Satzung. 1. Der am 28. Juni 1909 gegründete Verein führt den Namen. Elmshorner Ruder-Club von 1909 e. V.

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Transkript:

Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 28. Juni 1909 gegründete Verein führt den Namen Elmshorner Ruder-Club von 1909 e. V. 2. Der Verein ist unter der Nr. 666 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen. 3. Die Farben des Vereins sind weiß und blau, die Fahne ist wie nachstehend: 4. Der Verein mit Sitz in Elmshorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports. 5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 2 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2. Der Verein führt als Mitglieder: ausübende Die ausübenden Mitglieder können an der Jahreshauptversammlung voll berechtigt teilnehmen und das Bootshaus sowie das Rudergerät nach Maßgabe der Ruder- und Hausordnung benutzen.

2 unterstützende Die unterstützenden Mitglieder sind berechtigt, das Bootshaus nach Maßgabe der Hausordnung und das Rudergerät nur in Ausnahmefällen zu benutzen. Sie haben Zutritt zu allen Veranstaltungen und sind in der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt. Unterstützendes Mitglied kann werden, wer den Rudersport fördern, aber nicht (mehr) selbst rudern will. Ehrenmitglieder Wer sich um die Förderung des Vereins und des Rudersports besonders verdient gemacht hat, kann nach vorheriger Abstimmung im geschäftsführenden Vorstand von der Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie die ausübenden Mitglieder, ohne zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Ehrenvorsitzende Langjährige Vorsitzende, die aus Altersgründen ihren Vorsitz abgeben, haben ebenfalls die gleichen Rechte wie die ausübenden Mitglieder, ohne zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. 3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft besteht bis zum Tage des Ausscheidens. 2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum 31. Dezember jeden Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss im geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind: Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes sowie gegen die Grundsätze, nach denen der Verein geleitet wird. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins. Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zum Verein sich ergebenden Beitragspflicht nach fruchtloser Mahnung. 4. Gegen den Ausschluss von Mitgliedern ist der Rechtsweg ausgeschlossen, jedoch ist dem Ausgeschlossenen die Anrufung einer Entscheidung durch den Ältestenrat gestattet. 5. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden.

3 4 Beiträge 1. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder zur Zahlung von regelmäßigen Beiträgen verpflichtet. Neueintretende ausübende Mitglieder haben außerdem eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. 2. Die Höhe der Beiträge und der Eintrittsgebühr wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand. 7 Jahreshauptversammlung 1. Der geschäftsführende Vorstand beruft alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens bis zum Frühjahr des neuen Geschäftsjahres, eine Jahreshauptversammlung ein. Die Mitglieder müssen hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch die örtliche Tageszeitung unter der Mitteilung bzw. Bekanntgabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung eingeladen werden. Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten: Bestimmung des Protokollführers der Versammlung Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder Entlastung der Vorstandsmitglieder etwa anfallende Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer bzw. der Mitglieder des Ältestenrates Verschiedenes 2. Der Vorsitzende Verwaltung leitet die Jahreshauptversammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift vorzunehmen, die vom Leiter der Jahreshauptversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 3. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der besonderen Bestimmung der Satzung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften des 7. 2. Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ältestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. 3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung gemäß 7. 9 Vorstand 1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vorstands. Den Vorstand im Sinne des 26 BGB bilden der Vorsitzende Verwaltung, der Vorsitzende Freizeitsport, der Vorsitzende Leistungssport und der Vorsitzende Finanzen. Jeder vertritt den Elmshorner Ruder-Club allein. 2. Für das Innenverhältnis wird vereinbart: Bei folgenden Rechtsgeschäften sollen der Vorsitzende Verwaltung, der Vorsitzende Freizeitsport, der Vorsitzende Leistungssport und der Vorsitzende Finanzen nur gemeinschaftlich vertreten: Erwerb von Grundstücken Veräußerung von Grundstücken Belastung von Grundstücken Der geschäftsführende Vorstand regelt seine Vertretung und die Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand in der Geschäftsordnung. 3. Der Gesamtvorstand gliedert sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden Verwaltung, zugleich Vorsitzender des Vorstands dem Vorsitzenden Freizeitsport dem Vorsitzenden Leistungssport dem Vorsitzenden Finanzen Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Bereichsleitern: dem Leiter Freizeitsport dem Leiter Leistungssport dem Leiter Boots- und Fuhrpark dem Leiter Gebäude und Grundstück dem Jugendleiter

5 4. Der geschäftsführende Vorstand leitet ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins, er hat das Clubvermögen zu verwalten, die Versammlungen einzuberufen, deren Beschlüsse auszuführen und über zu veranstaltende Festlichkeiten zu bestimmen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fallen dem Vorsitzenden Verwaltung zwei Stimmen zu. Der ebenfalls ehrenamtliche, erweiterte Vorstand hat eine beratende Funktion und trägt dem geschäftsführenden Vorstand nur mehrheitlich beschlossene Meinungen vor. Jeder Bereichsleiter kann zu seiner Unterstützung, unabhängig von der Jahreshauptversammlung, eigenständig Mitglieder in seine Bereiche berufen. 5. Der nach 26 BGB geschäftsführende Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Personalunion im geschäftsführenden Vorstand ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Dabei ist Personalunion im erweiterten Vorstand ausgeschlossen. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablaufseiner Amtszeit jederzeit durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung aus wichtigen Gründen mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder seines Amtes enthoben werden. Aus denselben Gründen kann es sein Amt nach vierwöchiger vorheriger Aufkündigung niederlegen. 6. Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 7. Der Vorstand kann bei allen Verstößen von Mitgliedern gegen Ordnung und Satzung, die nicht zur Ausschließung führen, Verweise erteilen. 10 Ältestenrat 1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat gebildet. 2. Dem Ältestenrat gehören an: die Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren wählt 3. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Klärung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist. 4. Der Ältestenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 11 Jugendordnung Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbständig. Die Jugendordnung und deren Änderung bedürfen der Zustimmung

6 durch die Jahreshauptversammlung. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. 12 Kassenprüfung Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Elmshorner Ruder-Clubs laufend zu überwachen und der Jahreshauptversammlung über die Tätigkeit Bericht zu erstatten. 13 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elmshorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Wassersports zu verwenden hat. 14 Satzung Die Satzung ist für jedes Mitglied bindend; sie ist jedem Mitglied durch Aushang im Bootshaus und auf der Homepage des Vereins zugänglich. Satzungsänderungen sind mit Beschluss einer Jahreshauptversammlung bei Dreiviertelmehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. 15 Inkrafttreten der Satzung Die neue Satzung wird nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 10.11.2004 außer Kraft. In dieser Satzung sind immer weibliche und männliche Personen gemeint, auch wenn die männliche Person gewählt wurde. Elmshorn, 12. November 2014 Peter Westphal Vorsitzender Verwaltung