Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

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Transkript:

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) 941.10 vom 22. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1999 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel Art. 1 Währungseinheit Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen eingeteilt. Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: a. die vom Bund ausgegebenen Münzen; b. die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten; c. auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank. Art. 3 Annahmepflicht 1 Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen. 2 Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden. 3 Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden. AS 2000 1144 1 SR 101 2 BBl 1999 7258 1

941.10 Handel 2. Abschnitt: Münzordnung Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen 1 Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben. 2 Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus. 3 Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind. 4 Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest. 5 Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen. Art. 5 Münzverkehr 1 Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück. 2 Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen. 3 Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet. Art. 6 Gedenk- und Anlagemünzen 1 Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden. 2 Das zuständige Departement 3 bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind. 3. Abschnitt: Notenordnung Art. 7 Ausgabe der Banknoten 1 Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung. 2 Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück. 3 Zur Zeit Eidgenössisches Finanzdepartement 2

Währung und die Zahlungsmittel 941.10 3 Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück. 4 Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen. Art. 8 Ersatz der Banknoten 1 Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist. 2 Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten. Art. 9 Rückruf 1 Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen. 2 Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an. 3 Die Nationalbank ist während 20 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen. 4 Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten fällt an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden. 4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank Art. 10 Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 4 fest. 4 [AS 1954 599, 1979 983, 1993 399, 1997 2252, 1998 2847 Anhang Ziff. 7, 2000 1144 Anhang Ziff. 4, 2004 297 Ziff. I 6. AS 2004 1985 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute das BG vom 3. Okt. 2003 (SR 951.11). 3

941.10 Handel 5. Abschnitt: Strafbestimmung Art. 11 1 Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5 2 Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit. 6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 12 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2000 6 5 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). 6 BRB vom 12. April 2000 (AS 2000 1147) 4

Währung und die Zahlungsmittel 941.10 Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 7 über das Münzwesen wird aufgehoben. 2. Das Obligationenrecht 8 wird wie folgt geändert: Art. 84 3. Das Strafgesetzbuch 9 wird wie folgt geändert: Ingress Art. 243 Art. 244 Abs. 1 Art. 249 Art. 327 7 [AS 1971 360, 1997 2755] 8 SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 9 SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 5

941.10 Handel 4. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 10 wird wie folgt geändert: Ingress III. Kapitel (Art. 17 24) Art. 63 Ziff. 2 Bst. d f Art. 64 und 65 10 SR 951.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 6