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Transkript:

Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten veröffentlicht und in regelmäßig wiederkehrenden Abständen aktualisiert. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 01.08.2015. Maßgebliches Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist es, die Unterhaltszahlungen zu standardisieren und eine bundeseinheitliche Gerechtigkeit herzustellen. Sie besteht aus insgesamt 4 Teilen, wobei einer der wichtigsten Teile der Kindesunterhalt ist. Im Rahmen der anwaltlichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Menschen die Düsseldorfer Tabelle kennen und gleichsam bekannt ist, dass sie zur Berechnung des Kindesunterhalts dienlich ist, andererseits jedoch (verständliche) Verwirrung vorherrscht, wie die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden ist. 1. Hintergrund der Düsseldorfer Tabelle ist die Tatsache, dass auch nach der Trennung von Kindeseltern beide Elternteile einer Unterhaltsverpflichtung unterliegen, wobei der Elternteil, bei dem das Kind lebt seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung in Form von Verpflegung und Obdach erfüllt. Der andere Elternteil, abgesehen von einem etwaigen Haushaltswechselmodell, muss demgegenüber seine Unterhaltspflicht durch eine kompensierende Barzahlung leisten. Die Höhe dieser Zahlung hängt grundsätzlich vom eigenen Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils ab. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt, abgesehen von speziellen Ausnahmen, grundsätzlich keine Rolle. Das Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils wird wiederum anhand besonderer Regeln ermittelt, die insbesondere ihre Konkretisierung in den Leitlinien der Oberlandesgerichte finden. In der hiesigen Region gelten insoweit die ebenfalls wiederkehrend aktualisierten Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (derzeit Stand 01.08.2015).

- 2-2. Die Düsseldorfer Tabelle bestreffend den Kinderunterhalt ist anwendbar, für minderjährige Kinder privilegiert volljährige Kinder(Kinder die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) volljährige Kinder. 3. Die Düsseldorfer Tabelle wird, soweit es den Kindesunterhalt betrifft, grundsätzlich mit den nachfolgenden beiden Tabellen veröffentlicht: Tabelle 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontroll- betrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis 1.500 328 376 440 504 100 880/1080 2. 1.501-1.900 345 395 462 530 105 1.180 3. 1.901-2.300 361 414 484 555 110 1.280 4. 2.301-2.700 378 433 506 580 115 1.380 5. 2.701-3.100 394 452 528 605 120 1.480 6. 3.101-3.500 420 482 564 646 128 1.580 7. 3.501-3.900 447 512 599 686 136 1.680 8. 3.901-4.300 473 542 634 726 144 1.780 9. 4.301-4.700 499 572 669 767 152 1.880 10. 4.701-5.100 525 602 704 807 160 1.980 ab 5.101 nach den Umständen des Falles

- 3 - Tabelle 2 ( Zahlbeträge ) Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR. für das erste und zweite Kind Nettoeinkommen in 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre bis 1.500 236 284 348 320 1.501-1.900 253 303 370 346 1.901-2.300 269 322 392 371 2.301-2.700 286 341 414 396 2.701-3.100 302 360 436 421 3.101-3.500 328 390 472 462 3.501-3.900 355 420 507 502 3.901-4.300 381 450 542 542 4.301-4.700 407 480 577 583 4.701-5.100 433 510 612 623 für das dritte Kind Nettoeinkommen in 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre bis 1.500 233 281 345 314 1.501-1.900 250 300 367 340 1.901-2.300 266 319 389 365 2.301-2.700 283 338 411 390 2.701-3.100 299 357 433 415 3.101-3.500 325 387 469 456 3.501-3.900 352 417 504 496

- 4-3.901-4.300 378 447 539 536 4.301-4.700 404 477 574 577 4.701-5.100 430 507 609 617 ab dem vierten Kind Nettoeinkommen in 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre bis 1.500 220,50 268,50 332,50 289 1.501-1.900 237,50 287,50 354,50 315 1.901-2.300 253,50 306,50 376,50 340 2.301-2.700 270,50 325,50 398,50 365 2.701-3.100 286,50 344,50 420,50 390 3.101-3.500 312,50 374,50 456,50 431 3.501-3.900 339,50 404,50 491,50 471 3.901-4.300 365,50 434,50 526,50 511 4.301-4.700 391,50 464,50 561,50 552 4.701-5.100 417,50 494,50 596,50 592 In der 1. Tabelle wird der eigentliche Unterhaltsanspruch des jeweiligen Kindes, entsprechend den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils und des Alters des Kindes ausgewiesen wird. Gleiches geschieht grundsätzlich in der 2. Tabelle (Tabelle Zahlbeträge). Hierbei ist jedoch der Besonderheit Rechnung getragen worden, dass der betreuende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe für das Kind vereinnahmt. Da das Kindergeld dafür dient, den Unterhaltsbedarf eines Kindes abzudecken, ist es soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil letztlich den hälftigen Unterhalt des Kindes erbringt, auch hälftig auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen und vermindert damit gleichsam die Zahlungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteil um die Hälfte des Kindergeldes, soweit es

- 5 - sich um ein minderjähriges Kind handelt und der andere Elternteil das Kind betreut und das Kindergeld in voller Höhe vereinnahmt ( 1612 b BGB). Die Tabelle 2 (Zahlbeträge) weist damit im Verhältnis zu Tabelle 1 den um das hälftige Kindergeld (derzeit 94,00 ) reduzierten und zu zahlenden Barunterhalt aus und ist für jeden Elternteil, der einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, die maßgebende Unterhaltstabelle. 4. Anderes gilt nur dann, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. In Folge der Volljährigkeit eines Kindes entfällt die Betreuungsverpflichtung des betreuenden Elternteils. Damit wird auch der betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Selbst wenn der betreuende Elternteil dann noch das Kind betreut, führt dies zu keiner Änderung, sondern stellt lediglich eine freiwillige Leistung dar. In Folge dieser Barunterhaltspflicht beider Elternteile errechnet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich nach dem zusammengerechneten, gemeinschaftlichen Einkommen beider Elternteile, sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, mithin über genügend Einkommen verfügen, um den Unterhalt sicherzustellen und das Kind noch in dem Haushalt eines Elternteils lebt. In diesen Fällen ist gleichsam die Tabelle 1 anzuwenden, wobei dann von dem aus dieser Tabelle ersichtlichen Unterhaltsbetrag das Kindergeld in voller Höhe zunächst abzuziehen ist. Der dann noch verbleibende Unterhaltsanspruch des Kindes ist prozentual im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile durch die Eltern zu erfüllen. Hiervon gibt es verschiedene Ausnahmen, die wir Ihnen im Rahmen einer anwaltlichen Beratung gern erläutern können. 5. Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle, sowohl in der Tabelle 1, als auch die Tabelle 2 von einer Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen, z. B. für 1 Kind und 1 geschiedenen Ehepartner oder 2 Kinder ausgeht. Soweit weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, ist eine höhere Einkommensstufe anzuwenden und es ergibt sich ein entsprechend höherer Unterhalt. Soweit mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, ist eine niedrigere Einkommensstufe anzuwenden und es ergibt sich ein niedriger Unterhalt. 6. Der unterste Betrag des Unterhalts in der jeweiligen Altersstufe (bis Einkommen von 1.500 ) stellt der sogenannte Mindestunterhalt dar. Eine Unterschreitung dieses Mindestunterhalts, insbesondere wenn es sich um minderjährige Kinder oder privilegiert volljährige Kinder handelt, ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere dann wenn ihr Einkommen unter

- 6 - Berücksichtigung ihres Selbstbehaltes nicht ausreichend ist, um den Mindestunterhalt zu zahlen und sie sich auch erfolglos bemüht haben, ihre finanzielle Situation in der Art zu verbessern, dass sie den Mindestunterhalt zahlen können. 7. Der Selbstbehalt wird ebenfalls regelmäßig wiederkehrend angepasst, an die Lebenshaltungskosten und soll sicherstellen, dass einem unterhaltsverpflichteten Elternteil genug Einkommen verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Grundsätzlich gelten unterschiedliche Selbstbehaltssätze, je nachdem ob es sich um Ehegattenunterhalt oder um Kindesunterhalt handelt. Soweit Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegiert volljährigen Kindern zu zahlen ist, beträgt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen 1.080,00 bei nicht Erwerbstätigen 880,00. Soweit Unterhalt gegenüber volljährigen Kindern zu zahlen ist, beträgt der Selbstbehalt 1.300,00. 8. Sollten Sie mehreren unterhaltsberechtigten Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sein und sollte Ihr Einkommen nicht ausreichend sein, unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehalts, liegt ein Mangelfall vor. Auch insoweit gelten bestimmte Regeln, wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass gleichrangig Unterhaltsberichtigte prozentual nach dem Verhältnis des jeweiligen Unterhaltsanspruchs befriedigt werden.