Satzung. 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer. 2 Steuerschuldner, Haftung. 3 Steuerbefreiung

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Transkript:

Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Hundesteuer vom 16. Dezember 2010 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Wittlich. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Wittlich hat. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde in der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. 3. Hunde, die in Zwingern nach 4 Abs.1 Nr. 4 selbst gezogen und gehalten werden, bis zum Ende des sechsten Monats nach ihrer Geburt. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. (4) Nicht besteuerbar ist nach Art 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere 1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, 2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, 5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

6. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden und für die ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt wird. 4 Steuermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde. Die Ermäßigung ist nur zu gewähren, wenn diese Hunde die vorgeschriebene Prüfung als Schutzhund abgelegt haben. Hiervon sind gefährliche Hunde gem. 7 Abs. 3, 4 und 5 ausgeschlossen. 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. 3. Hunden nach 7 Abs. 3, 4 und 5, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Fortwährende hormonelle oder chirurgische Kastration beziehungsweise Sterilisation des Hundes. Die fortdauernde hormonelle Kastration beziehungsweise Sterilisation ist jährlich durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen, b) Ablegen eines sogenannten Team Tests oder einer Prüfung für verkehrssichere Begleithunde nach den Statuten eines dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) angeschlossenen Vereins oder Bestehen des Erweiterten Sachkundenachweises gemäß der Vereinbarung mit der Bezirkstierärztekammer Pfalz vom April 2001. 4. Zuchthunden unter folgenden Voraussetzungen: a) Ermäßigung erhalten nur Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten. b) Zwinger- und Zuchthunde müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein. c) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Steuerermäßigung muss jeweils mindestens ein Wurf erfolgen. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 7 Abs. 1, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. (3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. (4) Wird ein steuerermäßigter Hund gem. 4 Abs. 1 Nr. 3 durch eine Beißerei auffällig und wird dies dem Steueramt bekannt, hat dies den sofortigen Widerruf der Steuerermäßigung zur Folge. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundes beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Abs. 2 Satz 1. 2

6 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind schriftlich nachzuweisen. (2) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Sie werden längstens bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt und sind anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des 3 Abs. 1 Ziffer 1. (3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie 4 Abs. 1 Nr. 4 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. (4) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so ist dies der Stadt Wittlich innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (5) Für Rassen, bei denen nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) von Rheinland-Pfalz ein Zuchtverbot besteht, wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt. Ausgenommen davon ist die Steuerermäßigung nach 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung. (6) Soweit die Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 3 a und b erfüllt werden, ermäßigt sich der erhöhte Steuersatz nach 7 Abs. 2. Wechselt der Halter des Hundes, hat auch der neue Halter in seiner Person die Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 Nr. 3 a und b nachzuweisen. 7 Steuersatz, Gefährliche Hunde (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz für gefährliche Hunde wird ebenfalls jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. (3) Gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. (4) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (5) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 3

8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 9 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadt Wittlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. 10 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadtverwaltung zurückzugeben. (2) Die Stadtverwaltung kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 3. Herkunft und Anschaffungstag 4. Geburtsdatum 5. Rasse. (3) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, bei der Hundebestandsaufnahme Auskünfte zu geben. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4

4. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt. 5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung der Hundesteuer vom 16.06.1993 außer Kraft. Wittlich, den 16. Dezember 2010 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister 5