Demokratie als Grundlage in den Vereinen - Die Satzung als Grundgerüst der Vereine -

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Transkript:

Demokratie als Grundlage in den Vereinen - Die Satzung als Grundgerüst der Vereine - Demokratie in den Vereinen Rahmenbedingungen für Satzungen Regelwerk des Landesverbandes Grund der Satzungsdiskussion Grundzüge der Änderungen - Obmann für Bienengesundheit - Dr. Thomas Klüner

Definition und Merkmale der Demokratie Volksherrschaft (Staatsgewalt geht vom Volk aus) freie Wahlen Mehrheitsprinzip Respektieren der Opposition Verfassungsmäßigkeit Schutz der Grundrechte Gewaltenteilung Meinungsfreiheit

Definition Verein nach 21 ff. BGB auf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von Personen Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks körperschaftliche Verfassung (Satzung) Gesamtnamen tritt nach außen als Einheit auf wird durch Vorstand vertreten Beteiligung der Mitglieder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung Bestand ist vom Mitgliederwechsel unabhängig nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet

Satzung des Vereins ( 57, 58 BGB) Namen und Sitz Zweck Bestimmungen über Mitgliedereintritt und austritt Beitragspflicht Bildung des Vorstandes Einberufung der Mitgliederversammlung Bestimmung zur Eintragung in das Vereinsregister

Eingetragener Verein Rechtsfähig Mindestens 7 Mitglieder zum Zeitpunkt der Eintragung Juristische Person selbst Inhaber des Vermögens Kann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden Haftet als juristische Person für Vereinsschulden, Mitglieder haften nicht persönlich Vorstand haftet nicht persönlich Kann am Rechtsverkehr teilnehmen: klagen, verklagt werden sinnvoll für Imkervereine und Kreisimkervereine

Nicht-eingetragener Verein Rechtsfähigkeit strittig Mindestens 2 Mitglieder Nicht Inhaber des Vermögens, sondern die Mitglieder als Gesamthandsgemeinschaft (Sondervermögen) Nur Mitglieder als Person können ins Grundbuch eingetragen werden Haftet mit Vereinsvermögen, u.u. können auch Mitglieder persönlich haften Persönliche Haftung der für den Verein handelnden kommt in Betracht Kann am Rechtsverkehr teilnehmen: überwiegend klagen, überwiegend verklagt werden

Voraussetzungen für die Eintragung Nicht wirtschaftlicher (Ideal-)Verein Mindestens 7 Mitglieder Satzung mit Mindestinhalt Formelle Anforderungen Anmeldung durch den Vorstand Beifügung Satzung in Urschrift und Abschrift Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung (Protokoll der Mitgliederversammlung) Alles über Notar

Gemeinnützigkeit Eingetragene und nicht-eingetragene Vereine Zweck nach 52 Abs. 2 AO (z.b. Förderung der Tierzucht) Folgen: Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer Bei Erwerb von Grundbesitz: Befreiung von Grundsteuer Befreiung von der Quellensteuer für Kapitalerträge Öffentliche Zuschüsse, Spendungen, Schenkungen, Erbschaftszuwendungen sind steuerfrei Spenden können als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer abgesetzt werden (Spendenquittung) Keine Gerichtskosten bei Eintragung und Änderungen im Vereinsregister

Regelwerk des Landesverbandes Satzung des Landesverbandes (überarbeitet) Satzung des Ehrenrates Geschäftsordnung des Landesverbandes (überarbeitet) Geschäftsordnungen der Fachausschüsse des LV (?) Rahmensatzung der Kreisimkervereine (überarbeitet) Geschäftsordnungen der Fachausschüsse der KIV (?) Rahmensatzung der Imkervereine (überarbeitet)

Rahmensatzungen Kreisimkervereine und Imkervereine sind an die Rahmensatzungen des Landesverbandes gebunden Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, die Rahmensatzung der Kreisimkervereine und die der Imkervereine zu ergänzen Kreisimkervereine und Imkervereine ohne eigene Satzung verfahren nach den Rahmensatzungen Rahmensatzungen und Satzung des Landesverbandes sollen aufeinander abgestimmt sein Sollen Eintragung in das Vereinsregister ermöglichen Sollen Gemeinnützigkeit ermöglichen Satzungen der Kreisimkervereine bedürfen nach Beschluss sowie Änderungsbeschluss der Kenntnisnahme des Vorstandes des Landesverbandes

Grund der Satzungsdiskussion Mehr Demokratie weniger Führerprinzip Stärkung der Kreisimkervereine Eigenfinanzierung (Finanzhoheit) Mehr Mitwirkung der Kreisimkervereinsvorsitzenden an Entscheidungsprozessen des Landesverbandes Stärkere Einbindung von Fachleuten und Gremien der Gliederungen in die Entscheidungen des Landesverbandes Verteilung der Verantwortung auf mehr Personen Einheitlichkeit der Satzungen Anpassung an momentanes Recht und gelebte Situation Klarere Abgrenzung Mitglieder und Gliederungen Modernisierung und bessere Lesbarkeit

Fahrplan 1. Entwurfsvorlage zur Diskussion der Satzungskommission nach Absprache der beiden Vorständler in der Satzungskommission 2. Entwurfsvorlage nach Diskussion in der Satzungskommission, erneute Beratung der Satzungskommission 3. Entwurfsvorlage für intensive Diskussion mit den KIV- Vorsitzenden 4. Entwurfsvorlage nach KIV-Vorsitzenden-Treffen für Satzungskommission 5. Entwurfsvorlage nach Diskussion in der Satzungskommission 6. Entwurfsvorlage nach KIV-Vorsitzenden-Treffen 7. Entwurf nach Durchsicht für Vertreterversammlung LV 8. Letzte Änderungen und Beschluss durch Vertreterversammlung

Aufgaben des Landesverbandes Betreuung der Imkervereine und Kreisimkervereine, Tätigkeit anzuregen und unterstützen Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße Bienenhaltung Förderung von Zuchtmaßnahmen Versicherungsschutz, Vermittlung der Beratung in Rechtsfragen Vertretung der Interessen der Bienenhaltung: Öffentlichkeit, Behörden, weitere Institutionen Förderung der Honigvermarktung, Überwachung der Honigqualität Förderung der Wissenschaft Förderung der Bienengesundheit, Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind.

Gliederungen Imkervereine und Kreisimkervereine sind Gliederungen des Landesverbandes und keine Mitglieder Gliederungen müssen Rahmensatzungen anerkennen, dürfen diese aber ergänzen Aufnahme einer Gliederung (z.b. IV) durch Beschluss der Vertreterversammlung der übergeordneten Gliederung (z.b. KIV). Ausscheiden/Auflösung einer Gliederung (z.b. IV): schriftliche Mitteilung an Vorstand der übergeordneten Gliederung (z.b. KIV) mit Protokoll der entsprechenden Sitzung drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres

Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder der Imkervereine sind sogleich Mitglieder des Kreisimkervereins und des Landesverbandes Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder werden durch Delegierte für Vertreterversammlungen (KIV, LV) wahr genommen Aufnahme für IV, KIV, LV allein durch IV (Vorstand), bei Ablehnung entscheidet Mitgliederversammlung des IV Austritt nur bei IV für IV, KIV, LV an Vorstandsmitglied nach 26 BGB, vierteljährige Kündigungsfrist Ausschluss durch Vorstand IV, Berufung bei MV des IV möglich

andere Mitglieder Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht Für jede Gliederung separat Aufnahme durch Vorstand der Gliederung Ehrenmitglieder kein zusätzliches Stimmrecht Personen, die sich um die Imkerei verdient gemacht haben für jeder Gliederung separat

Gremien Landesverband Vertreterversammlung Vorstand Erweiterter Vorstand (neu) Ehrenrat Fachausschüsse (neu) Kreisimkerverein Vertreterversammlung Vorstand (vergrößert auf 6) Erweiterter Vorstand (neu) Fachausschüsse (neu) Imkerverein Mitgliederversammlung Vorstand (vergrößert auf 4)

Mitglieder-/Vertreterversammlung Beschlüsse: einfache Mehrheit Satzungsänderung, Auflösung: 3/4 Mehrheit Anträge IV: ordentliches Mitglied und Vorstand KIV: MV IV, Vorstand KIV und Fachausschüsse KIV LV: VV KIV, Vorstand LV und Fachausschüsse LV Vertreter zur VV Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in (neu): 1 Stimme Delegierte der IV/KIV (1 pro angefangene 15/100 Mitglieder) Vorstandsmitglieder und Obleute KIV/LV: je 1 Stimme Nur eine Stimme pro Person Stimme nicht übertragbar Protokoll mit Beschlüssen: Unterschrift Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in

Delegierte zur VV Wahl durch Mitgliederversammlung IV für Vertreterversammlung KIV Vertreterversammlung KIV für Vertreterversammlung LV MV IV bzw. VV KIV kann für die Abstimmung auf VV KIV bzw. VV LV für die gewählten Delegierten festlegen Wie Auftrag durch MV bzw. VV (bindend) Unabhängig der Auffassung der MV bzw. VV (unabhängig) Können dann von Auffassung der MV bzw. VV abweichen, wenn sich auf der Sitzung neue Aspekte ergeben (teilweise bindend) Absprache der Delegierten untereinander (Beratung) Gewissensentscheidung

Vorstand nach 26 BGB Vorsitzende bzw. Vorsitzender Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender vertreten einzeln (Unterschriftsberechtigt nach außen)

Vorsitzende bzw. Vorsitzender besorgt die Angelegenheiten in Absprache mit den anderen Vorstandmitgliedern (neu) nach gesetzlichen Vorschriften, Satzung und ggf. Geschäftsordnung wenn nicht durch Gesetze oder MV oder VV geregelt

Geschäftsführender Vorstand Landesverband Vorsitzende bzw. Vorsitzender stellv. Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzender drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer Kreisimkerverein Vorsitzende bzw. Vorsitzender stellv. Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzender (neu) Schriftführerin bzw. Schriftführer Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer (neu) Imkerverein Vorsitzende bzw. Vorsitzender stellv. Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzender (neu) Schriftführerin bzw. Schriftführer Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer

Erweiterter Vorstand Zusammensetzung Vorstandsmitglieder Obleute für fachliche Sonderaufgaben Aufgaben Beratungen und Beschlüsse über fachspezifische Fragen Anregung auf Einsetzung von Fachausschüssen Erstellung der Geschäftsordnungen für Fachausschüsse Leitung durch Vorsitzende oder Vorsitzenden Obleute Amtszeit 3 Jahre Wahl durch VV (Vorschlag: Vorstand oder VV) Bestätigung durch VV der Wahl durch Fachausschuss (Abstimmung mit Vorstand)

Ständige Fachausschüsse Einsetzung bedarf Beschluss der Vertreterversammlung Anregung/Antrag durch erweiterten Vorstand Geschäftsordnung eines ständigen Fachausschusses regelt: Besetzung, Arbeitsweisen und Aufgaben Erarbeitet durch erweiterten Vorstand Bestätigung vor Einsetzung durch Vertreterversammlung

Bedienstete des Landesverbandes Rechnungsführung, Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt durch die angestellte Geschäftsführerin bzw. den angestellten Geschäftsführer Vorstand beschäftigt zur Bearbeitung der anfallenden Verwaltungs-, Kassen- und Rechnungsangelegenheiten eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und gegebenenfalls weiteres Personal Personalkosten im Haushaltsplan ausweisen Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und weiteres Personal arbeiten nach Dienstanweisungen Weisungen der oder des Vorsitzenden Geschäftsführerin oder Geschäftsführer leitet Geschäftsstelle weisungsbefugt gegenüber dem weiteren Personal Die Verantwortung für das Personal obliegt dem Vorstand

Auflösung KIV Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausführen verbleibendes Vermögen ist Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.v. zuzuwenden er Verwendet Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in seinem Landesverbandsgebiet

Weitere Vorgehensweise Entwürfe für VV des LV befinden sich auf Homepage des LV Anregungen oder Fragen können vor VV LV an Geschäftstelle schriftlich eingereicht werden Diskussion auf der VV des LV Ggf. Änderung auf VV des LV Beschlussfassung auf VV des LV Anpassung der Satzungen der IV und KIV auf den nächsten MV der IV oder VV der KIV Ggf. Vorlage der Satzungen beim Vorstand des LV Umsetzung der neuen Inhalte nach Beschluss der Änderungen

Vielen Dank für Ihr Interesse - Obmann für Bienengesundheit - Dr. Thomas Klüner