Vom 18. Februar Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

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Nr. 1/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 37 von 57

Transkript:

1 Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Ph.D.-Studiengang Medical Life Science and Technology an der Fakultät für Medizin der Technischen Universität München Vom 18. Februar 2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Satzung: 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Ph.D.-Studiengang Medical Life Science and Technology an der Fakultät für Medizin der Technischen Universität München vom 6. November 2012 wird wie folgt geändert: 1. 16 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. eine der folgenden Bewertungen Mit Auszeichnung bestanden (Passed with distinction/summa cum laude) Mit Erfolg bestanden (Passed) Nicht bestanden (Failed), 2. In 16 Abs. 4 Satz 1 und 18 Satz 2 wird der Passus Bestanden durch den Passus Mit Erfolg bestanden ersetzt. 3. Die Anlage: Auswahlverfahren wird neu angefügt. 2 1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. 2 Nr. 3 gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2013.

2 ANLAGE 1: Auswahlverfahren Auswahlverfahren für den Ph.D.-Studiengang Medical Life Science and Technology an der Fakultät für Medizin der Technischen Universität München 1. Zweck des Verfahrens 1 Die Qualifikation für den Ph.D.-Studiengang setzt neben den Voraussetzungen des 9 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m Abs. 2 bis 4 und 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie eine ordnungsgemäße Bewerbung und das erfolgreiche Durchlaufen des Auswahlverfahrens gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2 Die besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber sollen dem Ziel des Studienganges entsprechen. 3 Einzelne Auswahlparameter sind: 1.1 Fähigkeit zu selbständiger, wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise, 1.2 für das Ph.D.-Studium relevante Fachkenntnisse und 1.3 Motivation für das Ph.D.-Studium. 2. Fristen und Unterlagen für das Auswahlverfahren 2.1 Das Auswahlverfahren wird zweimal im Jahr jeweils vor Beginn des Sommer- und Wintersemesters zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerber durch die Fakultät für Medizin durchgeführt. 2.2 1 Die Bewerbung auf Zulassung zum Ph.D.-Studium erfolgt elektronisch über das Bewerbungsportal des Studiengangs. 2 Der dort hinterlegte Antrag ist vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und zusammen mit den Unterlagen nach 2.3.1 bis einschließlich 2.3.5 für das Wintersemester bis zum 15. Mai und für das Sommersemester bis zum 15. November einzureichen (Ausschlussfristen). 3 Der Nachweis über adäquate Englischkenntnisse, der gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 vorzulegen ist, kann innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden, wenn die Anmeldung zum entsprechenden Sprachtest fristgerecht mit dem Antrag eingereicht wird. 4 Für die Einreichung des Hochschulabschlusszeugnisses kann in begründeten Fällen eine Nachfrist bis spätestens fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn gesetzt werden. 5 Über die Nachfrist entscheidet die Geschäftsstelle; ein entsprechender Antrag ist innerhalb der Bewerbungsfrist bei dieser zu stellen. 2.3 Dem Antrag sind in digitaler Kopie beizufügen: 2.3.1 die Hochschulzugangsberechtigung, 2.3.2 ein Nachweis über einen Hochschulabschluss gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 bis 4 und das entsprechende Transcript, 2.3.3 ein tabellarischer Lebenslauf, in dem auch ggf. durchgeführte Praktika, Auslandsaufenthalte oder inhaltlich relevante Tätigkeiten aufgeführt werden; diese sind durch Anlagen zu belegen. 2.3.4 ein Motivationsschreiben des Bewerbers von maximal 1 bis 2 DIN-A4 Seiten, aus dem auch dessen Eignung und Interesse für den Ph.D.-Studiengang sowie seine Vorstellungen zum weiteren Berufsweg hervorgehen, 2.3.5 eine Versicherung, dass der Bewerber die Begründung für die Wahl des Studiengangs selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet hat.

3 3. Zulassung zum Auswahlverfahren 3.1 Die Zulassung zum Auswahlverfahren setzt voraus, dass die in Nrn. 2.2 und 2.3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 3.2 1 Die Geschäftsstelle überprüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob die in 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 genannten formalen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein Auswahlverfahren gemäß Nr. 4 durchgeführt. 3.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 4. Durchführung des Auswahlverfahrens 4.1 1 Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird geprüft, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Studiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 2 Fachwissenschaftliche Kenntnisse, die erst im Ph.D.-Studium vermittelt werden, sind nicht zu berücksichtigen. 3 Das Auswahlverfahren ist dreistufig aufgebaut. 4.2 Erste Stufe der Durchführung des Auswahlverfahrens: 1 Die gemäß Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4 eingereichten Bewerbungsunterlagen der Bewerber werden von mindestens drei Gutachtern bewertet. 2 Die Gutachter werden von der Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der vom Bewerber angegebenen fachlichen Präferenzen ausgewählt und müssen Hochschullehrer sein. 3 Die Bewertung erfolgt anhand einer Skala von 0 5 Punkten, wobei 0 das schlechteste und 5 das beste zu erzielende Ergebnis ist, und muss insbesondere die akademischen Vorleistungen und das Motivationsschreiben einbeziehen. 4 Die Unterlagen werden nach folgenden Kriterien bewertet: 1. Besondere Leistungsbereitschaft, z.b. aufgrund der akademischen Vorleistungen und der dargelegten Motivation 2. Spezifische Begabungen und bisherige Erfahrungen in für den Studiengang relevanten Bereichen 3. Gründe für das Interesse an diesem Studiengang 5 Die Gutachter bewerten unabhängig jedes der drei Kriterien, wobei die Kriterien gleich gewichtet werden. 6 Die Gesamtpunktzahl der ersten Stufe des Auswahlverfahrens ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird. 7 Die Bewerber, welche die Mindestpunktzahl von 3 Punkten nicht erreichen, erhalten 4.3 Zweite Stufe der Durchführung des Auswahlverfahrens 1 Mit den übrigen Bewerbern werden mindestens drei Einzelgespräche mit jeweils einem Gutachter zur Feststellung der fachlichen Eignung im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen des Ph.D.-Studiengangs geführt, um die fachlichen Kenntnisse und das notwendige wissenschaftliche Verständnis der Bewerber zu überprüfen, die für ein erfolgreiches Ph.D.-Studium Voraussetzung sind. 2 Weiterhin dienen die Gespräche zur Findung eines geeigneten Ausbildungslabors. 3 Die Gutachter werden von der Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der vom Bewerber angegebenen fachlichen Präferenzen ausgewählt und müssen Hochschullehrer sein.

4 4 Die Termine für diese Gespräche werden jeweils mindestens eine Woche im Voraus bekannt gegeben, wobei die Zeitfenster für die Auswahlgespräche bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein müssen. 5 Die Gesprächstermine sind vom Bewerber einzuhalten. 6 Ersatztermine können aus organisatorischen Gründen nicht angeboten werden. 7 Die Gespräche dauern jeweils mindestens 20 und maximal 30 Minuten. 8 Der Inhalt des Gesprächs erstreckt sich auf folgende Themenschwerpunkte: 1. Naturwissenschaftliches Grundverständnis 2. Fähigkeit zu selbständiger, wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise 3. Erfahrung und Ausbildungsstand des Bewerbers 9 Gegenstand des Gesprächs können auch die nach 2.3 eingereichten Unterlagen sein. 10 Die Bewertung jedes Einzelgesprächs erfolgt anhand einer Skala von 0 5 Punkten, wobei 0 das schlechteste und 5 das beste zu erzielende Ergebnis ist. 11 Die Gesamtpunktzahl der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen aller Gespräche, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird. 12 Die Bewerber, welche die Mindestpunktzahl von 3 Punkten nicht erreichen, erhalten 4.4 Dritte Stufe der Durchführung des Auswahlverfahrens 1 Mit den übrigen Bewerbern, werden Einzelgespräche mit der vom Studienausschuss eingesetzten, aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Auswahlkommission im Hinblick auf die Motivation und persönliche Eignung der Bewerber geführt. 2 Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen Hochschullehrer der Fakultät für Medizin der Technischen Universität München sein. 3 Ein studentischer Vertreter wirkt in der Kommission beratend mit. 4 Die Termine für die Gespräche werden jeweils mindestens eine Woche im Voraus bekannt gegeben, wobei die Zeitfenster für die Auswahlgespräche bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein müssen. 5 Die Gesprächstermine sind vom Bewerber einzuhalten. 6 Die Gespräche dauern jeweils ca. 20 Minuten. 7 Der Inhalt des Gesprächs erstreckt sich auf folgende Themenschwerpunkte: 1. Motivation für den Ph.D.-Studiengang, z.b. anhand der vom Bewerber dargelegten Gründe für die Wahl dieses Studiengangs und des Projekts 2. Zielgerichtetheit des Bewerbers, z.b. anhand seines bisherigen Lebenslaufs, Ausbildungsverlaufs und daran erkennbarer Eigeninitiative 3. Interesse an den vom PhD-Studiengang abgedeckten Themengebieten und Konzepten 4. Gesamteindruck (nach Gesprächsverlauf) 8 Gegenstand können auch die nach 2.3 eingereichten Unterlagen sein. 9 Die Bewertung erfolgt anhand einer Skala von 0 5 Punkten, wobei 0 das schlechteste und 5 das beste zu erzielende Ergebnis ist. 10 Die Kommissionsmitglieder bewerten den Bewerber unabhängig voneinander, wobei die genannten Schwerpunkte gleich zu gewichten sind. 11 Die Gesamtpunktezahl der dritten Stufe ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird. 12 Die Bewerber, welche die Mindestpunktzahl von 3 Punkten nicht erreichen, erhalten

5 4.5 1 Die übrigen Bewerber werden als geeignet eingestuft und erhalten einen schriftlichen Bescheid über das bestandene Auswahlverfahren. 2 Dieser Bescheid wird unwirksam, wenn die Aufnahme des Studiums nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Zulassungsbescheids oder eine Unterbrechung des Studiums von mehr als zwei Jahren erfolgt, da sonst im Hinblick auf die Erfordernisse des Studiengangs die Eignung nicht mehr gewährleistet ist. 3 Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. 5. Niederschrift 1 Über den Ablauf des Auswahlverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer und Ort des Auswahlverfahrens, die Namen der Gutachter, Kommissionsmitglieder und Bewerber sowie die Beurteilung der Kommissionsmitglieder und das Gesamtergebnis ersichtlich sind. 2 In der Niederschrift müssen zudem die wesentlichen Gründe und die Themen der Gespräche mit den Bewerbern stichwortartig festgehalten sein. 6. Wiederholung Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Ph.D.-Studiengang nicht erbracht haben, können sich einmal erneut zum Auswahlverfahren anmelden. Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidenten der Technischen Universität München vom 8. Februar 2013 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 8. Februar 2013. München, den 8. Februar 2013 Technische Universität München Wolfgang A. Herrmann Präsident Diese Satzung wurde am 18. Februar 2013 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 18. Februar 2013 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 18. Februar 2013.