EINWOHNERGEMEINDE SAANEN

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE SAANEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOF- VERORDNUNG (BeFV) vom 1. Januar 2011

Inhaltsverzeichnis I. Organisation Artikel Seite Gemeindeverwaltung (Fachleitung Liegenschaften) 1 3 Friedhofgärtner 2 Bestattungsunternehmung 3 II. Särge und Urnen 4 Särge 4 Urnen 5 III. Bestattungen Bestattungstage und -zeiten 6 IV. Gestaltung der Gräber und Grabmäler 5 Grabmäler 7 Form 8 Bearbeitung 9 Material 10 Maße der Grabmäler a) stehende Grabmale 11 b) Liegeplatte 12 Schrift und Schmuck 13 Inschriften, Urnengemeinschaftsgrab 14 6 Setzen und Unterhalt der Grabmäler 15 Instandsetzung 16 Ausnahmebestimmungen 17 V. Anpflanzung und Unterhalt der Gräber Allgemeines 18 VI. Gebühren 7 Graberstellung und -schließung 19 Grabgebühr 20 Aufbahrung 21 Exhumierung 22 8 VII. Straf- und Schlussbestimmungen Allgemeines 23 Inkraftsetzung, Aufhebung von Bestimmungen 24 Seite 2

Gestützt auf das Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Saanen vom 1.1.2011 mit dem Rahmentarif im Anhang erlässt der Gemeinderat die folgende Bestattungs- und Friedhofverordnung (BeFV) I. Organisation Gemeindeverwaltung (Fachleitung Liegenschaften) Art. 1 1 Die Fachleitung Liegenschaften ist zuständig für: Gestaltung der Friedhöfe (in Zusammenarbeit mit dem Friedhofgärtner) Aufsicht über Ruhe und Ordnung auf den Friedhöfen Bewilligung der Grabmäler Unterhalt vernachlässigter Gräber und Grabmäler ordentliche Aufhebung von Gräbern Vorbereitung von Geschäften zu Handen der Liegenschaftskommission Erarbeitung des jährlichen Voranschlags Beratung der Hinterbliebenen 2 Weiter erteilt sie folgende Bewilligungen: Abweichungen von den üblichen Bestattungstagen und -zeiten Aufbahrung von Leichen außerhalb der Gemeinde-Aufbahrungshalle Bestattungsgesuche für verstorbene Personen mit Wohnsitz außerhalb der Einwohnergemeinde Saanen Abweichungen von den gesetzlichen Aufbahrungsfristen Friedhofgärtner Art. 2 1 Soweit Arbeiten nicht an Dritte übertragen wurden, ist der Friedhofgärtner zuständig für Betrieb, Unterhalt und Pflege des Friedhofs und der dazugehörigen Anlagen. 2 Bei Beisetzungen hat der Friedhofgärtner folgende Aufgaben zu erfüllen: Zuteilung der Grabstellen Graböffnungen und -schließungen Anbringung des Grabnummernschilds Aufsicht über die Setzung der definitiven Grabmäler gemäß Bewilligung Nachführung der Gräberkontrolle und der Grabfeldplanung Bestellung und Anbringung der Inschriften beim Gemeinschaftsgrab Grabfeldräumungen in Absprache mit der Fachleitung Liegenschaften Vorzeitige Graböffnungen Mitwirkung bei der Aufsicht über Ruhe und Ordnung auf dem Friedhofareal Unterhalt und Pflege der Armengräber Unterhalt und Pflege vernachlässigter Gräber Bestattungsunternehmung Art. 3 Die Bestattungsunternehmung erfüllt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen folgende Aufgaben: Festsetzung der Bestattungstermine in Absprache mit den Hinterbliebenen und dem Pfarrer Meldung der Bestattungstermine und -zeiten an den Friedhofgärtner und die Gemeindeverwaltung Beratung der Hinterbliebenen bezüglich Bestattungsmöglichkeiten Überführung und Aufbahrung der Leichen Beschriftung Türschilder/Katafalke in der Aufbahrungshalle Seite 3

Abgabe der Schlüssel zum Besucherraum der Aufbahrungshalle an die Hinterbliebenen und Rücknahme nach der Bestattung Registrierung der Aufbahrungen und Meldung von außerhalb der Einwohnergemeinde Saanen wohnhaft gewesenen Verstorbenen an die Gemeindeverwaltung Bereitstellung der Lautsprecheranlage inkl. Funktionskontrolle Durchführung der Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (inkl. Gemeinschaftsgrab) Entgegennahme von Kränzen und Blumen und Anordnung auf dem Friedhof Anbringung des provisorischen Grabkreuzes Organisation von Kremationen Regelmäßige Funktionskontrollen der Kühlanlage der Aufbahrungshalle Mitwirkung bei vorzeitigen Graböffnungen (Exhumierungen) Einvernehmliche Zusammenarbeit mit von Hinterbliebenen beauftragten Bestattungsunternehmungen II. Särge und Urnen Särge Art. 4 1 Särge dürfen weder aus Metall noch aus Karton bestehen und keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten. 2 Für Erdbestattungen soll der Sarg aus weichem, leicht verrottbarem, aber gegen Druck hinreichend widerstandsfähigem Holz bestehen. 3 Für Kremationen muss der Sarg aus weichem Holz angefertigt sein. Farbanstriche oder Einlagen, welche die Verbrennung erschweren, explosionsartig verbrennen oder starken Rauch entwickeln, dürfen nicht verwendet werden. Griffe sind nicht zulässig. Urnen Art. 5 1 Nach erfolgter Einäscherung wird die Asche in einer Urne gesammelt. 2 Urnen, welche in Urnen- oder Sargreihengräbern beigesetzt werden, müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nach der Beisetzung der Urne entfällt ein späterer Anspruch auf die Asche. III. Bestattungen Bestattungstage und -zeiten Art. 6 1 Bestattungen finden in der Regel um 12.00 Uhr statt. Bei zwei Beerdigungen am gleichen Tag findet die zweite Bestattung um 15.00 Uhr statt. 2 Für die Festsetzung des Bestattungstags findet die folgende Regel Anwendung. Die Bestattungsunternehmung entscheidet endgültig. Todestag Bestattungstag Montag Donnerstag oder Freitag Dienstag Freitag oder Montag Mittwoch Montag oder Dienstag Donnerstag Dienstag oder Mittwoch Freitag Mittwoch oder Donnerstag Samstag Mittwoch oder Donnerstag Sonntag Donnerstag oder Freitag 3 Bestattungen an Samstagen finden in der Regel nur über die Feiertage Seite 4

statt und sind vom Fachleiter Liegenschaften zu bewilligen. Dieser kann weitere, begründete Ausnahmen (lange Anreise der Angehörigen o.ä.) bewilligen. IV. Gestaltung der Gräber und Grabmäler Grabmäler Art. 7 1 Grabmäler sollen so gestaltet sein, dass sie sich in Bezug auf Form, Bearbeitung, Proportion, Motiv und Schrift in das Gesamtbild des Friedhofs ruhig und harmonisch einfügen. 2 Auf Gräbern darf nur ein Grabmal errichtet werden. Für alle zusätzlichen Urnenbeisetzungen im gleichen Grab kann auf dem Grab maximal eine zusätzliche Schrift- oder Grabplatte angebracht werden. Form Bearbeitung Material Art. 8 Die Grabmäler sollen in ihrer Form schlicht gehalten sein. Besonderes Gewicht ist auf eine klare Linienführung und gute Proportionen zu legen. Außer Grabmälern in den Grundformen sind Kreuze und Skulpturen zugelassen. Art. 9 Generell muss der für das jeweilige Grabzeichen gewählte Werkstoff materialgerecht bearbeitet sein. Art. 10 1 Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind Naturstein, Holz oder Schmiedeeisen zugelassen. 2 Von der Verwendung ausgeschlossen sind insbesondere Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas und Email. Maße der Grabmäler a) stehende Grabmale Art. 11 1 Die Maße der Grabmäler betragen: Max. Max. Min./Max. Höhe Breite Dicke Erwachsenengräber (Sarggräber) 110 cm 60 cm 12/20 cm Familiengräber 130 cm 130 cm 15/25 cm Kindergräber 80 cm 40 cm 10/15 cm Urnengräber 110 cm 60 cm 12/20 cm Holzkreuze mit Schrägdach 75 cm Holzkreuze ohne Schrägdach 70 cm 2 Die vorgeschriebene minimale Dicke gilt nicht für Holzkreuze. b) Liegeplatten Art. 12 1 Die Maße der Liegeplatten betragen: Max. Max. Min. Länge Breite Dicke Erwachsenengräber (Sarggräber) 80 cm 60 cm 10 cm Kindergräber 50 cm 40 cm 8 cm Urnengräber 80 cm 60 cm 10 cm 2 Die Liegeplatten müssen eine Neigung von 8-12 % aufweisen. Schrift und Schmuck Art. 13 1 Schrift- und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich im Grabmal harmonisch einfügen. 2 Der Ersteller kann seinen Namen seitlich auf dem Grabmal in unauffälliger Art anbringen. Seite 5

Inschriften Urnengemeinschaftsgrab Setzen und Unterhalt der Grabmäler Art. 14 Inschriften für das Urnengemeinschaftsgrab werden auf Wunsch der Hinterbliebenen vom Friedhofgärtner beschafft und angebracht. Art. 15 1 Das Setzen der Grabmäler darf frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung erfolgen. 2 Grabmäler dürfen nur in der Zeit vom 1. April bis und mit dem 30. November gesetzt werden. Bei nassem oder gefrorenem Boden sowie geschlossener Schneedecke dürfen keine Grabmäler gesetzt werden. Der Friedhofgärtner entscheidet in jedem Fall endgültig. 3 Für die Grabmalsetzung sind die Anweisungen des Friedhofgärtners oder dessen Personal zu befolgen. Der Zeitpunkt der gewünschten Grabmalsetzung ist dem Friedhofgärtner mindestens 2 Tage vorher bekannt zu geben. 4 Die Grabmalsetzungsarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr vorgenommen werden. 5 Die Grabmäler sollen auf einen dem Gewicht und der Größe angepassten Sockel aus Naturstein oder Beton gestellt und fachgerecht verbunden werden. Insbesondere bei Holzkreuzen ist zu beachten, dass das Holz nicht in direktem Kontakt mit dem Erdreich steht. Für die Sockel sind folgende Maße zu beachten: Mindestdicke 10 cm, Höchstvorsprung vorne und hinten je 8 cm, Obere Kante höchstens 10 cm über Gelände. 6 Die Ersteller/innen von Grabmälern dürfen den Rasen nicht mit Fahrzeugen befahren. Nicht mehr benötigte Erde und Schutt sind auf dem dafür vorgesehenen Platz zu deponieren oder abzuführen. 7 Werden bei solchen Arbeiten Grabstellen, Grabmäler, Wege oder Anlagen beschädigt, so haben die Verursachenden auf Anordnung des Friedhofgärtners den früheren Zustand wieder herzustellen oder entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Instandsetzung Ausnahmebestimmungen Art. 16 Schadhafte oder nicht mehr fest verankerte Grabmäler sind von den Unterhaltspflichtigen instandzusetzen. Art. 17 Der Fachleiter Liegenschaften ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu diesen Vorschriften zu bewilligen. Die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes sowie die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. V. Anpflanzung und Unterhalt der Gräber Allgemeines Art. 18 1 Die Gräber dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Fläche bepflanzt und unterhalten werden. Der Friedhofgärtner ist für die einheitliche Einfassung der Grabreihen sowie das Anbringen der Wegplatten zuständig. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. 2 Bäume und Sträucher, welche die Grabmäler überragen, dürfen nicht gepflanzt werden. Seite 6

3 Pflanzen, welche Nachbargräber oder die Friedhofanlagen beeinträchtigen, werden vom Friedhofgärtner entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt. 4 Kies- oder Steinabdeckungen auf Gräbern sind nicht zulässig. 5 Der Friedhofgärtner ist berechtigt, verwelkte, abgestorbene und nicht bewilligte Bepflanzungen, Blumen, Kränze und Gegenstände sowie Umgrenzungen, welche die Pflege beeinträchtigen, entschädigungslos wegzuräumen. Das Gleiche gilt für Bäume und Sträucher, welche die Grabmäler überragen. VI. Gebühren Graberstellung und -schließung Art. 19 Die Gebühren basieren auf den Richtlinien des Schweizerischen Gärtnermeisterverbandes. Das Inkasso erfolgt direkt durch den Friedhofgärtner. Grabgebühr Art. 20 Gebühr 1. Zivilrechtlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes = Saanen Erdbestattung/Urnenbeisetzung Fr. 0.00 Gemeinschaftsgrab Fr. 0.00 Familiengrab Erstbestattung Fr. 6'000.00 Zweitbestattung Fr. 2'000.00 Verlängerung Fr. 4'000.00 2. a) wenn Bürger von Saanen b) wenn die verstorbene Person früher während mindestens 15 Jahren in der EWG Saanen gewohnt hat. Erdbestattung/Urnenbeisetzung Fr. 600.00 Gemeinschaftsgrab Fr. 400.00 Familiengrab Erstbestattung Fr. 8'000.00 Zweitbestattung Fr. 4'000.00 Verlängerung Fr. 8'000.00 3. Wenn die/der Verstorbene infolge Liegenschaftsbesitzes während mindestens 10 Jahren in der EWG Saanen Einkommens- und/oder Vermögenssteuern entrichtete. Erdbestattung/Urnenbeisetzung Fr. 1'200.00 Gemeinschaftsgrab Fr. 800.00 Familiengrab Erstbestattung Fr. 8'000.00 Zweitbestattung Fr. 4'000.00 Verlängerung Fr. 8'000.00 4. Für alle anderen Fälle: Erdbestattung/Urnenbeisetzung Fr. 1 800.00 Gemeinschaftsgrab Fr. 1 000.00 Familiengrab Erstbestattung Fr. 8'000.00 Zweitbestattung Fr. 4'000.00 Verlängerung Fr. 8'000.00 Aufbahrung Art. 21 Gebühr Aufbahrungsgebühr zivilrechtlicher Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Saanen Fr. 0.00 zivilrechtlicher Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Gsteig oder Lauenen, je Todesfall Fr. 100.00 Seite 7

übrige Fälle, für den 1. Tag Fr. 100.00 übrige Fälle, für jeden weiteren Tag Fr. 50.00 Exhumierung Art. 22 1 Die Gemeindegebühr beträgt je Fall Fr. 4 000.--. 2 Graböffnung und -schließung erfolgen zusätzlich nach Art. 19. VII. Straf- und Schlussbestimmungen Allgemeines Art. 23 1 Widerhandlungen gegen die Friedhofverordnung und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Buße bis Fr. 2'000.-- bestraft. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Inkraftsetzung Aufhebung von Bestimmungen Art. 24 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Mit der Inkraftsetzung werden sämtliche dieser Verordnung widersprechende Weisungen und Regelungen aufgehoben. Beschlossen und genehmigt: Saanen, 19. Oktober 2010 GEMEINDERAT VON SAANEN Der Präsident: Der Direktor: gez. A. Kropf gez. A. Chissalé A. Kropf A. Chissalé Der Erlass der vorstehenden Verordnung wurde im Amtlichen Anzeiger Saanen Nr. 6 vom 8. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht. EINWOHNERGEMEINDE SAANEN Der Direktor: gez. A. Chissalé A. Chissalé Seite 8