Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -
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- Ingrid Gerber
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1 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Auf der Grundlage des 12 der Grundordnung der Universität Hildesheim hat der Senat der Universität Hildesheim die nachfolgende Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beschlossen. 1 Allgemeine Regelungen (1) Diese Ordnung regelt die Durchführung von Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. (2) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Vor Beantragung der Ausschreibung wird die Denomination, Wertigkeit und Ausstattung von dem Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat festgelegt. Die Ausschreibung erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichsrats nach Stellungnahme des Senats. Die Ausschreibung muss die Bezeichnung der Stelle, den Aufgabenbereich, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten. (3) Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll oder wenn eine Professorin oder ein Professor auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung auf Dauer berufen werden soll. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Absehen von einer Ausschreibung erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten. Über den Verzicht auf Ausschreibung entscheidet das Präsidium. (4) Entscheidungen von Organen, Gremien und Kommissionen (Gremien) in Verfahren nach Absatz 1 und solche, die derartige Verfahren unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder der Professorengruppe. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der Hochschullehrergruppe. Bei der Erstellung von Vorschlägen zur Berufung bzw. zur Bestellung ist die Mehrheit der Kommission berechtigt, ihren Vorschlag zusätzlich vorzulegen. Daneben ist jedes Mitglied der Kommission berechtigt, einen Minderheitenvorschlag vorzulegen. Bei Entscheidungen nach Satz 1 haben Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.
2 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 11-2 Einrichtung einer Berufungskommission (1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein. Ihre Amtszeit endet mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens. Betreffen die Lehraufgaben einer zu besetzenden Professur das Fachgebiet eines anderen Fachbereichs, so ist dieser bei der Aufstellung des Berufungsvorschlags zu beteiligen. Niemand darf einer Berufungskommission angehören, die Vorschläge über seine eigene Nachfolge zu machen hat. (2) Die Berufungskommission besteht aus: 1. drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe 2. je einem Mitglied a) der Studierendengruppe b) der Mitarbeitergruppe c) der MTV-Gruppe mit beratender Stimme ohne Stimmrecht. (3) Mindestens 40 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. (4) Der Fachbereichsrat kann beschließen, dass die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission gegenüber der Regelung des Absatzes 2 verdoppelt wird. (5) Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. Die Mitwirkung ist durch die Mitgliedschaft mindestens einer externen Hochschullehrerin bzw. eines externen Hochschullehrers in der Berufungskommission sichergestellt. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann der Fachbereichsrat auswärtige sachverständige Personen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in die Berufungskommission bestellen. (6) Die Berufungskommission wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied der Hochschullehrergruppe zur/zum Vorsitzende/n. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds der Hochschullehrergruppe den Ausschlag. (7) Der Berufungskommission gehört die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme an. Sie ist wie ein Mitglied zu informieren und einzuladen. Sie nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung.
3 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 12-3 Berufungsverfahren (1) Die Berufungskommission erstellt eine Empfehlung für den Berufungsvorschlag. Der Fachbereichsrat beschließt den Berufungsvorschlag. Der Berufungsvorschlag wird vom Dekanat der Gleichstellungsbeauftragten zur Stellungnahme vorgelegt. Das Präsidium ist über die Sitzungen der Berufungskommissionen zu informieren. (2) Das Dekanat legt den Berufungsvorschlag und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten über das Präsidium dem Senat vor. Der Senat nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung und kann ihn einmal zur erneuten Beschlussfassung über das Präsidium und das Dekanat an den Fachbereichsrat zurückverweisen. Die Zurückverweisung ist zu begründen. (3) Nach Stellungnahme des Senats entscheidet das Präsidium über den Berufungsvorschlag. Das Präsidium soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrages geltend macht. Der vom Präsidium beschlossene Berufungsvorschlag wird dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vorgelegt. (4) Das Präsidium beruft die Professorinnen und Professoren im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach Abschluss einer Zielvereinbarung. Das zuständige Dekanat ist an den Berufungsverhandlungen zu beteiligen. (5) Der Stiftungsrat kann bereits im Rahmen der Genehmigung der Erstberufung sein Einverständnis zur Durchführung von Bleibeverhandlungen sowie zur Berufung auf Lebenszeit erteilen. 4 Berufungsvorschlag (1) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung in Forschung und Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. (2) Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Universität Hildesheim nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität Hildesheim wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. (3) Der Berufungsvorschlag des Fachbereichsrates und die Stellungnahme des Senats beinhalten eine Stellungnahme zur Möglichkeit der Berufung auf Lebenszeit im Anschluss
4 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 13 - an eine Berufung auf Zeit bzw. zur Möglichkeit des Angebots einer höherwertigen Stelle im Rahmen von Bleibeverhandlungen. 5 Verfahren zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Erstellung eines Vorschlags zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Auswahlkommission ein. Für die Auswahlkommission gelten die Regelungen des 2 entsprechend. (2) Das Präsidium beschließt über den Vorschlag und bestellt die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Die Regelungen des 3 gelten entsprechend mit Ausnahme der Regelung zur Einbeziehung des Stiftungsrates. (3) Der Vorschlag zur Bestellung soll drei Personen umfassen. Die Erstellung erfolgt unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann nur verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. Die Gutachten sollen inhaltlich den Vorgaben des 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechen. (4) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer von 3 Jahren begründet. Es kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. Anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Präsidiums setzt der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Evaluationskommission ein. Näheres regelt die Richtlinie zur Zwischenevaluation von Juniorprofessorinnen/ Juniorprofessoren an der Universität Hildesheim vom in der im Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Verfahrens gültigen Fassung. Das Präsidium entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Verlängerung des Dienstverhältnisses. (5) 4 Absatz 3 gilt entsprechend. 6 Berufung auf Lebenszeit (1) Bei Berufungen auf Dauer im Anschluss an eine Juniorprofessur oder Professur auf Zeit entscheidet das Präsidium über den Verzicht auf Ausschreibung und die Berufung. (2) Der zuständige Fachbereichsrat und der Senat sind an der Berufung auf Lebenszeit angemessen zu beteiligen. Bei der Beteiligung sind die Entscheidungen im Sinne des 4 Absatz 3 bzw. 5 Absatz 5 zu beachten. (3) Das Präsidium entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat über die Vorlage an den Stiftungsrat. Die Entscheidung des Stiftungsrates im Sinne des 3 Absatz 5 ist zu beachten. Wird zwischen Präsidium und Dekanat kein Einvernehmen über eine Berufung auf Lebenszeit erzielt, hat sowohl das Dekanat als auch das Präsidium die Möglichkeit, unabhängig von 3 Absatz 5 die Frage der Entfristung dem Stiftungsrat zur Entscheidung
5 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 14 - vorzulegen. Das Präsidium beruft im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren nach Abschluss einer Zielvereinbarung. 7 Bleibeverhandlungen bei Berufungsangebot einer anderen Hochschule oder eines sonstigen Beschäftigungsangebots (1) Nach Entscheidung über den Verzicht auf Ausschreibung gemäß 1 Absatz 3 Satz 2 führt das Präsidium Bleibeverhandlungen. (2) Der zuständige Fachbereichsrat und der Senat sind an den Bleibeverhandlungen angemessen zu beteiligen. Bei der Beteiligung sind die Entscheidungen im Sinne des 4 Absatz 3 bzw. 5 Absatz 5 zu beachten. (3) Das Präsidium entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat über die Vorlage an den Stiftungsrat. Die Entscheidung des Stiftungsrates im Sinne des 3 Absatz 5 ist zu beachten. Das Präsidium entscheidet über das Bleibeangebot im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach Abschluss einer Zielvereinbarung. 8 Durchführung von Berufungsverfahren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen (1) Die Universität kann mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen. In der Ausschreibung ist auf die Kooperation hinzuweisen. Die Berufungskommission setzt sich aus Mitgliedern der Universität und Beschäftigten der außeruniversitären Forschungseinrichtung zusammen. Die Berufung durch die Universität bedarf der Zustimmung der außeruniversitären Forschungseinrichtung. Erfolgt eine Zustimmung nicht, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Für das Berufungsverfahren, insbesondere für die Zusammensetzung, Größe und Beschlussfassung der Berufungskommission gelten die Regeln dieser Ordnung entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann durch Vereinbarung festgelegt werden, dass die Universität und die Forschungseinrichtung jeweils eine eigene Berufungskommission einrichtet. Die Berufungskommissionen tagen grundsätzlich in gemeinsamen Sitzungen. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen übernehmen abwechselnd die jeweiligen Vorsitzenden der Berufungskommissionen. Die von der Universität eingesetzte Berufungskommission beschließt vorbehaltlich der Zustimmung der Berufungskommission der außeruniversitären Forschungseinrichtung über die Empfehlung für den Berufungsvorschlag. Erfolgt eine Zustimmung nicht, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Absatz 1 Satz 6 gilt für die Berufungskommission der Universität entsprechend. 9 Inkrafttreten Diese Neufassung der Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hildesheim am Tage nach ihrer Verkündung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft.
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