs. 3 AG KJHG). Bei seiner Organisation ist zu gewährleisten, dass der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird ( 3 Abs. 2 AG KJHG). 2 -Aufgaben des Jugendamtes 1) Das Jugendamt nimmt gemäß 2 SGB VIII alle Aufgaben der Jugendhilfe wahr, soweit sie nicht von Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden ( 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 SGB VIII) oder diese mit ihrer Ausführung betraut sind ( 3 Abs. 3 i. V. m. 76 SGB VIII). Die Zuständigkeiten des Landesjugendamtes bleiben unberührt ( 69 Abs. 2 SGB VIII). 2) Dem Jugendamt obliegen im übrigen die Aufgaben a) die ihm nach dem Kindertagesstättengesetz, dem AG KJHG und dem Jugendförderungsgesetz in ihren jeweils geltenden Fassungen zugewiesen und b) die ihm durch besondere Gesetze und Rechtsverordnungen übertragen sind. 3 -Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes (1) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes ( 70 Abs. 1 SGB VIII). (2) Es führt die Bezeichnung "Amt für Jugend und Familie Mainz". 4 -Jugendhilfeausschuss -Allgemeines (1) Im Jugendhilfeausschuss sollen alle Kräfte der freien und öffentlichen Jugendhilfe zusammengefasst und vertreten sein. Damit wird das Jugendamt zum Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. (2) Für die Bildung, Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit nicht das SGB VIII und das AG KJHG ( 4, 5 und 6) etwas anderes vorschreiben, die Bestimmungen der GemO. Q:\AMT50\50-03_Abteilung-3\Sachgebiet-01\Personal\Jugendhilfeausschuss\Vorlagen\Satzung für das Jugendamt der Stadt Mainz 28.03.2012.doc - 2 -

- 2-5 -Mitglieder des und Vorsitz im Jugendhilfeausschuss/es (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören an: 1. Stimmberechtigte Mitglieder ( 71 Abs. 1 SGB VIII, 5 AG KJHG) a) der/die Oberbürgermeister/in oder sein(e) ihr(e) ständige(r) Vertreter(in) ( 5 Satz 1 AG KJHG); b) 11 Stadtratsmitglieder oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer die in der Jugendhilfe erfahren sind ( 71 Abs. 1, 1. SGB VIII); c) 4 Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes tätigen Jugendverbände d) 4 Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes tätigen Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählt werden. 2. Beratende Mitglieder ( 6 AG KJHG) a) der/die Leiter(in) der Verwaltung des Jugendamtes; b) die/der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei; c) ein(e) Vormundschaftsrichter(in), ein(e) Jugendrichter(in) oder eine(e) Familienrichter(in); d) ein(e) Vertreter(in) des für den Bezirk des Jugendamtes zuständigen Arbeitsamtes; e) ein(e) von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) als Schulbehörde benannte(r) Lehrer(in); f) eine Fachkraft des Gesundheitsamtes; g) eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau; h) ein(e) Vertreter(in) der Interessen ausländischer junger Menschen; i) der/die Stadtjugendpfleger/in oder eine andere Fachkraft des Jugendamtes; j) der/die Geschäftsführer/in des Stadtjugendrings; k) je ein(e) in der Jugendhilfe erfahrene(r) Vertreter(in) der katholischen und evangelischen Kirche, der freien Religionsgemeinschaften und der jüdischen Gemeinde, jeweils mit Sitz in Mainz; l) ein(e) Bewährungshelfer(in); m)der Vertreter/die Vertreterin des fünften Wohlfahrtsverbandes; n) ein(e) Behindertenbeauftragte(r), o) ein(e) Vertreter(in) des Stadtelternbeirates p) ein(e) Vertreter(in) der Stadtschülervertretung (2) Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz richtet sich nach 5 letzter Satz AG KJHG. 6 Bildung und Wahlzeit des Jugendhilfeausschusses ( 4 Abs. 2 und 4; 5 und 6 AG KJHG) (1) Der Jugendhilfeausschuss wird auf die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gebildet. (2) Die Jugendverbände und sonstigen Träger der freien Jugendhilfe sollen nach Möglichkeit einen gemeinsamen Vorschlag machen. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen. (3) Für die stimmberechtigten Mitglieder ist jeweils ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Für jedes beratende Mitglied soll ein(e) Vertreter(in) bestellt werden. - 3 -

- 3 - (4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Mandates an keine Weisungen der sie entsendenden Stellen gebunden. (5) Nach Beendigung der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Jugendhilfeausschuss gebildet ist. 7 -Sitzungen des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal vierteljährlich. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist er einzuberufen ( 71 Abs. 3 SGB VIII). (2) Für die Einladung, Tagesordnung und Einberufung, für die Ordnungsgewalt des/der Vorsitzenden, die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Niederschrift, ferner für die Schweigepflicht und Treuepflicht der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und für ihren Ausschluss bei Sonderinteressen gelten die Bestimmungen der GemO und der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend. (3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen ( 71 Abs. 3 letzter Satz SGB VIII). (4) Die Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen mit Sachverständigen und Betroffenen, insbesondere junger Menschen, richtet sich nach 4 Abs. 3 AG KJHG. Sachverständige unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. 8 -Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ( 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII) (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe; 2. der Jugendhilfeplanung ( 80 SGB VIII); 3. der Förderung der freien Jugendhilfe ( 4 Abs. 3 und 74 SGB VIII). (2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Stadtrat bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrates in Fragen der Jugendhilfe und vor Berufung des/der Leiters/Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, an den Stadtrat Anträge zu stellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 unter anderem folgende Aufgaben wahr: a) Die Beschlussfassung über Einzelfälle gem. 1 Abs. 3 AG KJHG; b) Vorbereitende Beschlussfassung über Satzungen, Beschlüsse über Richtlinien und Grundsätze (Konzeptionen) für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe; c) Unterrichtung und Anhörung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zur örtlichen Jugendhilfeplanung ( 80 Abs. 3 SGB VIII, 14 AG KJHG); d) Beratung über den Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes für die Anmeldung von Haushaltsansätzen an die Stadtkämmerei und abschließende Beschlussfassung über die Haushaltsanmeldungen des Jugendamtes; e) Beschlussfassung über die Beteiligung oder die Übertragung von Aufgaben gemäß 3 Abs. 3 und 76 SGB VIII an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe; f) Beschlussfassung über die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Jugendverbänden und den freien Trägern der Jugendhilfe ( 4 Abs. 1 SGB VIII); g) Vorbereitende Beschlussfassung zur Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe; - 4 -

- 4 - h) Beschlussfassung über die Anerkennung, Zurücknahme und den Widerruf als Träger der freien Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII; 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AG KJHG; i) Aufstellung der Vorschlagsliste für Jugendschöffen gemäß 35 des Jugendgerichtsgesetzes; j) Bildung von Arbeitsgemeinschaften ( 78 SGB VIII; 3 Abs. 1 Nr. 2., 14 Abs. 1 AG KJHG). 9 -Einrichtung von Arbeitsgruppen ( 4 Abs. 1 letzter Satz AG KJHG) (1) Für einzelne Aufgabenbereiche werden vom Jugendhilfeausschuss bei Bedarf Arbeitsgruppen eingerichtet. (2) Die Arbeitsgruppen haben kein Beschlussrecht, aber die Aufgabe, dem Jugendhilfeausschuss Empfehlungen für seine Beratungen und Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß 8 zu geben. (3) Über die Zahl der Mitglieder und die sonstige Zusammensetzung wird bei der Einrichtung entschieden; dies richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabenbereich. Die Mitglieder sollen überwiegend dem Jugendhilfeausschuss angehören. Für die Dauer der Zusammensetzung gilt 6 Abs. 1 entsprechend, wenn der Jugendhilfeausschuss nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Bei Wegfall des Bedarfs können Arbeitsgruppen aufgelöst werden. (4) Der Leiter/die Leiterin/Stellvertreter/in wird aus der Mitte der Teilnehmer/innen bestimmt. (5) Die Einberufung richtet sich nach den Sitzungsterminen des Jugendhilfeausschusses. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in, dem/der ständigen Vertreter/in des Oberbürgermeisters/der O- berbürgermeisterin und dem/der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe des Jugendhilfeausschusses ( 5 Abs. 1, Nr. 1 a) und Abs. 2). Im übrigen gilt für Einladung, Tagesordnung, Niederschrift, Schweigeund Treuepflicht und der Ausschluss von Sonderinteressen 7 Abs. 2. (6) Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt 7 Abs. 3 entsprechend. (7) Für die Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen mit Sachverständigen und Betroffenen, insbesondere junger Menschen in den Arbeitsgruppen gilt 7 Abs. 4 entsprechend. 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften ( 78 SGB VIII; 3 Abs. 1, 2. und 14 Abs. 1 AG KJHG) (1) Arbeitsgemeinschaften dienen der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit und der Abstimmung geplanter Maßnahmen. Arbeitsgemeinschaften können zur Mitarbeit freier Träger an der Jugendhilfeplanung eingerichtet werden. (2) Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses gebildet. Der Beschluss enthält das Thema oder den Gegenstandsbereich der Arbeitsgemeinschaft sowie Aussagen zur Zusammensetzung und den Arbeitsstrukturen. (3) In den Arbeitsgemeinschaften sind neben dem örtlichen öffentlichen Träger die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten. - 5 -

- 5-11 Jugendhilfeplanung ( 80 SGB VIII; 3 Abs. 1, 4., 14, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 23 AG KJHG und 4 und 5 Abs. 2 AG Jugendförderung) (1) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelt das Jugendamt Zielvorstellungen für die Jugendhilfe, ermittelt Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe und erarbeitet Vorschläge zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Jugendhilfeangebotes. (2) Die Ergebnisse der Jugendhilfeplanung sind in vom Jugendhilfeausschuss zu beschließenden Planungsberichten zusammenzufassen und an den Stadtrat weiterzuleiten. Angebote und Maßnahmen zur Förderung von Mädchen und jungen Frauen sind dabei gesondert darzustellen. (3) Auf die Abstimmung der Jugendhilfeplanung mit anderen örtlichen sowie überörtlichen Planungen ist hinzuwirken. (4) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind von Anfang an der Entwicklung und Ausgestaltung des Planungsprozesses zu beteiligen. Arbeitsgemeinschaften sind in geeigneter Form am Planungsprozess zu beteiligen. (5) Junge Menschen und sonstige Betroffene sind in angemessener Form an der Jugendhilfeplanung zu beteiligen. 12 -Verwaltung des Jugendamtes ( 70 SGB VIII) (1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Amt der Stadtverwaltung Mainz. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter/von der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes im Auftrag des Oberbürgermeisters im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Die Verwaltung des Jugendamtes führt die Geschäfte des Jugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsgruppen. (3) Die Beschäftigung hauptberuflicher Personen bzw. die Besetzung leitender Funktionen in sowie die Ausstattung mit sachlichen Mitteln der Verwaltung des Jugendamtes richtet sich nach 72 SGB VI- II, 2 Abs. 3 AG KJHG. 13 -Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung des Jugendamtes der Stadt Mainz vom 20.12.1994 außer Kraft. Mainz, 28.03.2012 Stadtverwaltung, in Vertretung gez. Günter Beck Bürgermeister