S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V.

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1 S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V.

2 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugenderholungszentrum,Am Filzteich e. V. Er hat seinen Sitz in Schneeberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen. 2 ZWECK Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist es, Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII, insbesondere gem und 16 zu leisten. Kindern, Jugendlichen und Familien sollen Möglichkeiten und Angebote eröffnet werden, ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung gem. 1 Abs. 1 SGB VIII wahrzunehmen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb des Kinder- und Jugenderholungszentrums Schneeberg. 3 GEMEINNÜTZIGKEIT Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aus den Einkünften und dem Vermögen des Vereins erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem 2

3 Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen, jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. b) durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder, wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden kann. Der Ausschlussantrag muss mit der Einladung angekündigt werden. 5 BEITRÄGE Ob und ggf. in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, beschließt die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr. 3

4 6 ORGANE Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kassenprüfer 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Kassenprüfer schriftlich, unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes, verlangt wird. 2. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelungen in den 4 und 11, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bzw. der in 7 Abs. 4 ermächtigter Mitglieder. 4. Jedes natürliche Mitglied des Vereins kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein von ihm dazu schriftlich ermächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes juristische Mitglied kann durch eine beauftragte Person vertreten werden. 4

5 5. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Vertreters und eines weiteren Vorstandmitgliedes zu bestätigen ist. 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: - Wahl und Entlastung des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer - Genehmigung des Haushaltplanes - Bestätigung des Tätigkeitsberichtes - Beschlüsse über Satzungsänderungen - Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gem Beschlüsse zum Kauf von Grund und Boden und Immobilien - Beschlüsse zur Bildung und Verwendung von Rücklagen 9 VORSTAND 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht aus: - dem/der Vorsitzenden - bis zu zwei StellvertreterInnen - dem/der Schatzmeister/in 2. Zur Vertretung nach außen ( 26 BGB) sind berechtigt: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 5

6 Der Vorstand bedarf für die Aufnahme oder Ausgabe von Krediten der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er/Sie wird zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Näheres regelt der Vorstand durch eine Stellenbeschreibung. 10 KASSENPRÜFER Die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins wird durch zwei Vertreter der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen. Der Verein hat den Kassenprüfern Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. Redaktionelle oder vom Vereinsgericht und Finanzamt geforderte Änderungen dürfen vom Vorstand veranlasst werden. 6

7 Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Landesverband der Kinder- und Jugenderholungszentren Sachsen e.v. oder einem anderen gemeinnützigen Verein, der dem Zweck der Satzung entspricht, darüber hat die Mitgliederversammlung zu befinden. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am Entsprechend der Forderung des Registergerichts mit dessen Schreiben vom vom Vorstand gemäß Satzung 11 am geändert. Eingetragen im Vereinsregister am

8 Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V. Am Filzteich 4 a Schneeberg Telefon Telefax: Internet: info@kiezschneeberg.de 8

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