Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) I. Allgemeine Bestimmungen. vom 01. Januar 2016

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Transkript:

000.0 Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) vom 0. Januar 06 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Büttenhardt gestützt auf Art. Abs. lit. c i.v.m. Art. Abs. und Art. 89 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 7. August 998 ), Art. 5 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. September 94 ), erlässt folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen, Immissionen und Gefahren jeder Art auf dem Gebiete der Gemeinde Büttenhardt. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton. Zweck und Geltungsbereich Art. Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist unter Vorbehalt kantonalen Rechts Sache des Gemeinderates und den von ihm bezeichneten Organen. Art. Personen, die Wohn- oder Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein- oder Mitbenutzung zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, ein- und ausziehende Vertragsparteien innert 4 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Zuständigkeit Einwohnerkontrolle Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06)

000.0 Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt II. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Sicherheit und Ordnung Schaffung einer Gefahrenlage Videoüberwachung Art. 4 Es ist verboten, die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden. Es ist insbesondere verboten, a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder b) an Schlägereien oder Raufereien teilzunehmen oder dazu anzustiften; c) an unbewilligten Umzügen und Versammlungen teilzunehmen. Art. 5 Wer eine besondere Gefahr schafft bzw. für einen gefährlichen Zustand verantwortlich ist, hat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die damit verbundenen Gefahren abzuwenden. Insbesondere sind Baustellen, Gräben, Schächte, Sammler, Jauchegruben und andere Bodenöffnungen auf sichere Weise zu decken bzw. so abzusperren und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht. Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen, Sammlern, Gruben usw. sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Geländern, Stegen, Hydranten- und Dolendeckeln, Bauabschrankungen oder anderen Schutzvorrichtungen ist verboten. Art. 6 Die Videoüberwachung ist nur zulässig, soweit sie den Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckt. Der Gemeinderat entscheidet über den punktuellen Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Privatbereich von Personen. Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden und verhältnismässig sein. 4 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie durch geeignete technische Massnahmen vor Missbrauch geschützt und innert 0 Tagen vernichtet werden. 5 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten Vorfall, so dürfen sie zur Strafverfolgung aufbewahrt werden. Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06)

Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt 000.0 Art. 7 Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist es untersagt, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern oder zu entfernen. Unfug Art. 8 Es ist untersagt, Lärm zu verursachen, der durch Rücksichtnahme oder zumutbare Vorkehren vermieden werden kann. Während der Ruhezeiten von.00 bis.00 Uhr und von.00 bis 06.00 Uhr sowie für die ganze Dauer der gesetzlichen Ruhetage sind lärmverursachende Tätigkeiten untersagt. Zusätzlich ist von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 0.00 bis.00 Uhr in Zonen, die vorwiegend oder ausschliesslich für das Wohnen bestimmt sind, namentlich das Benutzen von motorbetriebenen Geräten und von lärmverursachenden Handwerkzeugen untersagt. 4 Während den Ruhezeiten und den öffentlichen Ruhetagen sind sämtliche Arbeiten und Verrichtungen gemäss Art. 4 des Ruhetagsgesetzes ) erlaubt. Art. 9 Beim Betrieb von Gastwirtschaften und bei Anlässen sind die nötigen, zumutbaren Massnahmen zu treffen, um die Lärmbelästigungen zu vermeiden. Gastwirte oder Personen, die Anlässe durchführen, sind zudem verpflichtet, in unmittelbarer Nähe der Gastwirtschaft oder des Veranstaltungsortes für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Der Gemeinderat kann zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen vorsehen. Art. 0 Motorbetriebene Spielzeuge wie Modellflugzeuge usw. müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein und dürfen nur ausserhalb der bewohnten Gebiete betrieben werden. Motorsportveranstaltungen wie Go-Kart, Moto-Cross, Modellflugzeuge usw. sowie Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund bedürfen einer Bewilligung. Ruhestörung Gastwirtschaften und Anlässe Spiele und sportliche Veranstaltungen Art. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06)

000.0 Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist nur am. August und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Historische Anlässe Kehricht, Abfall Betreten von Kulturen und fremdem Besitz Rettungsgeräte Fundsachen Kostenersatz bei Fehlalarm Art. Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe und für ähnliche Bräuche ist nur mit einer Bewilligung des Gemeinderates gestattet. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für die fachgemässe Verwendung besteht. Art. Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist verboten. Es ist ferner untersagt, öffentlichen Grund zu verunreinigen (Littering). Davon ausgenommen sind die für die vorschriftsgemässe Lagerung der entsprechenden Abfälle vorgesehenen und bewilligten Lagerplätze und Deponien, die Sammelstellen sowie die öffentlichen und privaten Kompostierplätze. Die Lagerung und Beseitigung von Kehricht, Sperrgut und Tierkadavern richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Art. 4 Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten; ebenso das unberechtigte Betreten von Kulturland während der Vegetationszeit. Art. 5 Die Benützung von Geräten und Anlagen, die dem Schutz und der Rettung von Menschen dienen, ist nur in Notfällen erlaubt. Sie ist der Gemeindeverwaltung sofort zu melden. Art. 6 Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind der Gemeindeverwaltung zuhanden der Schaffhauser Polizei abzugeben. Art. 7 Der Betreiber einer Alarmanlage ist bei Fehlalarm zum Ersatz der Einsatzkosten der Polizei, Rettungs- und Wehrdienste verpflichtet. 4 Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06)

Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt 000.0 III. Benutzung des öffentlichen Raums Art. 8 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Sachen (Strassen, Plätze, Liegenschaften, Parkanlagen, Schulanlagen, Gewässer usw.) bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsordnung bzw. die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes 4). Art. 9 Es ist grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund abzustellen. Art. 0 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets frei zu halten. Verboten ist insbesondere jede Belegung des öffentlichen Grundes namentlich vor Feuerwehrmagazinen und in unmittelbarer Nähe von Hydranten. Art. Vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge und andere deponierte Gegenstände können durch den Gemeinderat bzw. den von ihm Beauftragten weggeschafft werden, sofern die verantwortliche Person nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder der Anordnung der Gemeinde nicht Folge leistet. Die Kosten werden der verantwortlichen Person auferlegt. Nachtparkieren Gesteigerter Gemeingebrauch Rettungseinrichtungen Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Art. Das Anbringen von Schaukästen, Plakaten und Reklamen auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung. Es darf weder der Verkehr behindert noch die Umgebung verunstaltet werden. Reklame für Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen darf unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts frühestens vier Wochen vor dem betreffenden Urnengang ohne Bewilligung ausgehängt werden. Sie muss nach dem Anlass oder Urnengang unverzüglich entfernt werden. Art. Das Aufstellen von Wohnmobilen, Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür bezeichneten Plätzen Plakate, Reklamen Campieren Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06) 5

000.0 Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt zulässig. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Bäume und Sträucher Art. 4 Bäume, Sträucher und Grünhecken sind bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. In jedem Fall soll die lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4,5 m und über Fusswegen und Trottoirs,5 m betragen. Vorbehalten bleiben die Abstandsvorschriften des Strassengesetzes. Weder die öffentliche Beleuchtung noch die Verkehrssicherheit darf beeinträchtigt werden. Hausnummern, Signal- und Strassenbenennungstafeln, Hydranten sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein. Wo die Eigentümer die entsprechenden Weisungen (amtliche Publikation) der Gemeindebehörde nicht befolgen, ist diese befugt, das Zurückschneiden auf deren Kosten zu veranlassen. IV. Sanktionen und Schlussbestimmungen Strafen Art. 5 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit Busse bis zu Fr. 000.-- bestraft. Die Übertretung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auch bei Fahrlässigkeit strafbar, sofern sich aus der verletzten Vorschrift nicht das Gegenteil ergibt. Dem Fehlbaren werden eine Spruchgebühr, Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten sowie auch Reinigungs- und Instandstellungskosten auferlegt. 4 Die vom Gemeinderat beauftragten kommunalen Organe bzw. die Schaffhauser Polizei sind gemäss Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug 5) berechtigt, bei bestimmten geringfügigen Übertretungen einen festen Bussenbetrag auf der Stelle gegen Quittung zu erheben. 5 Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Freiheitsstrafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit ist gemäss Art. 8 Abs. EG StGB der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig. Art. 6 Dieser Erlass wird nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und der Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt 6). 6 Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06)

Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt 000.0 Dieser Erlass ist zu publizieren und in die Sammlung des Gemeinderechts aufzunehmen. Fussnoten: ) SHR 0.00. ) SHR.00. ) SHR 900.00. 4) SHR 75.00. 5) SHR.0. 6) Vom zuständigen Departement des Kantons genehmigt am. 05 und vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den. 06. Rechtssammlung der Gemeinde Büttenhardt (Stand: 0. Januar 06) 7