Der Schaden ist allerdings insgesamt versichert teils als unmittelbarer Brandschaden, teils als dessen Folge. 53

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Transkript:

Versicherte Gefahren 1.3 Leitungswasser Hier ist die Überschrift schon Teil der Definition! Nicht jeder Schaden durch Wasser ist versichert, sondern nur der, der durch Leitungswasser entsteht und auch nur dann, wenn es aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen oder den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 52 Leitungswasser kann also bestimmungsgemäß austreten z. B. beim Füllen der Badewanne oder bestimmungswidrig z. B. wenn der Wasserhahn geöffnet und dann vergessen wurde und die Wanne überläuft. Beispiel: Klatschnass Bei einem Zimmerbrand löscht die angerückte Feuerwehr mit Wasser aus einem Hydranten. Der Brand wurde erfolgreich gelöscht, jedoch wurden auch zahlreiche nicht vom Feuer betroffene Hausratgegenstände durch Löschwasser beschädigt. Es liegt kein Leitungswasserschaden vor, da das Wasser bestimmungsgemäß aus den mit dem Rohrsystem (Hydrant) verbundenen Schläuchen der Feuerwehr ausgetreten ist. Der Schaden ist allerdings insgesamt versichert teils als unmittelbarer Brandschaden, teils als dessen Folge. 53 52 4 Abs. 2 VHB 2014. 53 Martin: Sachversicherungsrecht, C VI, Rn. 6. 48

Leitungswasser Beispiel: Fehlalarm Der Versicherungsnehmer hat sich in seiner luxuriösen Penthouse-Wohnung eine Sprinkleranlage einbauen lassen. Obwohl es nicht brennt, startet die Sprinkleranlage aufgrund eines technischen Defekts und zahlreiche Hausratgegenstände werden beschädigt. Es liegt ein versicherter Leitungswasserschaden vor, da das Wasser bestimmungswidrig aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Installation ausgetreten ist 54. Den Schaden, den das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser angerichtet hat, nennt man einen Nässeschaden. Darüber hinaus sind auch noch Bruchschäden an Rohren und Installationen über die Gefahr Leitungswasser versichert. Allerdings sind diese nur dann in der Hausratversicherung versichert, wenn sie auch zum Hausrat gehören (z. B. der Schlauch der Waschmaschine 55 ). In den meisten Fällen dürfte es sich bei den Rohrbruchschäden allerdings um Gebäudeschäden handeln, die dann über die Wohngebäudeversicherung versichert sind. Dies reicht schon als Einstieg zur des nachfolgenden Falles. 54 Der nach 4 Abs. 3 (a) (ff) VHB 2014 liegt nicht vor, da ein technischer Defekt die Ursache war. 55 4 Abs. 1 (a) (aa) VHB 2014. 49

Versicherte Gefahren Schadensfall 4: Endspiel Weltmeisterschaft das läuft bei mir! Gabriel sitzt gebannt vor dem Fernseher beim Endspiel der Fußballweltmeisterschaft. In der Küche läuft in der Zwischenzeit die Spülmaschine. Das abgepumpte Spülmaschinenwasser läuft nicht ab, da ein Abflussrohr verstopft ist. Das austretende Wasser durchnässt die Sockelverblendungen der Einbauküche. Gabriel bekommt von all dem nichts mit. Nachdem der Schaden entstanden ist, bleibt Gabriel entspannt, da er eine Hausratversicherung nach den VHB hat. Er reicht seinem Versicherer eine Rechnung über 120 für neue Sockelverblendungen ein. Liegt ein versicherter Schaden vor und muss der Versicherer den Schaden ersetzen? Der Versicherer könnte zum Ersatz des entstandenen Schadens nach 1 Satz 1 VVG i. V. m. 1 Abs. 1, 4 und 6 VHB verpflichtet sein. Dann müsste es sich um einen Leitungswasserschaden an versichertem Hausrat handeln. Hierfür ist Voraussetzung, dass eine versicherte Sache durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt wird oder infolgedessen abhandengekommen ist [ 1 Abs. 1 (c) und 4 Abs. 2 VHB]. I. Versicherte Sachen Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). 56 Definition: Hausrat, 6 Abs. 2 (a) VHB Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Eine Einbauküche dient dem privaten Gebrauch und stellt damit grundsätzlich Hausrat dar. Allerdings stellt sich bei einer Einbauküche die Frage, ob es sich möglicherweise um einen 56 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VHB 2014. 50

Leitungswasser Gebäudebestandteil handelt, da sie an verschiedenen Stellen fest mit dem Gebäude verbunden ist (z. B. Hängeschränke). Eine Zugehörigkeit zur Hausratversicherung war zumindest in älteren Bedingungswerken bisweilen streitig. In den VHB wird jedoch in 6 Abs. 2 (c) (aa) und (bb) klargestellt, dass jede in die Wohnung eingebrachte Küche egal ob Einbau- oder Anbauküche in der Hausratversicherung versichert ist. Daher zählt die Einbauküche zur Hausratversicherung, so dass im vorliegenden Fall versicherter Hausrat beschädigt wurde. II. Versicherte Gefahr Im geschilderten Fall soll sich ein Leitungswasserschaden nach 4 VHB ereignet haben. In Frage kommt hier ein Nässeschaden nach 4 Abs. 2 VHB. Definition: Nässeschaden, 4 Abs. 2 VHB Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um Leitungswasser, da das Wasser aus dem verstopften Ableitungsrohr bestimmungswidrig (da entgegen der normalen Fließrichtung!) ausgetreten ist. III. Rückstau Möglicherweise könnte aber das Schadensereignis unter einen fallen. In Frage kommt hier der eines Rückstauschadens nach 4 Abs. 3 (a) (cc) VHB. 51

Versicherte Gefahren Danach sind Rückstauschäden, die durch Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge entstehen, ausgeschlossen. Diese Schäden müssten gegen besondere Vereinbarung und zusätzliche Prämie (s. u.) versichert werden 57. Im Sachverhalt gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Vorliegend war der Rückstau allerdings durch eine schlichte Verstopfung des Ableitungsrohres entstanden, also nicht durch Grundwasser etc. Damit greift der nicht. IV. Leistungskürzung aufgrund subjektiven Risikoausschlusses nach 81 VVG oder aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nach 82 VVG Fraglich ist aber, ob der subjektive Risikoausschluss des 81 VVG oder eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach 82 VVG (Obliegenheit) greift. Konkret handelt es sich um die Pflicht, den Versicherungsfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeizuführen und eintretende Schäden nach Möglichkeit noch abzuwenden oder zu mindern. Hinweise auf ein grob fahrlässiges Verhalten Gabriels gibt es jedoch nicht, zumal sich Gabriel während der ganzen Zeit in der Wohnung aufhielt. Insofern gibt es noch nicht einmal einen Hinweis auf einfache Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 2 BGB). Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, während dem Betrieb der Spülmaschine, diese die ganze Zeit unmittelbar zu beobachten. Er kann sich selbstverständlich auch in allen anderen Räumen der Wohnung aufhalten. Eine Schadensabwendungs- oder Schadensminderungspflicht kann im Übrigen natürlich erst dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer bemerkt hat, dass ein Schaden einzutreten droht bzw. bereits eingetreten ist. Dafür, dass Gabriel ab der Entdeckung des Schadens seiner Abwendungs- oder Minderungspflicht nicht nachgekommen ist, gibt es im Sachverhalt keine Hinweise. Ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach 81 Abs. 2 und 82 Abs. 1 und 3 VVG scheidet daher aus. 57 5 Abs. 3 (b) VHB 2014. 52

Leitungswasser V. Ergebnis Der Versicherer hat Gabriel gemäß 1 Satz 1 VVG i. V. m. 1 Abs. 1, 4, 6 VHB den Schaden in Höhe von 120 zu ersetzen. Soweit unser Klassiker zum Leitungswasserschaden. Was wir nun noch betrachten müssen sind die weiteren Ausschlüsse, denn die Gefahr Leitungswasser hat die meisten davon. 4 Abs. 3 (a) (aa) VHB Plansch- oder Reinigungswasser Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen etc. 4 Abs. 3 (a) (bb) VHB 4 Abs. 3 (a) (cc) VHB 4 Abs. 3 (a) (dd) VHB 4 Abs. 3 (a) (ee) VHB 4 Abs. 3 (a) (ff) VHB 4 Abs. 3 (b) (aa) (bb) VHB Schwamm Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer Überschwemmung, Witterungsniederschläge dadurch hervorgerufener Rückstau Erdbeben, Schneedruck Lawinen, Vulkanausbruch Erdsenkung oder Erdrutsch es sei denn, dass Leitungswasser die Ursache war Öffnen der Sprinkler wegen eines Brandes, Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder Berieselungsanlagen Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen Schäden am Inhalt eines Aquariums, die als Folge ausgetretenen Wassers entstehen Ausschlüsse der versicherten Gefahr Leitungswasser Bitte lesen Sie die Ausschlüsse in 4 Abs. 3 VHB, die überwiegend selbsterklärend sind, noch einmal ganz ausführlich durch. Einen dieser Ausschlüsse wollen wir noch kurz an zwei Beispielen darstellen: 53

Versicherte Gefahren Beispiel: Die Wanne ist voll Dieter will ein Vollbad nehmen und dreht zu diesem Zweck den Wasserhahn der Badewanne voll auf. In der Hitze des Bades wird ihm schwarz vor Augen und er fällt zu Boden. Nach einigen Minuten der Bewusstlosigkeit wacht er wieder auf. Die Wohnung steht inzwischen schon leicht unter Wasser, da die Badewanne in der Zwischenzeit übergelaufen ist. Ein Leitungswasserschaden liegt vor, da Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Plansch- und Reinigungswasser greift nicht. Aber so ist das mit Versicherungsbedingungen: ein nur leicht veränderter Sachverhalt und schon ist dasselbe Wasser keine versicherte Gefahr mehr Beispiel: Schwungvolle Wasserverdrängung Diesmal ist alles soweit gut gegangen und das Wasser befindet sich noch in der Badewanne. Allerdings ist die Wanne sehr vollgelaufen und als sich Dieter mit Schwung hineinfallen lässt, läuft jede Menge Wasser über. Badezimmermöbel kommen dadurch zu Schaden. Zwar ist auch hier das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten, doch greift diesmal der Plansch- und Reinigungswasser 58. Der Versicherer ist leistungsfrei. 58 Dietz: Hausratversicherung 9 Rn. 7.1. 54

Zusammenfassung: Leitungswasser Leitungswasser braucht immer einen Zusammenhang zum Rohrleitungssystem, damit Schäden durch austretendes Wasser versichert sind. Dabei muss es sich nicht nur um Stahlrohre handeln. Vielmehr ist auch der Schlauch einer Waschmaschine noch eine Verbindung zum Leitungswassersystem. Außerdem ist Leistungswasser nicht an ein Gebäude gebunden. Leitungswasser ZUSAMMENFASSUNG Damit läuft auch diese Gefahr bei Ihnen und wir wenden uns sogleich den Naturgefahren Sturm und Hagel zu. 55