Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Genthin

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1 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Genthin - A m t s b l a t t Jahrgang, Nr. 03 Freitag, Inhalt A Amtliche Bekanntmachungen Seite Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates 1 der Stadt Genthin vom Hundesteuersatzung der Stadt Genthin 2 Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des 3. Entwurfes der 5. Änderung des 5 fortgeltenden Flächennutzungsplanes der Stadt Genthin B Informationen und Termine Seite Befragungen im Rahmen der Zensus 6 Termine 6 A Amtliche Bekanntmachungen Stadt Genthin Bekanntmachung Der Stadtrat der Stadt Genthin führte am seine 27. ordentliche Sitzung durch. Folgende Beschlüsse wurden in dieser Sitzung gefasst: Vorlage- Gegenstand der Vorlage Nummer /SR-190 Abberufung des bisherigen Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Altenplathow /SR /SR /SR /SR /SR /SR /SR-177/ /SR /SR Änderung FNP, Billigung des 3. Entwurfs und Auslegungsbeschluss für die erneute Auslegung nach 4 a Abs. 3 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Gestaltungsvorgabe Fußgänger Brücke Kanal ( Henkelbrücke) Var.1 - geä. Brücke Rad/Gehweganlagen straßenbegleitend B1 vom Wasserturm bis zur Friedensbrücke, Selbstbindungsbeschluss Auslobung des "Bürgerpreises der Stadt Genthin" geändert beschlossen Erarbeitung eines Leitbildes für die Stadt Genthin Einführung der Doppik - Inventarisierung von beweglichem Anlagevermögen Hundesteuersatzung der Stadt Genthin - Änderungsbeschluss OT Tucheim, Grundstücksübertragung Burger Str. OT Tucheim, Verkauf einer Teilfläche aus dem ehem. Bachbett, Gemarkung Tucheim, Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 1 Ausgabe 03 / 2012 vom

2 /SR /SR-191 Durchführungsvertrag zur Erschließung des Wohngebietes "Am Mühlengraben Ost" Personalie - Einstellung gez. Bernicke Bürgermeister Stadt Genthin Bekanntmachung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Genthin Auf der Grundlage der 4, 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin am folgende geänderte Fassung der Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Genthin erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen in der Stadt Genthin und in seinen Ortschaften. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund drei Monate alt ist. 2 Steuerschuldner/Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb, Verein aufgenommen hat. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. (4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine haben eine natürliche Person als Halter eines oder mehrerer Hunde zu bestimmen, die für die Zahlung der Steuer verantwortlich ist. (6) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist; bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, nach dem der Hund drei Monate alt geworden ist. (2) In den Fällen des 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. (4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Gemeindegebiet endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer in der Stadt Genthin anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt ( 3 Abs. 1). 5 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer wird bis zu einer Wertgrenze von 30,00 Euro je zur Hälfte am und eines jeden Jahres fällig. Darüber hinausgehende Steuern werden in vierteljährlichen Teilbeträgen zum , , und eines jeden Jahres fällig. Die Steuer kann auf Antrag mit dem Jahresbetrag am eines jeden Jahres gezahlt werden. (3) Die Steuer in den Ortschaften Tucheim, Gladau und Paplitz mit ihren Ortsteilen ist am eines jeden Jahres fällig. 6 Steuersatz Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 2 Ausgabe 03 / 2012 vom

3 (1) Die Steuer im Stadtgebiet Genthin beträgt jährlich a) für die Haltung des ersten Hundes 48,00 b) für die Haltung des zweiten und jeden weiteren Hundes 60,00. (2) In Wertung des dörflichen Charakters beträgt die Steuer für die Ortsteile Hagen, Hüttermühle, Fienerode, Mützel, Parchen, Wiechenberg 50% der geltenden Sätze nach Abs. 1. Daraus ergibt sich eine jährliche Steuer a) für die Haltung des ersten Hundes 24,00 b) für die Haltung des zweiten und jeden weiteren Hunde 30,00. (3) Abweichend von den vorgenannten Steuersätzen gelten auf der Grundlage der abgeschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen die dort getroffenen Regelungen zur Erhebung der Hundesteuer entsprechend der vorliegenden Satzungen der damaligen Gemeinden bis zum weiter. Aus technischen Gründen und im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird der Geltungsbereich der Hundesteuersatzung der Einheitsgemeinde Stadt Genthin erstmals zum auf alle Ortsteile ausgedehnt. (4) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht zu berücksichtigen. (5) Hunde, für die eine Steuerfreiheit nach 7 besteht oder eine Steuerermäßigung nach 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (6) Abweichend von Abs. 1-5 wird die Steuer für das Halten neu angemeldeter gefährlicher Hunde ab Inkrafttreten dieser Satzung im Stadtgebiet oder in den Ortschaften der Stadt Genthin mit ihren Ortsteilen jährlich mit folgendem abweichenden Steuersatz festgesetzt: a) für einen gefährlichen Hund 500,00 EUR b) für zwei oder mehr gefährliche Hunde 600,00 EUR je Hund. (7) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind die gemäß 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes, in seiner jeweils gültigen Fassung, gelisteten Hunde. Nachrichtlich handelt es sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses um folgende Rassen: American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. 7 Steuerfreiheit (1) Steuerfrei ist das Halten von Hunden bei a) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind, b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und soweit möglich seinen Besitzer geführt und der Stadt auf Verlangen vorgelegt werden. 8 Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: (1) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen, (2) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden, (3) Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Erwerb. Als Nachweis gilt die Vorlage eines Kaufvertrages o. ä. zwischen Erwerber und Tierheim. 9 Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 6 ermäßigt für: (1) einen Hund, der der Bewachung von bewohnten Gebäuden dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, (2) einen Hund, der der Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, (3) Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (4) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 3 Ausgabe 03 / 2012 vom

4 (5) Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten, die im Besitz eines Jagdscheines sind und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen. (6) Hunde, die über Hundesportvereine des DVG eine Prüfung vor einem Leistungsprüfer mit Erfolg abgelegt haben und dessen Halter nachweislich Mitglied in einem Hundesportverein des DVG ist. Das Ablegen der Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses sowie der Kopie des Richterberichtes nachzuweisen. Die Ermäßigung ist jährlich bis zum 15. Dezember des Vorjahres neu zu beantragen und gilt ab Antragsstellung. 10 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen (1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den 9 und 10 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des 3 Abs.1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich. (2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll: a)für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, b)entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden, c)die in den Fällen des 10 Nr. 3 und 5 geforderte Prüfung vor dem im Abs.1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben, d)und wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist. 11 Meldepflicht (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. Bei der Anmeldung ist die Rasse anzugeben. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. (2) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Stadt dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen. 12 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt Genthin verbleibt, ausgegeben. (2) Bis zur Ausgabe bzw. Übersendung einer neuen Steuermarke behält die bisherige Hundesteuermarke ihre Gültigkeit. (3) Der Hundehalter oder die mit der Führung beauftragte Person darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke führen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt zurückzugeben. (5) Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Halter eine neue Marke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Ziffer 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter a) gemäß 3 Ziffer 1 4 die Entstehung der Steuerpflicht nicht beachtet, b) gemäß 5 Ziffer 2 am eines Jahres seinen Jahresbetrag nicht zahlt, obwohl er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, c) gemäß 7 Ziffer 1 a sich länger als zwei Monate in der Stadt aufhält und seinen Hund nicht anmeldet oder die aufgezeigten Nachweise nicht beibringt, d) gemäß 7 Ziffer 1 b die geforderten Nachweise nicht beibringt, e) gemäß 8 Ziffer 2 a d die Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt, jedoch den Wegfall der Voraussetzungen nicht rechtzeitig anzeigt, f) gemäß 9 eine Steuerbefreiung auf Antrag gewährt bekommt und den Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 3 nicht rechtzeitig anzeigt, g) gemäß 10 eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt bekommt, jedoch den Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 6 nicht rechtzeitig anzeigt, h) gemäß 11 Abs. 1 einen Hund nicht rechtzeitig anmeldet, i) gemäß 11 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, j) gemäß 11 Abs. 3 die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, k) gemäß 12 Abs. 3 als Hundehalter oder mit der Führung des Hundes außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstückes beauftragt wurde und dem Hund nicht sichtbar die Steuermarke anlegt und die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt, l) gemäß 12 Abs. 4 die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht an die Stadt zurückgibt, Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 4 Ausgabe 03 / 2012 vom

5 m) gemäß 12 Abs. 5 die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke nicht zurückgibt, obwohl er eine Ersatzmarke erhalten hat. 14 Billigkeitsmaßnahmen Im Einzelfall können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für Billigkeitsmaßnahmen gilt außerdem 13a Abs. 1 des KAG-LSA. 15 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Genthin bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 11 Abs Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen über die Erhebung von Hundesteuern unter Berücksichtigung der Regelungen in 6 Abs. 3 außer Kraft. Genthin, gez. Bernicke Bürgermeister (Siegel) Stadt Genthin Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des 3. Entwurfs der 5. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplanes der Stadt Genthin Der Stadtrat der Stadt Genthin hat am in öffentlicher Sitzung den geänderten 3. Entwurf der 5. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplanes der Stadt Genthin gebilligt und beschlossen, diesen nach 3 Abs. 2 i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück in der Gemarkung Genthin, Flur 23, Flurstück Im Einzelnen gilt der Lageplan vom Februar Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: Der geänderte Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Plankarte, Begründung und Umweltbericht vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Genthin, Fachbereich Bau, Lindenstraße 2 im Sachbereich Planung während der Dienstzeiten: Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr nach 4a Abs. 3 BauGB verkürzt öffentlich ausgelegt. Folgende wesentliche umweltbezogene Information und Stellungnahmen liegen bereits vor und werden mit dem 3. Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich ausgelegt: Information/Stellungnahme Umweltbezogene Themen -Landkreis Jerichower Land Naturschutz/ Eingriffsregelungen -Landesverwaltungsamt LSA Schutzgut Boden Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen und Hinweise nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung bei der Stadtverwaltung Genthin, Fachbereich Bau, Lindenstraße 2 schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 5 Ausgabe 03 / 2012 vom

6 Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen und Hinweise mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Genthin, gez. Bernicke Bürgermeister B Informationen und Termine Auch 2012 sind Befragungen im Rahmen des Zensus 2011 notwendig Bisher waren die örtlichen Erhebungsstellen des Zensus 2011 für die Befragung in ca. zehn Prozent der Haushalte und die Befragung in Sonderbereichen (Wohnheime, Alten- und Pflegeheime etc.) zuständig. Diese Aufgaben wurden im Verantwortungsbereich der Erhebungsstelle Genthin bis auf wenige Fälle abgeschlossen. Seit Mai 2011 führt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt direkt auf dem Postweg die Gebäude- und Wohnungszählung, die umfangreichste Erhebung im Rahmen des Zensus 2011, durch. In den meisten Fällen sind die Rückläufe schon eingetroffen. In einzelnen Fällen bleibt jedoch die Antwort aus, beispielsweise wenn für ein Gebäude kein Eigentümer ermittelt werden konnte. Für solche Fälle ist eine so genannte Begehung vorgesehen und die wird durch die jeweils für die Kommune zuständige örtliche Erhebungsstelle mit ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern vorgenommen. Auch die Erhebungsstelle Genthin hat in den kommenden Monaten noch zahlreiche Begehungen vorzunehmen. An den Anschriften, wo Unstimmigkeiten in den vorliegenden Daten vorhanden sind, werden die Bewohner befragt. Ab Ende Februar werden daher wieder Erhebungsbeauftragte in den Einheitsgemeinden Genthin, Elbe-Parey und Jerichow unterwegs sein, die diese Aufgaben wahrnehmen. Sie werden teils in die orangefarbenen Fragebögen Angaben zum Wohngebäude aufnehmen und teils Angaben zu den Bewohnern in grüne Fragebögen eintragen. Gebäude- und Wohnungsbesitzer sowie die Bewohnerinnen und Bewohner der aufgesuchten Anschriften sind in jedem Fall auskunftspflichtig gem. 18 Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011 v. 08. Juli 2009). Jeder Erhebungsbeauftragte hat einen von der Erhebungsstelle Genthin ausgestellten Ausweis zur Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, der nur in Verbindung mit dem Personalausweis gilt. Er ist zu Beginn einer Befragung vorzuzeigen. Selbstverständlich sind die eingesetzten Erhebungsbeauftragten zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung über die erhobenen Daten verpflichtet. Der Einlass der Erhebungsbeauftragten in die Wohnung ist nicht zwingend erforderlich. Falls Nachbarn jemand beobachten, der ein Gebäude näher in Augenschein nimmt, könnte es ebenfalls ein Erhebungsbeauftragter der Erhebungsstelle Genthin sein. Wer Fragen zu diesem Thema hat, kann sich gern bei der Erhebungsstelle Genthin, Frau Wagner, unter Tel melden. Termine :00 Uhr 12:00 Uhr :00 Uhr :00 Uhr 11:00 Uhr Uhr 18:00 Uhr :00 Uhr :30 Uhr 14:30 Uhr :00 Uhr :00 Uhr :00 Uhr *** Samstagsausleihe Stadt- u. Kreisbibliothek Edlef Köppen Bildungstreff-Veranstaltungsreihe der Kreisvolkshochschule JL und der Stadt- u. Kreisbibliothek Edlef Köppen Genthin, Reisevortrag: West-Papua/Teil 1 Zu Besuch in der Steinzeit, Referentin: Kathrin Senst Eintritt 3,00 Gemeinsame Sprechstunde von Polizeirevier und Stadtverwaltung zur Kriminalpräventation, mit Herrn Simon, Beratungstag Stasi Landesbehörde Zusammenkunft der Kreisseniorenvertretung Jerichower Land Stadt- u. Kreisbibliothek Edlef Köppen Wasser- und Bodenanalysen Bildungstreff-Veranstaltungsreihe der Kreisvolkshochschule JL und der Stadt- u. Kreisbibliothek Edlef Köppen Genthin, Reisevortrag: West-Papua/Teil 2 Eine abenteuerliche Reise durch Papua, Referentin: Kathrin Senst Eintritt 3,00 Treffen Freundeskreis, Edlef-Köppen-Freundeskreis für Mitglieder und alle an der Thematik Interessierte mit Herrn Titze, Lesecafè: eine Gemeinschaftsveranstaltung des Blinden- u. Sehbehinderten Verbandes u. der Stadt- u. Kreisbibliothek, Gast: Frau Hetti Nagel liest aus dem Manuskript Ihres 1. Buches Erinnerungen Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 6 Ausgabe 03 / 2012 vom

7 :00 17:00 Uhr :30 Uhr 20:00 Uhr Uhr Uhr :30 Uhr 20:00 Uhr :00 Uhr Gemeinsame Sprechstunde von Polizeirevier und Stadtverwaltung zur Kriminalpräventation, mit Herrn Matthies, Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen während der Trennungszeit und nach der Scheidung, Vortrag wird durchgeführt von der: ISUV Bezirksstelle, vertreten durch die Rechtsanwältin Frau Kister, mit Herrn Simon, mit Herrn Titze, mit Herrn Matthies, mit Herrn Simon, mit Herrn Titze, ISUV Bezirksstelle, vertreten durch Rechtsanwältin Frau Kister Benefizkonzert zu Gunsten der Sanierung der Schinkelkirche in Kleinwusterwitz, Ludwig Güttler/ Friedrich Kircheis Trompete & Corno da caccia/ Orgel Dom zu Brandenburg, Kartenvorverkauf Touristinformation Genthin o. Service Center der Volksstimme Herausgeber: Stadt Genthin, Marktplatz 3, Genthin, Tel / , Fax: / Zusammenstellung: Frau Thie, Tel / Redaktionsschluss dieser Ausgabe: Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und wird kostenlos abgegeben. Es ist im Rathaus der Stadt Genthin sowie in den Ortschaftsbüros erhältlich. Das Amtsblatt kann von der Homepage herunter geladen werden. Interessenten können sich in den E- Mail-Verteiler eintragen lassen über die Homepage der Stadt Genthin oder direkt per an buero.stadtrat@stadt-genthin.de. Amtliches Mitteilungsblatt Genthin Seite 7 Ausgabe 03 / 2012 vom

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