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- Hertha Schmid
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1 Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art. 10 Satz 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) erlässt die Ludwig-Maximilians- Universität München folgende Satzung:
2 - 2 - Inhaltsübersicht 1 Zweck der Satzung 2 Bewerbung 3 Auswahlkommission 4 Qualifikationsfeststellung 5 Örtliches Auswahlverfahren 6 Niederschrift 7 Bekanntgabe des Ergebnisses 8 Inkrafttreten
3 - 3-1 Zweck der Satzung 1 Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft ist neben einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss aus dem Inland oder Ausland in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie oder eines eng verwandten Faches der Nachweis besonderer qualitativer Anforderungen für diesen Studiengang. 2 Diese Anforderungen beinhalten fundierte Kenntnisse in den Grundlagen der Klinischen Psychologie, der Neuropsychologie und/oder Biologischen Psychologie, der Allgemeinen Psychologie, der Psychologischen Methodenlehre und der Allgemeinen psychologischen Diagnostik und/oder Testtheorie sowie die Beherrschung der deutschen und englischen Sprache in Wort und Schrift. 3 Bewerberinnen und Bewerber, deren Qualifikation im Sinn von Satz 1 und 2 festgestellt wurde, nehmen an einem örtlichen Auswahlverfahren nach dem BayHZG und der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) teil, das die erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet. 2 Bewerbung (1) Der Antrag auf Bewerbung für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft ist für das jeweils folgende Wintersemester bis zum 15. Juli auf elektronischem Weg über ein Online-Portal beim Department für Psychologie zu stellen (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Kopie des Abschlusszeugnisses aus dem Erststudium nach 1 Satz 1 oder, falls dieses noch nicht vorliegen sollte, ein Transcript of Records, das insgesamt einen Leistungsstand von mindestens 140 ECTS-Punkte aufweist; aus diesen Unterlagen müssen mindestens folgende Leistungen mit einer jeweiligen Mindestnote von 4,00 hervorgehen: a) 15 ECTS-Punkte in Klinischer Psychologie, b) 15 ECTS-Punkte in Neuropsychologie und/oder Biologischer Psychologie, c) 12 ECTS-Punkte in Allgemeiner Psychologie, d) 18 ECTS-Punkte in Psychologischer Methodenlehre und e) 9 ECTS-Punkte in Allgemeiner psychologischer Diagnostik und/oder Testtheorie; ist das Abschlusszeugnis bzw. das Transcript of Records nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, ist zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung in Deutsch oder Englisch beizulegen; sofern das Abschlusszeugnis bzw. das Transcript of Records keine ECTS-Punkte aufweist, ist ein Exemplar der Prüfungs- und Studienordnung und ggf. eine Notenlegende des Erststudiums, ggf. mit amtlich beglaubigter Übersetzung in Deutsch oder Englisch, beizufügen; 2. ein Nachweis über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens;
4 ein Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinn von 4 Abs. 2 Nr. 8 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 28. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Nachweis gemäß 4 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b dieser Satzung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erworben worden sein muss. (3) Sofern das Abschlusszeugnis aus dem Erststudium nach 1 Satz 2 zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt, muss es bis zum 1. September (Ausschlussfrist) nachgereicht werden. 3 Auswahlkommission 1 Die Qualifikationsfeststellung und das örtliche Auswahlverfahren werden von einer vom Fakultätsrat der Fakultät für Psychologie und Pädagogik bestellten Auswahlkommission vorgenommen, die sich aus drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinn von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) mit Lehrbefugnis in dem Fachgebiet Psychologie zusammensetzt. 2 Es können zwei Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. 3 Die Mitglieder der Auswahlkommission bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 4 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission beträgt drei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. 4 Qualifikationsfeststellung (1) 1 Die Qualifikationsfeststellung setzt voraus, dass die in 2 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorliegen. 2 Zur Feststellung der besonderen qualitativen Anforderungen gemäß 1 Satz 2 wird anhand der gewichteten Einzelnoten, die jeweils für die Leistungen im Umfang von 69 ECTS-Punkten nach 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis e vergeben wurden, eine Gesamtnote gebildet. 3 Sofern für die einschlägigen Leistungen keine ECTS-Punkte vergeben wurden, werden diese Leistungen von der Auswahlkommission anhand der Prüfungs- und Studienordnung aus dem Erststudium umgerechnet. 4 Wenn die Gesamtnote gemäß Satz 2 bei 2,30 oder besser liegt, wird die Qualifikation festgestellt; anderenfalls wird der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft abgelehnt. 5 Eine erfolglose Qualifikationsfeststellung kann einmal wiederholt werden, jedoch nicht früher als zum nächsten Immatrikulationstermin; eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die unrichtige oder gefälschte Unterlagen vorlegen, gelten als nicht qualifiziert. 5 Örtliches Auswahlverfahren 1 Nach Abzug der Vorabquoten gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayHZG erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, deren Qualifikation gemäß 4 festgestellt wurde, nach dem Ergebnis der auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma berechneten Gesamtnote, wie sie aus dem Abschlusszeugnis des Erststudi-
5 - 5 - ums hervorgeht (Abschlussnote). 2 Hierzu wird eine Rangliste anhand der Abschlussnoten gebildet, wobei die Bewerbung mit der besten Abschlussnote den ersten Rangplatz erhält; wenn die vorgelegte Abschlussnote keine oder nur eine Dezimalstelle nach dem Komma aufweist, wird sie bei der zweiten Dezimalstelle nach dem Komma mit dem niedrigsten Rang gereiht (z. B. mit 2,19 bei einer Abschlussnote 2,1 ). 3 Besteht nach der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber Ranggleichheit, entscheidet das Los. 4 Nachrückverfahren werden ebenfalls anhand der gebildeten Rangliste durchgeführt. 6 Niederschrift Über den Ablauf des Verfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort des Verfahrens, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bewertungen ersichtlich sein müssen. 7 Bekanntgabe des Ergebnisses 1 Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, der bei der Immatrikulation neben den sonstigen geforderten Unterlagen, insbesondere neben dem Abschlusszeugnis aus dem Erststudium, vorgelegt werden muss. 2 In diesen Bescheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, dass die Immatrikulation für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft unter dem Vorbehalt, dass keine Immatrikulationshindernisse vorliegen, erfolgt. 3 Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. 8 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt erstmals zum Wintersemester 2011/ Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2011/12 endet abweichend von 2 Abs. 1 zum 25. Juli 2011 (Ausschlussfrist); die Frist für die Nachreichung des Abschlusszeugnisses aus dem Erststudium für das Wintersemester 2011/12 endet abweichend von 2 Abs. 3 zum 4. Oktober 2011 (Ausschlussfrist)
6 - 6 - Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 30. Juni 2011 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 4. Juli München, den 4. Juli 2011 gez. Prof. Dr. Bernd Huber Präsident Die Satzung wurde am 5. Juli 2011 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 5. Juli 2011 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 5. Juli 2011.
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