Allgemeine Bedingungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr zur FSJVereinbarung

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Transkript:

Freiwillige Soziale Dienste im Bistum Aachen e.v. info@fsdbistumaachen.de Kamper Str. 24 52064 Aachen Telefon. 0241/4136090 Fax: 0241/41360920 www.fsdaachen.de www.friedensdiensteaachen.de Allgemeine Bedingungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr zur FSJVereinbarung 0. Präambel Grundlage dieser Vereinbarung ist 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilli gendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Sozia les Jahr (FSJ) wird gemäß 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugend bildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs und Be schäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Bei der FSJVereinbarung handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Ableistung es FSJ nicht begründet. Arbeitsrechtliche Vorschrif ten gelten nur insoweit, als das JFDG ihre Anwendung anordnet. Freiwillige im FSJ ergänzen mit ihrem Einsatz den Dienst in den Einsatzstellen, ohne einen regulären Arbeitsplatz zu beset zen (Arbeitsmarktneutralität und Zusätzlichkeit). Ihre Tätigkeit ist nicht auf Leistung von Arbeit gerichtet, sondern es handelt sich um ein Engagement der freiwillig tätigen Frauen und Männer für das Allgemeinwohl. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erken nen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers des FSJ für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers des FSJ konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Bera tung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Die Freiwilligen Sozialen Dienste im Bistum Aachen e.v. als Träger des FSJ sind Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbe sondere bieten sie der/dem Freiwillige(n) Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeigne te Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Träger des FSJ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütli chen Einigung unterstützt. Träger des FSJ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbe sondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs und Beschäftigungsfähig keit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßi gen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuel len Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. FSD im Bistum Aachen e.v. Allgemeine Bedingungen zur FSJVereinbarung 1

Der Träger des FSJ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert wer den. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestim mung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirch lichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligen dienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sind Freiwillige in ihrem Dienst in Kontakt mit Kindern und Schutzbefohlenen, findet die Ord nung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz oder hilfebedürfti gen Erwachsenen für das Bistum Aachen Anwendung. 1. Verpflichtungen der/des Freiwilligen Die/der Freiwillige verpflichtet sich, 1. gegenüber Dritten über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten und über interne Angelegenheiten der Einsatzstelle auch über die Zeit der Tätigkeit hin aus strengstes Stillschweigen zu bewahren. 2. die Dienst und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der Arbeitszeit die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten. 3. vor Beginn des Einsatzes an den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie in Abspra che mit der Einsatzstelle an den nötigen Schutzimpfungen teilzunehmen (siehe Ziffer 2.12). 4. bei Konflikten mit der Einsatzstelle, bei persönlichen oder den Einsatz betreffenden Fragen und Schwierigkeiten den Träger des FSJ in seiner pädagogischen Verantwortung zu infor mieren und vermittelnd einzuschalten, sofern diese Konflikte und Fragen nicht direkt mit der Einsatzstelle zu lösen oder zu klären sind. 5. nach Beendigung des FSD unverzüglich sämtliche im Eigentum der Einsatzstelle oder des Trägers des FSJ stehende Gegenstände an diese/n zurückzugeben. 2. Verpflichtungen des Rechtsträgers der Einsatzstelle / Verpflichtungen der Einsatzstelle Der Rechtsträger der Einsatzstelle / die Einsatzstelle verpflichtet sich, 1. dass der/die Freiwillige nur mit Aufgaben betraut wird, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur von Fach kräften verrichtet werden dürfen. Grundsätzlich auszuschließen ist jede Art von Nachtar beit oder Nachtbereitschaft. 2. dass der/die Freiwillige eine gründliche Einweisung in die übertragenen Aufgaben erhält sowie Information über relevante Bestimmungen wie z. B. der Schweigepflicht, des Daten schutzes und der Hygiene. Dabei soll die persönliche Gesundheitsvorsorge thematisiert werden, hierzu zählen z. B. Schutz vor Infektionen und rückengerechtes Arbeiten. Bei der Übertragung von Fahrdiensten hat eine Einweisung in das zu benutzende Fahrzeug zu erfol gen, ggf. ist ein Fahrtraining erforderlich. Dabei sind ggf. die Besonderheiten bei Personen transporten zu thematisieren. 3. den/die Freiwillige(n) für die Dauer der Vereinbarung in die Dienstgemeinschaft und in den Kreis der Mitarbeiter(innen) einzubeziehen. 4. eine Fachkraft für die Anleitung und Praxisbegleitung zu benennen, die die/den Freiwilli ge(n) in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld durch Praxis begleitungsgespräche verantwortlich ist. Die Fachkraft ist dem Träger des FSJ zu benennen und deren Teilnahme an Fortbildungen und begleitenden Maßnahmen des Trägers des FSJ ist zu ermöglichen. FSD im Bistum Aachen e.v. Allgemeine Bedingungen zur FSJVereinbarung 2

5. zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem Träger des FSJ bei Fragen, die die pädagogische Begleitung der Freiwilligen betreffen (siehe Ziffer 5 Informationspflichten). 6. die Einsatzstellenbesuche, die von den pädagogischen Mitarbeiter(innen) des Trägers des FSJ durchgeführt werden, zu ermöglichen, in dem sie die/den Freiwillige(n) und die Praxis begleitung für ein Gespräch freistellen und den Besuch vor Ort organisatorisch unterstüt zen. 7. zur Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (z.b. berufliche Tätigkeit vor dem FSJ, 344 Abs. 2 SGB III) ggf. durch den Träger des FSJ im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle. 8. bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung zu beachten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind ( 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Ta schengeld und Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für 6 Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. 9. zur Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Träger des FSJ im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle. 10. den/die Freiwillige(n) als Mitarbeitenden bei der für die Einsatzstelle zuständigen Berufs genossenschaft (z. B. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. 11. zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung. 12. die ggf. notwendigen Vorsorgemaßnahmen (z. B. HepatitisImpfungen) für die/den Freiwil lige(n) entsprechend den Richtlinien der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossen schaft zu veranlassen und die anfallenden Kosten über den Impfstoff hinaus hierfür zu übernehmen. 13. die Arbeitszeit, die sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden Bestim mungen (z. B. AVR; KAVO; TVöD; Dienstvereinbarungen) bemisst, einzuhalten. Bei Freiwilli gen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwen dung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. 14. die Regelung der Freizeit wie folgt einzuhalten: Die/der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen, dem Träger des FSJ und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegen über anderen Mitarbeitenden darf nicht erfolgen. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. 15. zur Gewährung des Jahresurlaubs von mindestens 26 Arbeitstagen für einen zwölfmonati gen Einsatz, bzw.13 Tagen für einen sechsmonatigen Dienst (bezogen auf eine fünf Tage Arbeitswoche). Anfangs und Endmonat sind insgesamt als ein voller Monat zu rechnen. Die Urlaubszeiten sind nach rechtzeitiger Absprache mit der Freiwilligen und der Einsatzstelle zu regeln. Eine Wartezeit besteht nicht. Bei Einrichtungen mit festen Schließungszeiten (Schulferien, Betriebsferien, etc.) wird der Urlaubsanspruch in diesen Zeiten abgegolten. Während der begleitenden Seminare des Trägers des FSJ kann kein Urlaub genommen wer den. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzge setzes zu beachten. 16. zur Zahlung einer Pauschale pro Monat an den Träger des FSJ. Die Rechnungsstellung und Abrechnung erfolgt monatlich. In der Pauschale enthalten sind Taschengeld und Sozialver sicherungsleistungen für die Freiwilligen sowie Bildungspauschale und Deckungsbeitrag für den Träger des FSJ. 17. zur Freistellung der Freiwilligen für die gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsmaßnahmen. Die Zeit der Begleitseminare ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. Die Seminartage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet. FSD im Bistum Aachen e.v. Allgemeine Bedingungen zur FSJVereinbarung 3

18. Dienstkleidung bzw. Schutzkleidung unentgeltlich bereitzustellen, sofern das Tragen dieser Bekleidung von der/dem Freiwilligen verlangt wird, und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle. 19. gemäß der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Aachen die Freiwilligen über be sondere einsatzspezifische Belange zur informieren. 20. Einhaltung der QMStandards der katholischen Trägergruppe für Einsatzstellen in Jugend freiwilligendiensten, verabschiedet am 19.03.2014 auf der Einsatzstellenkonferenz des Freiwillige Soziale Dienste im Bistum Aachen e.v. 3. Verpflichtung des Trägers des FSJ Der Träger des FSJ verpflichtet sich, 1. das Bewerbungsverfahren durchzuführen. 2. die/den Freiwillige/n bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle zu unterstützen und die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu tref fen. 3. die ggf. notwendigen Impfungen für die/den Freiwillige/n entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständige Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes zu veranlas sen und die Kosten nur für den Impfstoff zu übernehmen. 4. die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz 43 für Freiwillige vor Beginn des Einsatzes zu veranlassen sowie deren Kosten zu übernehmen. Diese Belehrung ersetzt das alte Gesund heitszeugnis und muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in der Lebensmittelwirt schaft in den Einsatzstellen und auf der Kurswoche durchgeführt werden. 5. die ärztliche Erstuntersuchung nach 32 und 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei Ju gendlichen unter 18 Jahren zu veranlassen. 6. die Vorlage der Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Freiwilligen zu prüfen. 7. während des Jugendfreiwilligendienstes FSJ Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel durchzufüh ren, die Verbindung der praktischen Arbeit und deren Reflexion im Hinblick auf die persön liche Entwicklung und die berufliche Orientierung der/des Freiwilligen zu gewährleisten. Die/der Freiwillige soll befähigt werden, eigene Standpunkte zu entwickeln und soziale so wie politische Verantwortung zu übernehmen. Die vorgesehenen Seminare sind ein Start tag, ein Einführungsseminar, drei Zwischenseminare und ein Abschlussseminar. 8. sicher zu stellen, dass der/die Freiwillige an der nach der Präventionsordnung des Bistums Aachen vorgeschriebenen Schulungsmaßnahme teilnimmt. 9. die Freiwilligen während des Jahres zu betreuen. In Konfliktsituationen und bei Schwierig keiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige, Einsatzstelle oder Träger des FSJ benannt werden, ist der Träger des FSJ verpflichtet, durch Beratung zu unterstützen. 10. für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen in der Regel einmal jährlich eine Praxisbe gleitertagung und eine Einsatzstellenkonferenz zu veranstalten, mit dem Ziel, gegenseitige Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Fragen zu klären und allgemeine Absprachen zu treffen. 11. den Freiwilligen gemäß 11 Absatz 3 JFDG eine Bescheinigung über die Ableistung des Dienstes auszustellen. 12. sich zu bemühen, dem/der Freiwilligen eine neue Einsatzstelle zu vermitteln, wenn diese Vereinbarung von der Einsatzstelle gekündigt wird. Es besteht jedoch im Kündigungsfalle keine Beschäftigungspflicht durch den Träger des FSJ. FSD im Bistum Aachen e.v. Allgemeine Bedingungen zur FSJVereinbarung 4

4. Dienstbefreiung Dienstbefreiung kann aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrech nung auf den Erholungsurlaub durch die Einsatzstelle gewährt werden. Grundsätzlich hat die/der Freiwillige ihre/seine persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledi gen. Aus wichtigem Grund (z. B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge) kann der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und die/den Freiwillige/n unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen. Dienstbefreiung während der Seminarzeiten ist aufgrund 5 Absatz 2 JFDG grundsätzlich nicht möglich. 5. Informationspflichten Einsatzstelle und Träger des FSJ vereinbaren einen zeitnahen und regelmäßigen Informations austausch zu wichtigen die Durchführung des FSJ betreffenden Fragen, damit der Träger des FSJ seiner Gesamtverantwortung für das FSJ nachkommen kann. Dazu zählen u. a.: 1. Informationen über das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Schwangerschaft sowie über die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit des Freiwilligen ab dem dritten Tag, 2. Informationen zu Gründen und Dauer der Dienstbefreiung des Freiwilligen, 3. die frühzeitige Kontaktaufnahme der Einsatzstelle zum Träger des FSJ bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche die/den Freiwillige/n, pädagogische Fragen oder den Einsatz be treffen, 4. allgemeine Festlegungen zum Einsatz der Freiwilligen, die die Einsatzstelle in Absprache mit dem Träger des FSJ trifft. 6. Zeugnis Das Zeugnis wird durch die Einsatzstelle erstellt und dem Träger des FSJ übermittelt. Dieses wird nach 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger des FSJ gere gelt. Der Träger des FSJ ist im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür zuständig, dass die Freiwilligen ein Zeugnis erhalten. Die Vorschriften der Kirchlichen Datenschutzverordnung (KDO) gelten entsprechend. Aachen, 01.11.2016 FSD im Bistum Aachen e.v. Allgemeine Bedingungen zur FSJVereinbarung 5