SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)
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- Hetty Scholz
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1 Recht SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Der Stadtrat von Pirmasens hat am 23. November 1987 aufgrund von 24 der Gemeindeordnung (GemO), Artikel 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und 3 Abs. 2 Satz 1 beschlossen: 1 Tatbestand und Maßstab (1) Die Stadt Pirmasens erhebt Hundesteuer. (2) Maßstab ist das Halten eines Hundes während eines Kalenderjahres. Wird der Hund für einen kürzeren Zeitraum gehalten, ist der Kalendermonat maßgeblich. 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen oder auf Probe oder zum Anlernen hat. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuerbefreiung
2 Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des ZolIs, der Bundeswehr und des Forstes, 2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach 4 des Schwerbehindertengesetzes abhängig gemacht werden kann, 3. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend im Tierasyl oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, wenn sie die erforderliche Ausbildung erhalten und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben, 7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden, 8. 3, 4 Hunden, die aus dem Pirmasenser Tierheim übernommen werden, für die zwölf Kalendermonate seit der Übernahme. 4 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Schutzhunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, wenn sie die erforderliche Ausbildung erhalten und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate in ihrem Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden. 5 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das
3 Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind 6 Allgemeine Bestimmungen für die Steuervergünstigung (1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, Zwingersteuer) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn in den Fällen des 3 Nr. 5 und 5 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand sowie die Zu- und Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Beginn des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit Beginn des Monats, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2. 8 Steuersatz Der Steuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. 9 2 Festsetzung/Fälligkeit (1) Die Festsetzung erfolgt als Jahressteuer, soweit der Hund nicht für einen kürzeren Zeitraum gehalten wird. (2) Die Steuer ist fällig in vierteljährlichen Raten am , , und Anzeige- und Auskunftspflicht (1) Wer einen Hund hält ( 2 Abs. 1) oder mit ihm zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadtverwaltung anzumelden. Neugeborene Hunde sind mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt anzumelden.
4 (2) Der bisherige Halter hat den Hund, der veräußert wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des Erwerbers anzugeben. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. (4) Die Stadt Pirmasens gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder zurückgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer Hundesteuermarke umherlaufen lassen. (5) Die Stadt Pirmasens kann Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Auskünfte verlangt werden: a) Name und Adresse des Hundehalters, b) Anzahl der gehaltenen Hunde, c) Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer a) der Anzeigepflicht nach 10 Abs. 1 bis 3 b) der Auskunftspflicht nach 10 Abs. 5 nicht nachkommt. Pirmasens, den gez. Rheinwalt Oberbürgermeister 1 Bekanntmachung:,,Pirmasenser Zeitung" und Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau" vom Geändert durch Artikel 2 der Satzung über die Änderung abgaberechtlicher Vorschriften vom Bekanntmachung: Pirmasenser Zeitung" und,,die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau" vom Diese Änderungssatzung trat zum in Kraft. 3 Geändert durch Satzung vom Bekanntmachung: Pirmasenser Zeitung vom und Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau vom Diese Änderungssatzung trat am in Kraft.
5 4 Geändert durch Satzung vom Bekanntmachung: Pirmasenser Zeitung und Die Rheinpfalz - Pirmasenser Rundschau vom Diese Änderungssatzung trat zum in Kraft.
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