Satzung über die Erhebung von Hundesteuer
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- Sophia Schuler
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1 1 von 5 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Auf Grund der 4 und 73 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVBl. S. 55 berichtigt durch Gesetz vom , GVBl. S. 159 sowie dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG vom SächsGVBl S. 358) und der DVOGefHundG vom 1. November 2000 (SächsGVBl S. 467) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift über gefährliche Hunde (VwV Gef Hunde vom 28. September 2001) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beilrode am folgende Satzung über die Hundesteuer beschlossen: 1 Steuererhebung Die Gemeinde Beilrode erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Beilrode. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. (2) Abweichend vom Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Beilrode aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern. (3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde: a) American Staffordshire Terrier b) Bullterrier c) Pitbull-Terrier Absatz 3 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundsteuer
2 2 von 5 (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner der Hundesteuer. 4 Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund. (2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar 3 Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt (Stichtag) gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am ersten Tage des auf den Stichtag folgenden Kalendermonats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (4) Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach dem Beginn eines Kalenderjahres gehalten, so entsteht keine Steuerschuld, wenn der Hund für diesen Zeitraum nachweisbar in einer anderen Gemeinde des Bundesgebietes bereits versteuert wurde und keine anteilige Erstattung der dort erhobenen Steuer nach Abmeldung des Hundes erfolgte. Den Nachweis hat der Hundehalter zu erbringen. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz eines Hundes beträgt im Kalenderjahr 30,00 Euro. (2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. (3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln. 6 Steuersatz für gefährliche Hunde Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach 2 Abs.3 beträgt im Kalenderjahr für den ersten Hund 250,00 Euro, für jeden weiteren Hund 300,00 Euro. 7 Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von 1. Blindenführhunden; 2. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen; 3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, auch wenn der Halter ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist; 4. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind; 5. Hunden, die zu wissenschaftlichen Zwecken in Instituten oder Laboratorien gehalten werden und für Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt ist;
3 3 von 5 6. Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem im 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; 7. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind; 8. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl; 9. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 8 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer nach 5 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für: 1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; 2. Abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; (2) Werden in Absatz 1 aufgeführte Hunde neben anderen Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von 5 Abs Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind. (2) Als Zwingersteuer wird ein Steuersatz von 150 Euro erhoben. (3) Abs. 1 gilt auch für den gewerblichen Handel mit Hunden 10 Bestimmungen über die Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Im Übrigen wird auf 4 verwiesen. (2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des auf den Antrag folgenden Kalendermonats gewährt. Die Steuervergünstigung ist jährlich neu zu beantragen. (3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn die Hunde, für die Steuervergünstigungen in Anspruch genommen wurden, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, in den Fällen der 7 und 8, wenn
4 4 von 5 die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht, (4) Für die Haltung gefährlicher Hunde gemäß 1 Abs. 1 DVOGefHundG wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt. 11 Entrichtung der Steuer Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt. Die Steuer ist am für das ganze Kalenderjahr fällig. In den Fällen des 4 Abs. 2 ist sie mit dem nach 5 Abs. 3 festgesetzten Teilbetrag mit Beginn der Steuerpflicht fällig. 12 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 u. 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 13 Steuermarken (1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei Anmeldung von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für anzeigepflichtige, jedoch steuerfreie Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald eine schriftliche Anzeige erstattet wurde. (2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach 9 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der schriftlichen Anzeige nach 12 Abs. 2 dieser Satzung der Gemeinde zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer
5 5 von 5 1. seiner Meldepflicht nach 12 Abs. 1,2 oder 3 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. der Verpflichtung zur Anbringung der Hundesteuermarke am Halsband des Hundes nach 13 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab in Kraft Ausgefertigt am: Heike Schmidt Bürgermeisterin
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