Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München

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Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

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Vom 15. April Anlage 1 wird durch die beigefügte Anlage 1 ersetzt.

417.02/696 MA. Inhalt. I. Allgemeines. 1 Geltungsbereich. 2 Akademischer Grad; Profiltyp. 3 Studienbeginn

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Transkript:

Seite 1 Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München inoffizielle lesbare Fassung vom 14.12.2012 rechtsverbindlich ist nur die amtlich bekanntgemachte Satzung! Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Satzung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS 36 Qualifikationsvoraussetzungen 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache 38 Ingenieurpraxis 39 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis 40 Prüfungsausschuss 41 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 42 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren 43 Studienleistungen 44 Anmeldung zu Prüfungen 45 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen II. Grundlagen- und Orientierungsprüfung 46 Zulassung zur Grundlagen- und Orientierungsprüfung 47 Umfang und Bewertung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung III. Bachelorprüfung 48 Zulassung zur Bachelorprüfung 49 Umfang der Bachelorprüfung 50 Bachelor s Thesis 51 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung 52 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement IV. Schlussbestimmung 53 In-Kraft-Treten Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5: Prüfungsmodule

Seite 2 I. Allgemeine Bestimmungen 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge Diese Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) vom 18. März 2011 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die APSO hat Vorrang. Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad "Bachelor of Science" ( B.Sc. ) verliehen. 2 Der akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz (TUM) geführt werden. (3) 1 Der Bachelorstudiengang Informationstechnik, der Diplomstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik und der Diplomstudiengang Informationstechnik an der Technischen Universität München sind verwandte Studiengänge. 2 Beim Wechsel von einer anderen Universität an die Technische Universität München entscheidet der zuständige Prüfungssausschuss über die Verwandtheit des Studienganges aufgrund der Prüfungs-/Studienordnung der betreffenden Hochschule. 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS (1) Den Studienbeginn für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik regelt 5 APSO. Der Umfang der für die Erlangung des Bachelorgrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt 156 Credits (130 bis 150 SWS je nach Wahl der einzelnen Lehrveranstaltung). 2 Hinzu kommen 12 Credits für die Erstellung der Bachelor s Thesis. 3 Außerdem sind 12 Credits (neun Wochen) Ingenieurpraxis abzuleisten. 4 Der Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich gemäß Anlagen 1 bis 5 im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik beträgt damit 180 Credits. 5 Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt insgesamt sechs Semester. 36 Qualifikationsvoraussetzungen Für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein.

Seite 3 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in 6 und 8 APSO getroffen. 2 Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt 12 Abs. 8 APSO. (2) Der Studienplan mit einer Auflistung der zu belegenden Module im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich ist in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführt. (3) In der Regel ist im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik die Unterrichtssprache deutsch. 38 Ingenieurpraxis Es ist eine Ingenieurpraxis (berufspraktische Ausbildung) als Studienleistung im Sinne von 43 abzuleisten. 2 Ihre Dauer beträgt neun Wochen (12 Credits). 3 Die Teilnahme wird von den Betrieben und Behörden bestätigt, in denen die Ingenieurpraxis stattgefunden hat, und durch Praktikumsberichte und Präsentationen nachgewiesen. Die Ingenieurpraxis wird immer von einem fachkundigen Prüfenden im Sinne der APSO ausgegeben und betreut (Themensteller). 2 Fachkundige Prüfende sind die Hochschullehrer der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik. (3) Über die Anerkennung einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer gleichwertigen Leistung als Ingenieurpraxis entscheidet ein Hochschullehrer der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik auf der Basis eines über die praktische Tätigkeit gehaltenen Vortrags. 39 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in 10 APSO geregelt. 2 Auf die Fristen der Studienfortschrittskontrolle des 10 Abs. 3, 5 und 6 APSO wird hingewiesen. (2) Studierende, die die für den geregelten Studienfortschritt erforderliche Semester- Creditzahl gemäß 10 APSO unterschreiten, werden nach 10 Abs. 1 APSO verwarnt. (3) Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters ist eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung aus den Grundlagen des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik zu absolvieren. (4) Überschreiten Studierende die Frist nach Abs. 1, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsmodule als endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß 10 Abs. 7 APSO vorliegen.

Seite 4 40 Prüfungsausschuss 1 Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß 29 APSO ist der Bachelorprüfungsausschuss der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik. 2 Er besteht aus sechs Mitgliedern. 41 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt 16 APSO. 42 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2 Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus den Anlagen 1 bis 5 hervor. 3 Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4 Für die Bewertung der Modulprüfung gilt 17 APSO. 5 Die Notengewichte von Modulteilprüfungen entsprechen den ihnen zugeordneten Credits. (2) Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache abgelegt werden. 43 Studienleistung Neben den in 49 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen ist die erfolgreiche Ablegung der Ingenieurpraxis gem. 38 im Umfang von 12 Credits als Studienleistung nachzuweisen. 44 Anmeldung zu Prüfungen (1) Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung erfolgt beim Bachelorprüfungsausschuss. (2) Abweichend von Abs. 1 gilt der Studierende zu denjenigen studienbegleitenden Prüfungen in den Pflichtmodulen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung des Studiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik als gemeldet, die zu den in Anlage 1 vorgesehenen Lehrveranstaltungen des Semesters gehören, in dem sich der Studierende befindet. (3) Bei Nichterscheinen zum Prüfungstermin gilt die Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß 10 Abs. 7 APSO vorliegen.

Seite 5 45 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen (1) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt 23 APSO. Für jede Modulprüfung wird eine Wiederholungsprüfung angeboten. 2 Sie findet im folgenden Semester statt. 3 Die Wiederholungsprüfung für Modulprüfungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung findet abweichend von Abs. 2 Satz 2 noch vor Beginn der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters statt. (3) 1 Ein nichtbestandenes Modul kann beliebig oft neu angemeldet werden, solange der Studienfortschritt gemäß 10 APSO gewährleistet ist. 2 Ein nicht bestandenes Wahlmodul kann durch ein anderes Wahlmodul ersetzt werden. (4) 1 Modulprüfungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung können vorbehaltlich Satz 2 nur einmal wiederholt werden gem. 24 Abs. 6 APSO. 2 Die Studierenden können nicht bestandene Prüfungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung im Umfang von max. 7 Credits im Rahmen der Studienfortschrittskontrolle nach 10 Abs. 3 APSO beliebig oft wiederholen. II. Grundlagen- und Orientierungsprüfung 46 Zulassung zur Grundlagen- und Orientierungsprüfung Ein Studierender gilt mit der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München zu den Prüfungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung als zugelassen. 47 Umfang und Bewertung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung besteht aus den Modulprüfungen in den entsprechenden Pflichtmodulen gemäß Anlage 1. (2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn aus den ihr gemäß Anlage 1 zugeordneten Pflichtmodulen die erforderliche Anzahl von 60 Credits erbracht ist. (3) Der Studierende erhält über die bestandene Grundlagen- und Orientierungsprüfung einen Prüfungsbescheid. III. Bachelorprüfung 48 Zulassung zur Bachelorprüfung

Seite 6 Mit der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung als zugelassen. (1) Die Bachelorprüfung umfasst: 1. die Modulprüfungen gemäß Abs. 2, 2. die Bachelor s Thesis gemäß 50. 49 Umfang der Bachelorprüfung Die Modulprüfungen sind in den Anlagen 2, 3, 4 und 5 aufgelistet. 2 Es sind 55 Credits in Pflichtmodulen, 5 Credits in Wahlpflichtmodulen und 36 Credits in Wahlmodulen nachzuweisen. 3 Innerhalb der Wahlmodule sind 6 Credits aus Modulen der FIQ (Fächerübergreifende Ingenieurqualifikation) gemäß Anlage 4 zu erbringen, die übrigen 30 Credits aus den vertiefenden Wahlmodulen gemäß Anlage 3; insgesamt dürfen höchstens 12 Credits durch Praktika erbracht werden. (3) Bei der Wahl der Module ist 8 Abs. 2 APSO zu beachten. (4) 1 Sollte ein in der Anlage aufgeführtes Wahlmodul nicht angeboten werden können, so gilt 8 Abs. 3 APSO. 2 Für die Bestimmung der Wahlmodule gilt 17 Abs. 5 Sätze 6 bis 8 APSO. 50 Bachelor s Thesis (1) Gemäß 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Bachelorprüfung eine Bachelor s Thesis anzufertigen. (2) Zur Bachelor s Thesis wird zugelassen, wer 120 Credits im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik erbracht hat. (3) 1 Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Bachelor s Thesis darf 20 Wochen nicht überschreiten. 2 Für die erfolgreich abgeschlossene Bachelor s Thesis werden 12 Credits vergeben; dies entspricht einer Vollzeittätigkeit von neun Wochen. (4) 1 Die Bachelor s Thesis wird von einem fachkundigen Prüfenden im Sinne der APSO ausgegeben und betreut (Themensteller). 2 Fachkundige Prüfende sind die Hochschullehrer der Fakultät, sowie Lehrbeauftragte oder Hochschullehrer anderer Fakultäten, die ein Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul in der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik lehren. (5) Der Zeitpunkt des Beginns der Bachelor s Thesis sowie der Termin der Abgabe der schriftlichen Arbeit beim betreuenden Hochschullehrer muss dem Bachelorpüfungsausschuss mitgeteilt werden. (6) Die Bachelor s Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. (7) 1 Der Abschluss der Bachelor s Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2 Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.

Seite 7 (8) 1 Falls die Bachelor Thesis nicht mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2 Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden. 51 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Bachelorprüfung gemäß 49 aufgeführten Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind und ein Punktekontostand von 180 Credits erreicht ist. Die Modulnote wird gemäß 17 APSO errechnet. 2 Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß 49 Abs. 2 und der Bachelor s Thesis errechnet. 3 Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 4 Das Gesamturteil wird durch das Prädikat gemäß 17 APSO ausgedrückt. 52 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 1 Ist die Bachelorprüfung bestanden, so ist gemäß 25 Abs. 1 APSO und 26 APSO ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen. 2 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsund Studienleistungen erbracht sind. IV. Schlussbestimmung 53 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2013/14 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen. (2) Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für den Diplom- und Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München vom 16. August 2000 (KWMBl II 2001 S. 656), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2007, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 Satz 2 außer Kraft.

Seite 8 ANLAGE 1: Pflichtmodule der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (1. - 2. Semester) Pflichtmodule der Grundlagen- und Orientierungsprüfung-1 (1. Semester) Nr. Modulbezeichnung Se m ECT S Lehrfor m V/Ü/P SWS Prüfungs- art/dauer Sprache EI0001 Schaltungstechnik 1 WS 6 4/2/0 6 s, 90 min D PH9009 Physik für Elektroingenieure WS 6 4/2/0 6 s, 90 min D EI0004 Digitaltechnik WS 5 3/2/0 5 s, 60 min D MAxxxx Lineare Algebra WS 7 4/2/0 6 s, 90 min D MAxxxx Analysis 1 WS 6 4/2/0 6 s, 90 min D Gesamt 30 Pflichtmodule der Grundlagen- und Orientierungsprüfung-2 (2. Semester) Nr. Modulbezeichnung Se m ECTS Lehrform V/Ü/P SWS Prüfungs- art/dauer Sprache EI0100 Schaltungstechnik 2 SS 6 3/2/0 5 s, 90 min D EI0101 Elektrizität und Magnetismus SS 6 4/2/0 6 s, 90 min D EI01xx Computertechnik SS 6 2/3/2 7 IN8009 Algorithmen und Datenstrukturen s, 75 min (50%) + m, 45 min (25%) + HA (25%) SS 5 4/2/0 6 s,120 min D MAxxxx Analysis 2 SS 7 4/2/0 6 s, 90 min D Gesamt 30 D

Seite 9 ANLAGE 2: Pflichtmodule der Bachelorprüfung Nr. Modulbezeichnung Sem ECTS Lehrform SWS Prüfungs- V/Ü/P art/dauer s, 90 min EI02xx Signaldarstellung WS 5 3/1/1 5 (80%) + HA (20%) s, 90 min EI02xx Stochastische Signale WS 5 3/1/1 5 (80%) + HA (20%) EI0202 EI0203 Werkstoffe der Elektrotechnik Elektromagnetische Feldtheorie Sprache WS 6 4/2/0 6 s, 90 min D WS 6 4/2/0 6 s, 90 min D EI02xx Analysis 3 WS 7 4/2/0 6 s, 120 min EI03xx Elektrische Energietechnik SS 5 3/2/0 5 s, 90 min D EI02xx Regelungssysteme SS 5 3/2/0 5 s, 90 min D EI02xx Nachrichtentechnik 1 SS 5 3/2/0 5 s, 90 min D EI0302 Elektronische Bauelemente SS 6 4/2/0 6 s, 90 min D D D D EI03xx Messsystem- und Sensortechnik Gesamt 55 SS 5 2/2/1 5 s, 120 min (90%) + HA (10%) D

Seite 10 ANLAGE 3: Vertiefende Wahlmodule 1 Es sind insgesamt 30 Credits in den Vertiefenden Wahlmodulen zu erbringen, davon höchstens 12 Credits in Form von Praktika. 2 Die aktuelle Liste der vertiefenden Wahlmodule wird auf Beschluss des Fakultätsrates regelmäßig aktualisiert und einschließlich der Prüfungsdetails jedes Semester rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn auf der Homepage der Fakultät sowie im Studienführer bekannt gegeben. ANLAGE 4: Wahlmodule im Bereich Fächerübergreifende Ingenieurqualifikation 1 Es sind 6 Credits in den Wahlmodulen im Bereich Fächerübergreifende Ingenieurqualifikation zu erbringen. 2 Die aktuelle Liste der Wahlmodulen im Bereich Fächerübergreifende Ingenieurqualifikation wird auf Beschluss des Fakultätsrates regelmäßig aktualisiert und einschließlich der Prüfungsdetails jedes Semester rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn auf der Homepage der Fakultät sowie im Studienführer bekannt gegeben. ANLAGE 5: Wahlpflichtmodule der Bachelorprüfung Aus folgender Liste sind 5 Credits zu wählen Se Lehrform Nr. Modulbezeichnung ECTS SWS Prüfungs- m V/Ü/P Art/Dauer Sprache MAxxxx Numerische Mathematik SS 5 3/1/1 5 s, 90 min D EI03xx Diskrete Mathematik für Ingenieure SS 5 3/2/0 5 s, 90 min D

Seite 11