Satzung der Stadt Leonberg zum Schutz von Baumbeständen

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Transkript:

Satzung der Stadt Leonberg zum Schutz von Baumbeständen vom 15. Dezember 1998 1 Geltungsbereich 1. Diese Satzung gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der bebauten Ortsteile und der geplanten Siedlungsflächen auf dem Gebiet der Stadt Leonberg mit Ortsteilen. 2. Unter Schutz gestellt werden alle ortsbildprägenden Bäume. Das Ortsbild umfasst dabei das, was für den Betrachter - und zwar nicht nur aus einem Blickwinkel - sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder mitprägt. 3. Maßgeblich für die Einordnung eines Baumes als ortsbildprägend im Sinne des Abs. 2 sind Stammumfang, Wuchs, Alter, Art und Lebenserwartung. Diese Kriterien sind in einem Bewertungsmaßstab zusammengestellt. Der Bewertungsmaßstab ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung mit Bewertungsmaßstab wird bei der Stadtverwaltung Leonberg in Leonberg zur kostenlosen Einsichtnahme während der Dienststunden niedergelegt. 4. Der Stammumfang der geschützten Bäume ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang in einem Abstand von 10 cm unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmig ausgebildeten Einzelbäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei nur diejenigen Teilstämme mitgezählt werden, die einen Mindestumfang von 10 cm besitzen. 5. Die bei der im Jahre 1998 vorgenommenen Kartierung und Bewertung mit einer Punktzahl größer gleich 36 bewerteten Bäumen sind geschützt. 6. Die Kartierung und der Bewertungsmaßstab soll alle 10 Jahre fortgeschrieben werden. 7. Die nach Abs. 5. betroffenen Eigentümer werden von der Unterschutzstellung schriftlich benachrichtigt. Diese Benachrichtigung wirkt auch etwaigen Rechtsnachfolgern gegenüber. 8. Die Vorschriften dieser Satzung gelten wie bisher auch für alle öffentlichen Bäume mit einem Stammumfang > 80 cm, alle Straßenbäume sowie behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen der Abs. 2. und 3. nicht erfüllt sind. 9. Unabhängig von den Bestimmungen dieser Satzung gelten: a) die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes bezüglich Pflanzbindung und Pflanzgeboten, b) die besonderen Bestimmungen bei ausgewiesenen Naturdenkmalen. 2 Schutzzweck Der wesentliche Zweck des Baumschutzes nach dieser Satzung ist die Erhaltung des Baumbestandes insbesondere zur Sicherung eines ausgewogenen Naturhaushalts und von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. 3 Seite 1

Verbote 1. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierunter fallen nicht die üblichen Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen, die Gewässerunterhaltung sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Wald. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. 2. Ein Entfernen im Sinne des Abs. 1. liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrochen, abgebrannt oder entwurzelt werden. 3. Ein Zerstören im Sinne des Abs. 1. liegt vor, wenn menschliches Einwirken zum Absterben der geschützten Bäume führt oder führen kann. 4. Als Schädigung im Sinne des Abs. 1. kommen auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone (Kronenbereich) in Betracht, insbesondere durch a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Baugruben oder Leitungsgräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, d) das Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln. f ) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vor genommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Satz a und b gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist. 4 Zulässige Handlungen In der Zeit vom 1.10. bis 28.2. jeden Jahres sind erlaubt: 1. Unterhaltsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, 2. ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen der Gewässerunterhaltung, 3. Unterhaltungsmaßnahmen an elektrischen Freileitungen, 4. Pflegemaßnahmen im Sinne von 5 Abs. 1 dieser Satzung. Seite 2

5 Schutz- und Pflegemaßnahmen 1. Die geschützten Bäume sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass eine gesunde Entwicklung und der Fortbestand langfristig gewährleistet sind. 2. Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind mindestens die Richtlinien der DIN-Norm 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" anzuwenden. Im Einzelfall ist die Stadt ermächtigt, weitergehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. 3. Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen. 6 Ausnahmen und Befreiungen 1. Von den Verboten des 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann oder b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen verwirklicht werden kann oder c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind oder d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist oder e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichen den öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. 2. Von den Verboten des 3 kann im übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. 3. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt Leonberg schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplans im Maßstab 1 : 500 zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos), die geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können. Seite 3

4. Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Die geforderten Ersatzpflanzungen sind in der auf den Fällantrag folgenden Pflanzperiode zu leisten. Ist eine Ersatzpflanzung auf dem betreffenden Grundstück nicht möglich, sind entweder Ersatzpflanzungen an deren Stelle zu leisten oder eine Ausgleichszahlung an den Baumschutzfonds der Stadt Leonberg zu entrichten, deren Höhe einen angemessenen Anteil des Wertes der entfernten Bäume nicht übersteigen darf. 7 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren 1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des 1, ihr Standort, die Art, der Stamm- und Kronendurchmesser einzutragen 2. Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume im Sinne des 1 entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß 6 Abs. 3 sowie ein Pflanzplan mit den vorgesehenen Ersatzpflanzungen dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis ( 6 Abs. 4) ergeht im Baugenehmigungsverfahren. 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer entgegen 25 Abs. 5 Satz 1 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit 3 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume in ihrem Bestand beeinträchtigt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach 64 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark (red. Anmerkung = 51.129,19 EUR) geahndet werden. Diese Satzung tritt zum 1. Oktober 1999 in Kraft. 9 In-Kraft-Treten Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leonberg zum Schutz von Baumbeständen vom 23. Dezember 1992 außer Kraft. Seite 4

Anhang Bewertungsmaßstab Kriterien Bewertung 1. Stammumfang 80-100 cm 2. Wuchs: starkwüchsige Baumarten wie z. B. Birke, Hybrid-Pappel, Weide 3. Art: standortfremde Nadelholzarten wie z. B. Thuja, Fichte, Blautanne 4. Alter < 25 Jahre 5. geringe Vitalität bzw. Lebenserwartung je 3 Punkte 1. Stammumfang 100-120 cm 2. Wuchs: mittelwüchsige Baumarten wie z. B. Hainbuche, Bergahorn, Esche 3. Art: exotische Laubbaumarten und Neophyten wie z. B. Götterbaum, Gingko, Trompetenbaum, Robinie 4. Alter < 50 Jahre 5. mittlere Vitalität bzw. Lebenserwartung je 6 Punkte 1. Stammumfang > 120 cm 2. Wuchs: schwachwüchsige Baumarten wie z. B. Eibe, Eiche, Vogelbeere 3. Art: heimische Laubbaumarten wie z. B. Eiche je 9 Punkte 4. Alter > 50 Jahre 5. hohe Vitalität bzw. Lebenserwartung -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wertigkeit 0-24 Punkte = gering 25-35 Punkte = mittel 36-45 Punkte = hoch erst langfristige mittelfristige Schutz als Unterschutzstellung Unterschutzstellung Geschützter Grünbestand einzelner Bäume einzelner Bäume ( 25 NatSchG BaWü) Seite 5