Förder- und Freundeskreis Elliniko SATZUNG

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Transkript:

Förder- und Freundeskreis Elliniko SATZUNG Hamburg, den 22. November 2013

Seite 1 von 4 SATZUNG FÖRDER- UND FREUNDESKREIS ELLINIKO 1 Name und Sitz Der Verein heißt Förder- und Freundeskreis Elliniko e. V. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2014. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie der Unterstützung von hilfebedürftigen Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung an ausländische Organisationen, insbesondere an die sozialmedizinische Praxis Elliniko. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung ( 51 bis 68 AO). 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3a Weiterleitung von Mitteln an ausländische Organisationen Die Weiterleitung von Mitteln an ausländische Organisationen erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht ausreichend nach, wird die Weiterleitung von Mitteln unverzüglich eingestellt.

Seite 2 von 4 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als höchstes Beschlussorgan der Vorstand 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist jährlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse zur Satzungsänderung können nur mit Zweidrittelmehrheit der persönlich anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse zur Vereinsauflösung können nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Mitglied zu beurkunden ( 58 IV BGB).

Seite 3 von 4 7 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. 26 BGB Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wählbar ist jede natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied im Verein ist. Ein Mitglied des Vorstandes scheidet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein aus dem Vorstand aus. 9 Geschäftsführender Vorstand / Beirat Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Seite 4 von 4 10 Revision Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für das Kinderhospiz Sternenbrücke e.v., Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 12 Schiedsvertrag Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung. Hamburg, den 22. November 2013