Hamelner INLINE-CONNECTION e.v.

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! 4 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Transkript:

Hamelner INLINE-CONNECTION e.v. www.hamelner-inline-connection.de Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1.Der am 15.05.2000 in Hameln gegründete Verein führt den Namen hamelner - INLINE - CONNECTION e.v., im nachfolgenden Text hic genannt. 2. Der Sitz des Vereins ist Hameln. 3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen und führt den Zusatz "e.v.". 4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes DRIV e.v. (Deutscher Roll- und Inline Verband), dessen Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 2 Zweck des Vereins 1. Die hic verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck der hic wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Rollsports (Inlineskaten, Inline-Hockey, Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfe austragen und organisieren, Akzeptanz/Popularität des Inlinesports erhöhen, Schulungen durchführen, Aufklärungsarbeit leisten etc.) mit dem Ziel der Förderung von Gesundheit und Fitness. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der hic fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft 1. Die hic hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. 2. Rechts- und Ordnungsmaßnahmen, Verwarnungen, Verweise, Abmahnungen; Verminderungen besonderer Befugnisse (z.b. Tätigkeitsverbot) Verminderung der Mitgliedschaftsrechte; Ausweisung (Hausverbot); Ausschließung aus dem Verein. 3. Bei Hausverbot bzw. Ausschließung aus dem Verein, wird der Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei

Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt des Mitglieds c) durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt ausschließlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Jahresende. 3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnungen den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 6 Beiträge 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Geld. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Leistungen festlegen. Alle weiteren Bestimmungen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt. 7 Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 8 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 30 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang, Zeitungsanzeigen, per Post, E-Mail, über die Homepage oder aber durch die Vereinszeitung. 3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 4. Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. 6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. 7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführern zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. 8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr b) Feststellung der Jahresrechnung c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins g) Wahl des Vorstandes h) Bestätigung des Jugendvorstandes i) Wahl der Kassenprüfer j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen 10 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Schriftführer/in e) dem Sportwart f) dem Jugendwart 2. Der Verein wird gemäß 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie durch den Schatzmeister vertreten. Je zwei Mitglieder vertreten gemeinsam. 3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse der hic erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

11 Jugend des Vereins 1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. 2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. 12 Kassenprüfung 1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 13 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Inlinehockey / Inlineskaten verwendet werden darf. Satzungsstand Gründungssatzung: Hameln, den 15. Mai 2000 (Gründungsdatum) 1. Änderung: Hameln, den 23. März 2001 (Jahreshauptversammlung 2001) 2. Änderung: Hameln, den 6. Februar 2004 (Jahreshauptversammlung 2004) 3. Änderung: Hameln, den 21. April 2004 (Jahreshauptversammlung 2004) 4. Änderung: Hameln, im Februar 2009 5. Änderung: Hameln, den 5. Februar 2010 (Jahreshauptversammlung 2010) 6. Änderung: Hameln, den 5. Februar 2011 (Jahreshauptversammlung 2011) 7. Änderung: Hameln, den 04. Februar 2012 (Jahreshauptversammlung 2012) 8. Änderung: Hameln, den 01. Februar 2013 (Jahreshauptversammlung 2013) Beitragsordnung hamelner INLINE CONNECTION e.v. Jahresbeiträge Folgende Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben: für Erwachsene: EUR 26,-/Jahr; ab dem 01.01.2013: EUR 29,-/Jahr für Jugendliche: EUR 16,-/Jahr; ab dem 01.01.2013: EUR 19,-/Jahr für Kinder: EUR 16,-/Jahr; ab dem 01.01.2013 : EUR 19,-/Jahr für Familien mit mindestens einem Kind: EUR 58,-/Jahr; ab dem 01.01.2013: EUR 59,-/Jahr Fälligkeit der Beiträge Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn der Mitgliedschaft und in jedem folgendem Jahr jeweils im ersten Quartal fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird einmalig für das laufende Kalenderjahr erhoben. Säumnisse Anfallende Gebühren für Rücklastschriften sind vom Mitglied zu tragen. Bei Säumnis der Beiträge drei Wochen nach Fälligkeit ergeht eine Zahlungsaufforderung. Wird der Beitrag dann nicht innerhalb von zwei Wochen beglichen, ergeht eine Mahnung verbunden mit einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR. Beitragsermäßigung Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.

Zahlungsart Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift durch den Vorstand eingezogen. Bei Zahlungen, die nicht per Lastschrift durchführen werden sollen, ist dieses Mitglied dazu verpflichtet den Mitgliedsbeitrag unaufgefordert bis spätestens 31.März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Kurse Die hic richtet Inline-Kurse für Anfänger sowie für Fortgeschrittene aus. Jeder Teilnehmer entscheidet sich vor Kursbeginn, ob er nur an dem Kurs teilnimmt, oder ob er Mitglied in der hic werden möchte. Für Kursteilnehmer gelten folgende Gebühren: für Kinder und Jugendliche je 24 pro Kurs für Erwachsene je 36 pro Kurs für Familien 72 pro Kurs. Dauer und Umfang der Kurse werden vor Kursbeginn bekannt gegeben. Während der Dauer des Kurses besteht ein Versicherungsschutz für jeden Teilnehmer. Generell besteht kein Anspruch auf Beitragserstattung, insbesondere nicht aus Gründen, welche die hic e.v. nicht zu vertreten hat.