Hundesteuersatzung für die Große Kreisstadt Torgau

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1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

Transkript:

Hundesteuersatzung für die Große Kreisstadt Torgau Auf Grund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie 10 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVPGefHundG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Torgau nachfolgend Stadt genannt- die folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Stadt erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern. (3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des 1 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde: 1. American Staffordshire Terrier 2. Bullterrier 3. Pitbull Terrier Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der jeweils zuständigen Polizeibehörde festgestellt wurde. (4) Absatz 3 gilt nicht für Hunde, bei denen durch eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde die Gefährlichkeit widerlegt wurde. Der Hundehalter hat die Bescheinigung nachzuweisen. Als Nachweis gilt die Vorlage der Negativbescheinigung oder einer beglaubigten Kopie. (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. 3 Steuerschuldner (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer. (5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

4 Haftung Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht am 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem der Wegzug erfolgte. 6 Steuersatz (1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr a) für den ersten Hund 60,00 Euro b) für den zweiten und jeden weiteren Hund 100,00 Euro (2) Werden neben den in 9 aufgeführten steuerermäßigten Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1b. (3) Steuerbefreiungen nach 8 bleiben unberührt. (4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln. 7 Steuersatz für gefährliche Hunde Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr a) für den ersten Hund 300,00 Euro b) für jeden weiteren Hund 600,00 Euro 8 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von 1. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen (Markenzeichen B, BL, ag, H oder G im Schwerbehindertenausweis), 2. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Diensthunde der Polizei, des Zolls und des Bundesgrenzschutzes) dienen; 3. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen sowie Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser- Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;

4. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zu Jagdzwecken dienen. Das Ablegen der Jagdeignungsprüfung ist durch ein entsprechendes Prüfzeugnis nachzuweisen. Außerdem ist durch ein amtliches Dokument nachzuweisen, dass der Halter des Hundes Jagdausübungsberechtigter ist, 4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind, 5. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, (2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde. 9 Steuerermäßigung (1) Die Hundesteuer nach 6 Abs. 1 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für 1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden, 2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn das Gebäude mehr als 300 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 3. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, 4. Hunde, die von Hilfeempfängern (Hilfe zum Lebensunterhalt 19 SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 41 SGB XIII oder Arbeitslosengeld II 7 SGB II) gehalten werden, jedoch nur für einen Hund. 5. Hunde, für die ein Abrichtekennzeichen (AKZ) nach den Bestimmungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen nachgewiesen werden kann. Das AKZ wird nur anerkannt, wenn dies in einem der Arbeitsgemeinschaft für Zuchtvereine und Gebrauchshunde (AZG) angehörenden oder von der Federal Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Gebrauchshundeverband bzw. von der FCI anerkannten Rassehundezuchtverein für Gebrauchshunde unter einem von der FCI anerkannten Leistungsrichter (LR) abgelegt ist. (2) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von 6 Abs. 1 b. (3) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde. 10 Zwingersteuer (1) Die Hundesteuer für Hundezüchter beträgt 100,00 Euro, wenn 1. mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten werden, 2. der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zuchtund Stammbuch eingetragen sind, 3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden, 4. aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigungen vorgelegt werden können. (2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken 11 Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres; in den Fällen nach 5 Abs.2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für 8 Ziffer 1 und 2. (3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn 1. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, 2. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht 12 Entrichtung der Hundesteuer (1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dieser Bescheid gilt auch für Folgejahre bis eine Änderung eintritt. (2) Die Steuer ist am 01. Juli für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach 5 Abs.2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach 6 festgesetztem Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet. 13 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt unter Angabe der Rasse und der Herkunft des Tieres schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Stadt im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert. (2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. (5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. 14 Steueraufsicht (1) Für jeden Hund, dessen Haltung in der Stadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken mit dem Aufdruck Große Kreisstadt Torgau 2016 2017 bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig; gleiches gilt für die ab dem Jahr 2017 ohne Jahreszahl auszugebenden Hundesteuermarken. Die Stadt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. (4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach 10 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken je steuerlich angemeldeten Zwinger.

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach 13 Abs. 2 dieser Satzung zurückzugeben. (6) Bei Verlust und bei unbrauchbar gewordener Steuermarken wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten erhoben. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer 1. seiner Meldepflicht nach 13 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. der Verpflichtung zur Anbringung der Hundesteuermarke am Halsband des Hundes nach 14 Abs. 2 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus 6 Abs. 3 SächsKAG in der jeweils gültigen Fassung.