Leitfaden / Juniorprofessuren

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Transkript:

Leitfaden / Juniorprofessuren Für die Einrichtung von Juniorprofessuren und für die Erstellung des Berufungsvorschlags gilt das im Leitfaden für Berufungsverfahren unter den Punkten 1. 12. genannte Verfahren entsprechend. Im Folgenden werden die abweichenden und ergänzenden Regelungen für Juniorprofessuren sowie der unterschiedliche Ablauf für Juniorprofessuren mit und ohne tenure dargestellt. Stand: 04/2014

Einrichtung der Juniorprofessur durch Beschluss des Großen Fakultätsrats, Beschluss des Rektorats, Empfehlung des SA Struktur und des Senats sowie Beschluss des Universitätsrats Juniorprofessuren mit tenure: Zustimmung des MWK zur Funktionsbeschreibung erforderlich ( 46 Abs. 3 LHG) Juniorprofessuren ohne tenure: Zustimmung des MWK zur Funktionsbeschreibung nicht erforderlich Erstellung des Berufungsvorschlags; Beschlussfassung der BK und des Großen Fakultätsrats, Empfehlung des Senats und Beschlussfassung des Rektorats über den Berufungsvorschlag Juniorprofessuren mit tenure: wenn Hausberufung, Einvernehmen des MWK mit dem Berufungsvorschlag erforderlich Juniorprofessuren ohne tenure: Einvernehmen des MWK mit dem Berufungsvorschlag nicht erforderlich Berufung auf die Juniorprofessur Juniorprofessuren mit tenure: Evaluierung rechtzeitig vor Ablauf der ersten 4 Jahre 1) für die Entscheidung über die Verlängerung um weitere 2 Jahre Juniorprofessuren ohne tenure: Evaluierung rechtzeitig vor Ablauf der ersten 4 Jahre für die Entscheidung über die Verlängerung um weitere 2 Jahre rechtzeitig vor Ablauf der zweiten Periode von 2 Jahren 1) Einleitung eines kombinierten Verfahrens bestehend aus einem Selbstbericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors (Forschungs- und Lehrevaluation) und einem Vereinfachten Berufungsverfahren ohne Ausschreibung, jedoch mit Einsetzung einer BK, Einholen von Gutachten, Erstellung eines Berufungsvorschlags; Beschlussfassung der BK und des Großen Fakultätsrats, Empfehlung des Senats und Beschlussfassung des Rektorats über den Berufungsvorschlag nach sechs Jahren keine Verlängerung möglich Einvernehmen des MWK mit dem Berufungsvorschlag erforderlich Berufung auf die W3-Professur 1) Erhält die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor während der ersten oder der zweiten Phase des befristeten Dienstverhältnisses einen externen Ruf auf eine W3-Professur oder zeichnet sie/er sich durch herausragende Leistungen aus (z. B. Einwerbung eines Verbundprojekts, Zuerkennung eines renommierten Preises), kann das Berufungsverfahren auf die W3-Professur an der Universität Stuttgart vorzeitig eingeleitet werden. 2

13. Evaluierung der Juniorprofessur / Entscheidung über die Realisierung der tenure-option und Vereinfachtes Berufungsverfahren An der Universität Stuttgart werden Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren für die Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen/Beamten auf Zeit ernannt 1. Das Beamtenverhältnis kann auf Vorschlag der Fakultät auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn die/der Betreffende sich nach den Ergebnissen einer Evaluation der Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer/-in bewährt hat. 13.1 Evaluierung zur Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses nach vier Jahren Die Evaluierung findet im vierten Jahr der Juniorprofessur statt. Die Fakultät fordert die Juniorprofessorin/den Juniorprofessor auf, einen Selbstbericht abzufassen (siehe Anlage). Die folgenden Unterlagen dienen als Grundlage für die Beurteilung: 1. Selbstbericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors 2. zwei externe Gutachten über die Forschungs- und Lehrleistung 3. Ergebnis der Lehrevaluation 4. schriftliche Beurteilung der Lehrleistung durch den Studiendekan unter Einbindung der Studierendenvertretung Bei der Evaluierung von Juniorprofessuren mit tenure sollte die Beurteilung auch unter dem besonderen Aspekt der Realisierung der tenure-option erfolgen. Der Fakultätsvorstand legt dem Rektorat 1. einen Antrag auf Verlängerung/Beendigung des Dienstverhältnisses 2. und bei Juniorprofessuren mit tenure eine Stellungnahme zur strukturellen Einbindung der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers vor. Die Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses trifft das Rektorat. 13.1.1 Zulage nach der ersten Evaluierung Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren können nach 59 LBesGBW zur Gewinnung, Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Die Zulage wird an der Universität Stuttgart aufgrund der erfolgreichen Evaluation gewährt. Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung und die Festsetzung von deren Höhe ist das Rektorat. 13.1.2 Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßige/r Professor/in Der Senat kann einem Juniorprofessor/einer Juniorprofessorin nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Bezeichnung außerplanmäßige/r Professor/in verleihen ( 51 Abs. 9 LHG). Voraussetzung: sie/er muss sich nach den Ergebnissen einer Evaluation ihrer/seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer/in weiterhin bewährt haben und Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich wahrnehmen. 13.2 Entscheidung über die Realisierung der tenure-option / Vereinfachtes Berufungsverfahren Bei Juniorprofessuren mit tenure erstellt die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor als Grundlage für die Entscheidung über die Realisierung der tenure-option einen Selbstbericht (siehe 1 Für die Juniorprofessorin/den Juniorprofessor kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. Die genannten Regelungen gelten dann entsprechend. 3

Anlage). Der Berufung auf eine W3-Professur geht ein vereinfachtes Berufungsverfahren voraus, bei dem auf eine Ausschreibung verzichtet wird. 13.2.1 Einleitung des Verfahrens Vor Ende des fünften Jahres der Juniorprofessur fordert die Zentrale Verwaltung die Fakultät auf, das Verfahren einzuleiten und eine Berufungskommission vorzuschlagen. Die Fakultät fordert die Juniorprofessorin/den Juniorprofessor auf, den Selbstbericht abzufassen. Die Rektorin/der Rektor informiert den Senat über die Einleitung des Verfahrens. Der Senat bestellt auf Vorschlag des Rektorats eine Senatsberichterstatterin/einen Senatsberichterstatter für das Berufungsverfahren. Erhält die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor während der ersten oder der zweiten Phase des befristeten Dienstverhältnisses einen externen Ruf auf eine W3-Professur oder zeichnet sie/er sich durch herausragende Leistungen aus (z. B. Einwerbung eines Verbundprojekts, Zuerkennung eines renommierten Preises), kann das Berufungsverfahren auf die W3- Professur an der Universität Stuttgart vorzeitig eingeleitet werden. 13.2.2 Berufungskommission Für die Berufungskommission gelten die im Leitfaden für Berufungsverfahren unter Punkt 2. genannten Vorgaben entsprechend. 13.2.3 Ausschreibung Die Ausschreibung der W3-Professur entfällt. 13.2.4 Unterlagen für die Beurteilung Die folgenden Unterlagen dienen der Berufungskommission als Grundlage für ihre Beurteilung: 1. Selbstbericht der Juniorprofessorin / des Juniorprofessors 2. zwei externe Gutachten über die Forschungs- und Lehrleistung 3. Ergebnis der Lehrevaluation 4. schriftliche Beurteilung der Lehrleistung durch die Studiendekanin/den Studiendekan unter Einbindung der Studierendenvertretung 13.2.5 Vortrag und Gespräch mit der Berufungskommission Die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor hält einen Vortrag und führt ein Gespräch mit der Berufungskommission. 13.2.6 Erstellung eines Berufungsvorschlags Die Berufungskommission beschließt auf der Grundlage der externen Gutachten, des Selbstberichts, des Ergebnisses der Lehrevaluation, der Beurteilung durch die Studiendekanin/den Studiendekan, des Vortrags und des Gesprächs über den Berufungsvorschlag. 13.2.7 Berichte der/des Vorsitzenden der Berufungskommission, der Senatsberichterstatterin/des Senatsberichterstatters und der Gleichstellungsbeauftragten Für die Berichte der/des Vorsitzenden der Berufungskommission, der Senatsberichterstatterin/des Senatsberichterstatters und der Gleichstellungsbeauftragten gelten die im Leitfaden für Berufungsverfahren unter 11. genannten Vorgaben entsprechend, wobei im Bericht der/des Vorsitzenden der Berufungskommission die folgenden Punkte entfallen: Anzahl der eingegangenen Bewerbungen, Anzahl der eingegangenen Bewerbungen von Frauen, 4

Anzahl der Vorträge, Anzahl der Vorträge von Frauen, Ausschreibungstext sowie Datum und Ort der Veröffentlichung (national/international). An die Stelle der Begründung der Reihung tritt die Begründung für die Beantragung der Ernennung auf eine W3-Professur. Einer gesonderten Begründung und ausführlichen Erläuterung bedarf es abweichend von W2-/W3-Professuren lediglich dann, wenn hinsichtlich der Befürwortung der Ernennung auf eine W3-Professur von der in den Gutachten zum Ausdruck kommenden Meinung abgewichen wird, die Entscheidung des Großen Fakultätsrats vom Vorschlag der Berufungskommission abweicht. 13.2.8 Beschlussfassung durch die Fakultät, Empfehlung durch den Senat und Beschlussfassung durch das Rektorat entsprechend dem Verfahren bei W2- und W3-Professuren 13.2.9 Mitwirkung von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren in Promotions- und Habilitationsausschüssen Die Mitwirkung in Promotions- und Habilitationsausschüssen richtet sich nach der jeweils geltenden Promotions- bzw. Habilitationsordnung der Universität Stuttgart. Gemäß 7 Abs. 1 Promotionsordnung sind die Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren einer Fakultät Mitglieder im Promotionsausschuss, nicht jedoch im Habilitationsausschuss ( 3 Abs. 2 Habilitationsordnung). Ausschlaggebend ist die durch Prüfungen und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erworbene Qualifikation der Kommissionsmitglieder. Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren können nicht in Habilitationsausschüssen stimmberechtigt mitwirken, da sie die Qualifikation von Habilitierten noch nicht erworben haben. 5

Anlage/Selbstbericht Juniorprofessor Dr. Institut: Universität Stuttgart 1. Selbstbericht Forschung 1.1 Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen 1.2 Darstellung der Kooperation mit anderen Arbeitsgruppen (hochschulintern) 1.3 Forschungskooperationen und interdisziplinäre Zusammenarbeit regional, national und international 1.4 Publikationen im Berichtszeitraum 1.5 Anträge auf Drittmittel 1.6 Eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum 1.7 Auszeichnungen und Preise im Berichtszeitraum 1.8 Mitgliedschaften in wissenschaftlichen Gremien 1.9 Betreuung von Promotionen bzw. Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses 1.10 Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) bzw. Kooperation mit Praxisbereichen 6

1.11 ggf. weiteres fachspezifisches Kriterium / weitere fachspezifische Kriterien 2. Selbstbericht Lehre 2.1 Kurze Erläuterung zur Einbindung in den Studiengang/die Studiengänge 2.2 Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Vorlesung, Übung, Seminar) und kurze Darstellung der Lehrinhalte 2.3 Beratung und Betreuung der Studierenden 2.4 Betreuung von Studienabschlussarbeiten 2.5 ggf. weiteres fachspezifisches Kriterium / weitere fachspezifische Kriterien 3. Selbstverwaltung, universitäre Arbeitsgruppen, eigene Weiterbildung Kurze Darstellung der entsprechenden Aktivitäten und des eigenen Beitrags 7