6: Aufnahme der Feuerwehranwärter bzgl. Beitragsbefreiung Mitgliedsbeiträge in die Satzung (wurde bisher schon so gehandhabt).

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Transkript:

Hinweise zur Satzungsänderung Aufgrund der Änderung der Abgabeordnung haben die Finanzbehörden von der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt e.v. eine Anpassung der bisherigen Satzung gefordert, die bei der nächsten Dienstund Mitgliederversammlung im Februar 2016 beschlossen werden muss. Im Zusammenhang mit der geforderten Änderung haben wir die Satzung auch an weitere gesetzliche Vorgaben sowie an die Mustersatzung des Landesfeuerwehrverbandes angepasst. Ebenso wurden Vorgaben des Amtsgerichtes berücksichtigt. Grundsätzlich ergeben sich gegenüber der bisherigen Satzung KEINE großen Veränderungen. Zur Information der Mitglieder geben wir nachstehende Erläuterungen zu der Satzungsänderung: 1: Aufnahme der Vereinsregisternummer und Name Amtsgericht Aschaffenburg gemäß Vorgaben Amtsgericht. 2: Anpassung Vereinszweck an die aktuelle Abgabenordnung gemäß Vorgaben der Finanzbehörden. 3: Klarere Darlegung Passive Mitglieder. 4 Anpassung Mitgliedschaft (bisher auf Wohnsitz Stockstadt beschränkt) gemäß Vorgabe Bayerisches Feuerwehrgesetz. 5: Klarere Darlegung vom Mahnverfahren bei Beitragsrückstand. 6: Aufnahme der Feuerwehranwärter bzgl. Beitragsbefreiung Mitgliedsbeiträge in die Satzung (wurde bisher schon so gehandhabt). 8: Anpassung an Mustersatzung LFV; Aufnahme Freiwillige Feuerwehr Stockstadt a. Main; Streichung Frauenbeauftragte und Aufnahme Gleichstellungsbeauftragen gemäß Gesetzvorgabe. Seite 4 von 5 11.01.20061

9: Anpassung an Mustersatzung LFV bezüglich Zuständigkeit der Vorsitzenden. Aktualisierung/zeitgemäße Erhöhung Betrag für Rechtsgeschäfte von DM 200 auf 250. 10: Klarere Darlegung zu Abstimmungen bei Sitzungen des Vorstandes. 12: Klarere Darlegung zu Aufgaben der Mitgliederversammlung (Anpassung an Mustersatzung LFV) Anpassung Einberufung Mitgliederversammlung bzgl. neuer Medien. 13: Anpassung an Mustersatzung LFV. 14: Aktualisierung Ehrungen gemäß Gesetzesänderung BayFwG sowie Anpassung an Mustersatzung LFV. 15: Aktualisierung Auflösung gemäß Vorgaben Amtsgericht. Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt e.v.* 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Stockstadt e. V. Er ist unter der VR-Nr. 628 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Stockstadt a. Main. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die geordnete Hilfeleistung im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes- Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main, insbesondere durch die Werbung und des technischen Hilfsdienstes, sowie die Mitwirkung bei der Brandverhütung. das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 bis 68des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch VerwaltungsausgabenAusgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Seite 4 von 5 11.01.20062

Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können sein: 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder), 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), 3. fördernde Mitglieder, 4. Ehrenmitglieder. (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden und mehr als 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde MitliederMitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Seite 4 von 5 11.01.20063

4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in Stockstadt am Main haben. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. (1) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnungen, die auch wirksam sind, wenn die Sendungen als unzustellbar zurückkommen, müssen mit einfachem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Feuerwehranwärter sind von der Beitragspflicht befreit. Seite 4 von 5 11.01.20064

7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Seite 4 von 5 11.01.20065

8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: 1. dem Vorsitzenden, der zugleich 1. Kommandant sein kann, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich 2. Kommandant sein kann, 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassenwart, 5. den 3 Beisitzern, 6. dem Gleichstellungsbeauftragten, 7. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main, 8. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main, 9. den Gerätewarten (Gerätewart und Atemschutzgerätewart) der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main, 10. 6. dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main, 7. den Feuerwehrführungsdienstgraden, 8. den 3 Beisitzern, 911. dem Jugendsprecher der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main, 10. der Frauenbeauftragten. 12. den Führungsdienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main. (2) Die unter Absatz 1 NrnNr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre, die in Nr. 85 und 6 genannten Vorstandsmitglieder auf 2 Jahre gewählt. Die in Absatz 1 Nr. 7. bis 10 und 12 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden gemäß dem Bayerischen Feuerwehrgesetz gewählt bzw. ernannt. Der Jugendsprecher gem. Abs. 1 Nr. 11 wird gemäß Jugendordnung in der Gruppenversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Frauenbeauftragte wird von den anwesenden weiblichen Mitgliedern auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist Die Vorsitzenden sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung undoder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 9 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4. Verwaltung des Vereinsvermögens, 5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, 7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind derder Vorsitzende undoder der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass dergilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende Seite 4 von 5 11.01.20066

den Verein übt sein Vertretungsrecht nur im Verhinderungsfallbei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf. Für aus. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 200,00 DM bedarf250 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaftzugestimmt hat. Seite 4 von 5 11.01.20067

10 Sitzung des Vorstands (1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Jedes Mitglied des Vorstands hat maximal 1 Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. (2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 11 Kassenführung (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands, 2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands ( 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) und der Kassenprüfer, mit Ausnahme ( 11 Abs. 3), sowie Abberufung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstands ( 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 12) und der Kassenprüfer ( 11 Abs. 3), Jugendsprechers, 4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands, 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, möglichst im I. Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeindeoder in einem anderen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuellen offiziellen Mitteilungsmedium des Marktes Stockstadt a. Main und auf der Homepage der Freiwilligen Feuerwehr Stockstadt a. Main einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Seite 4 von 5 11.01.20068

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14 Ehrungen An Vereinsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und anan Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann 1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden, 2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Stockstadt a. Main, der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Stockstadt am Main, 7. März 199213. Februar 2016 Seite 4 von 5 11.01.20069

* Bei der Verwendung von Personenbegriffen in dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine geschlechtsspezifische Unterscheidung verzichtet. Die verwendeten allgemeinen Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu sehen und gelten gleichermaßen für Männer und Frauen. Seite 4 von 5 11.01.200610