BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Ähnliche Dokumente
BESCHLUSS. VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 104/12 8 SV 1/ Februar 2013

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien SV 2/08-3, G 80/08-3 SV 3/08-6, G 81/08-6 B E S C H L U S S :

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

Auch Elektroautos müssen für saubere Luft bremsen

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 245/09-7 B E S C H L U S S :

B E S C H L U S S : 2. des Univ.-Prof. i.r. Dipl.-Ing. Dr. Alfred H. (...), Wien,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 153/04-8 B E S C H L U S S :

Begründung. I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

workshop für Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Finanzgerichtes Montag, 20. April 2014 Dr. Helmut Hörtenhuber

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. A d a m o v i c h, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. K o r i n e k

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

Verweisung auf Normen

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

Artikel I. Artikel II Inkrafttreten. Artikel III Übergangsbestimmungen

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Dr.

Übung Verfassungsrecht

VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 269/ , G 276/ , G 280/ , G 302/ Oktober 2016 BESCHLUSS

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht

GZ K NZV 10/ Bescheid

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Elektronische Rechtsdatenbanken

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 62/05-6 G 5-7/05-6 B E S C H L U S S :

IM NAMEN DER REPUBLIK

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k,

Einleitung Vorgeschichte zur Gesetzesbeschwerde

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. Vorblatt

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

IM NAMEN DER REPUBLIK!-

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Bescheid. I. Spruch. Begründung

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 133/04, V 52/04-11 G 134/04, V 53/04-11 B E S C H L U S S :

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Berufungsentscheidung

Sommer-Session des VfGH beginnt

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

BESCHLUSS. VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 97/ Juni Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Klausurenkurs Verfassungsrecht

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Mag. Dr. B e r c h t o l d - O s t e r m a n n

Bescheid. I. Spruch F 9/12-10

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts)

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

Berufungsentscheidung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

B e g r ü n d u n g : Aufgrund des Gerichtsauftrages vom (in ON 13) erstattete der Sachverständige ***** das neurologisch-psychiatrische

IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 104/2013-10 10. Dezember 2014 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und der Mitglieder DDr. Christoph GRABENWARTER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK und Dr. Helmut HÖRTENHUBER als Stimmführer, im Beisein des Schriftführers Mag. Christian SIMON, Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien www.verfassungsgerichtshof.at

über den Antrag der SCHRAMM ÖHLER RECHTSANWÄLTE OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, 7 sowie die Wortfolge "b) ÖNORMEN in den Verkehr setzt oder vervielfältigt" in 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1971 über das Normenwesen (Normengesetz 1971), BGBl. 240/1971, idf BGBl. I 136/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Antrag und Vorverfahren Begründung: 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge 7 Normengesetz 1971, BGBl. 240/1971, idf BGBl. I 136/2001, sowie die Wortfolge "b) ÖNORMEN in den Verkehr setzt oder vervielfältigt" in 8 Abs. 1 Normengesetz 1971, in eventu 7 Normengesetz 1971, in eventu die Wortfolge "gegen Entgelt" in 7 Abs. 2 Normengesetz 1971, als verfassungswidrig aufheben. 1 2. Zur Zulässigkeit ihres Individualantrages führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie eine auf öffentliches Recht spezialisierte Anwaltskanzlei sei, die regelmäßig Veröffentlichungen herausgebe. Sie bereite eine Veröffentlichung zum Thema Baurecht vor, in die sie auch einschlägige, für verbindlich erklärte Normen aufnehmen wolle. Die Veröffentlichung solle insbesondere die ÖNORM B 1600 (Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen) in der Ausgabe 2012-02-15, sowie "weitere der 18 im Dokument des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'OIB Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke Ausgabe: März 2012' aufgeführte, vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene Normen" umfassen. 2 2.1. Bei der ÖNORM B 1600 in der genannten Ausgabe sowie sämtlichen weiteren im genannten Dokument des Österreichischen Instituts für Bautechnik aufgeführten Normen handle es sich um durch Verordnung für verbindlich erklärte Normen. Dies ergebe sich insbesondere aus 35 Abs. 3 der Verordnung 3 2 von 8

der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technischen Bauvorschriften 2008), LGBl. 93/2007, idf LGBl. 78/2013, der Folgendes festlege: "Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe März 2012, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich." 38 Abs. 2 der genannten Verordnung präzisiere: 4 "Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt." 2.2. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Bestimmungen der OÖ Bautechnikverordnung 2013 vom 30. April 2013 (LGBl. 36/2013), des Sbg. Bautechnikgesetzes (LGBl. 71/1978, idf LGBl. 32/2013), der Sbg. ÖNORMEN-Verordnung 2004 (LGBl. 50/2004), der Ktn. Bautechnikverordnung (LGBl. 97/2012), der Wr. Bauordnung (LGBl. 11/1930, idf LGBl. 64/2012) und der Wr. Bautechnikverordnung (LGBl. 31/2008, idf LGBl. 73/2012) legt die antragstellende Gesellschaft dar, dass die ÖNORM B 1600 in der genannten Fassung und die übrigen im Dokument Bautechnik "OIB Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke Ausgabe: März 2012" genannten Normen auch im Baurecht der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Wien für verbindlich erklärt worden seien. 5 2.3. Die antragstellende Gesellschaft habe am 30. Oktober 2013 das Österreichische Normungsinstitut um Zustimmung zur kostenlosen Veröffentlichung dieser Normen ersucht. Das Normungsinstitut habe diese Zustimmung am 2. November 2013 mit der Begründung verweigert, dass lediglich im Bundesgesetzblatt abgedruckte ÖNORMEN kostenlos in eine Publikation aufgenommen werden könnten. In einem E-Mail vom 6. November 2013 habe das Normungsinstitut präzisiert, dass die Frage, ob das Normungsinstitut die Zustimmung zum Abdruck von 6 3 von 8

nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Normen erteile und welche Lizenzgebühr das Normungsinstitut für einen solchen Abdruck verrechne, "von den konkreten ÖNORMEN und dem Verwendungszweck der Veröffentlichung" abhänge. 2.4. Würde die antragstellende Gesellschaft die genannten Normen veröffentlichen, verstieße sie ihrem Vorbringen zufolge gegen 7 Abs. 1 Normengesetz 1971 und müsste damit rechnen, dass gemäß 8 Abs. 1 lit. b Normengesetz 1971 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingeleitet werden würde. 7 2.5. Die antragstellende Gesellschaft sei daher durch die angefochtenen Rechtsvorschriften aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Ein zumutbarer anderer Weg, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht. 8 3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der unter anderem beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen. 9 3.1. Die Bundesregierung bringt zur fehlenden Antragslegitimation einleitend vor, die von der antragstellenden Gesellschaft dargelegten Bedenken richteten sich ausschließlich gegen die behauptete Einschränkung der Veröffentlichung der mit näher bezeichneten Verordnungen für verbindlich erklärten ÖNORM B 1600 sowie gegen die Androhung einer Verwaltungsstrafe im Falle des Zuwiderhandelns. Soweit im Antrag darüber hinaus die beabsichtigte Veröffentlichung weiterer im Antrag nicht konkret bezeichneter ÖNORMEN erwähnt werde, sei das Erfordernis der Darlegung von Bedenken im Einzelnen ( 62 Abs. 1 VfGG) nicht erfüllt. 10 3.2. Der Antrag ist nach Ansicht der Bundesregierung unzulässig, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit selbst bei Zutreffen der von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Bedenken durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt würde und daher der Anfechtungsumfang zu eng gefasst sei: 11 4 von 8

3.2.1. Prinzipiell komme ÖNORMEN per se keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Sie könnten jedoch entweder auf privatrechtlicher Basis Verbindlichkeit erlangen oder vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber per Gesetz oder Verordnung in Teilen oder zur Gänze für allgemein verbindlich erklärt werden ( 5 Normengesetz 1971). Es obliege ausschließlich dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, zu entscheiden, ob er von der Möglichkeit des 5 Normengesetz 1971 Gebrauch mache. 12 3.2.2. Das Rechtsstaatsprinzip erfordere, dass Rechtsvorschriften bestimmte Publizitätserfordernisse erfüllten, wobei diese für Gesetze in Art. 49 und Art. 97 B-VG verankert seien; in Hinblick auf Verordnungen obliege die Wahl der Form der Kundmachung innerhalb der durch das Rechtsstaatsgebot gezogenen Grenzen dem Gesetzgeber. Werde in einem Gesetz oder in einer Verordnung auf Normen eines anderen Normsetzers verwiesen, so gälten für die verwiesene Norm grundsätzlich dieselben Publikationsanforderungen wie für die verweisende Norm. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung sei im Lichte des Rechtsstaatsprinzips insbesondere, dass die Norm, auf die verwiesen wird, in einem Verkündungsorgan publiziert wurde, das jenem gleichwertig ist, in dem die verweisende Norm kundgemacht wurde, dh. dass das Verlautbarungsorgan der breiten Bevölkerung als solches bekannt ist und jedem Staatsbürger öffentlich zugänglich ist oder ebenso leicht bezogen werden kann. Für in Gesetzen verwiesene ÖNORMEN bedeute dies, dass die verwiesene Norm den an ein Gesetz zu stellenden Kundmachungserfordernissen zu entsprechen habe. Für in Verordnungen verwiesene ÖNORMEN bedeute dies, dass die verwiesene Norm in einem gleichwertigen, den oben genannten Kriterien entsprechenden, Kundmachungsorgan publiziert werden müsse. In beiden Fällen habe die verweisende Norm überdies die Fundstelle der verwiesenen Norm anzuführen, sofern die Publikation nicht unter einem (insbesondere als Anlage zur verweisenden Norm) erfolge. 13 3.3. Gemäß 7 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz genössen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Ob es sich bei durch Verordnung für verbindlich erklärten Normen, die nicht im Bundes- oder in einem Landesgesetzblatt kundgemacht wurden, um solcherart "freie Werke" im Sinne dieser Bestimmung handle und in der Folge auch das Normenvervielfältigungsmonopol des 7 Normengesetz 1971 (sowie die daran anknüpfende Strafbestimmung des 8 14 5 von 8

Abs. 1 lit. b Normengesetz 1971) entfalle, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: Die behauptete Verfassungswidrigkeit würde durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt, da sich der urheberrechtliche Schutz und die Einschränkung der Vervielfältigung für verbindlich erklärte ÖNORMEN nicht allein aus 7 Normengesetz 1971 ergebe, sondern vielmehr aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen mit den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. 15 3.3.1. Folgte man der Auffassung der antragstellenden Gesellschaft, dass für verbindlich erklärte, jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt kundgemachte ÖNORMEN weiterhin urheberrechtlich geschützt sind und daher nicht frei vervielfältigt werden dürfen, würde eine Aufhebung des 7 Normengesetz 1971 insofern nichts an der Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft ändern, als diesfalls weiterhin der Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes einer Veröffentlichung der ÖNORM B 1600 durch die antragstellende Gesellschaft entgegenstünde. Teilte man diese Auffassung hingegen nicht und ginge davon aus, dass es sich bei der für verbindlich erklärten ÖNORM B 1600 um ein freies Werk isd 7 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz handle, fehlte es hingegen schon an der aktuellen Betroffenheit der antragstellenden Partei in ihrer Rechtssphäre, weil die ÖNORM diesfalls auch nicht mehr dem Normenvervielfältigungsmonopol des 7 Normengesetz 1971 unterläge (s. VfSlg. 14.668/1996). 16 II. Der Antrag ist unzulässig. 1. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie im Fall seiner Verfassungswidrigkeit verletzt. 17 6 von 8

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, die Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zb VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 2. Die Bundesregierung ist im Recht, wenn sie ausführt, dass der Antrag das Erfordernis der Darlegung von Bedenken im Einzelnen ( 62 Abs. 1 VfGG) nur in Hinblick auf das Antragsvorbringen zur ÖNORM B 1600 erfüllt. In Hinblick auf "weitere der 18 im Dokument des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'OIB- Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke Ausgabe: März 2012' aufgeführte, vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene Normen" lässt der Antrag samt Beilagen offen, welche der 18 "weiteren" Normen und sonstigen technischen Regelwerke die antragstellende Gesellschaft zu veröffentlichen beabsichtigt. Insoweit fehlt es daher an einer Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen. Dadurch ist der Antrag hinsichtlich dieser nicht näher genannten "weitere[n] der 18 im Dokument [ ] aufgeführte[n] [ ] Normen" mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel belastet, der ein Prozesshindernis darstellt (vgl. VfSlg. 17.111/2004, 18.187/2007; VfGH 7.10.2009, G 142/09; 21.11.2013, G 85/2013 uvm.). 18 3. Was die ÖNORM B 1600 angeht, so hat die antragstellende Gesellschaft zutreffend dargelegt, dass diese u.a. auf Grund der Tiroler Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. 93/2007, idf LGBl. 78/2013, isd 5 Normengesetz 1971 für verbindlich erklärt wurde. Nach den in diesem Zusammenhang anzuwendenden landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften bedurfte die für verbindlich erklärte ÖNORM nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Boten für Tirol ( 9 Abs. 4 Tiroler-Landesverlautbarungsgesetz, LGBl. 8/1982, idf LGBl. 60/2011; vgl. nunmehr 8 Abs. 4 Tiroler-Landesverlautbarungsgesetz 2013, LGBl. 125/2013). 19 4. Mit dem Beschluss VfSlg. 14.668/1996 hat der Verfassungsgerichtshof einen auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Antrag einer Verlagsgesellschaft auf Aufhebung der Wortfolge "gegen Entgelt" in 7 Abs. 2 Normengesetz 1971 idf BGBl. 240/1971 zurückgewiesen, da keine aktuelle Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtene Gesetzesbestimmung vorlag: Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass 20 7 von 8

durch die Verbindlicherklärung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine ÖNORM Bestandteil jener Rechtsvorschrift wird, die die Verbindlicherklärung vornimmt. Die für verbindlich erklärte und im Bundesgesetzblatt veröffentlichte ÖNORM teilt in der Folge auch das urheberrechtliche Schicksal dieser Rechtsvorschrift; die ÖNORM ist daher ein freies Werk isd 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl. 111/1936. 4.1. Der Inhalt der ÖNORM B 1600 wurde im Zuge ihrer Verbindlicherklärung durch den Verordnungsgeber nicht kundgemacht. Nichtsdestoweniger hat sich der Verordnungsgeber ihren Inhalt durch die Verweisung und Verbindlicherklärung gleichsam zu eigen gemacht. Im Lichte des Beschlusses VfSlg. 14.668/1996 steht daher der Vervielfältigung dieser ÖNORM auch durch die antragstellende Gesellschaft die angefochtene Vorschrift des 7 Normengesetz 1971 weder entgegen noch darf dafür gemäß 7 Abs. 2 Normengesetz 1971 ein Entgelt verlangt werden. 21 4.2. Im vorliegenden Fall liegt daher keine aktuelle Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen vor. 22 4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieses Antrages nicht zu prüfen, ob insbesondere 35 Tiroler Technische Bauvorschriften 2008 und die in dieser Bestimmung genannten Richtlinien den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Publizität von Rechtsvorschriften entsprechen. 23 5. Der Antrag ist aus den genannten Gründen gemäß 19 Abs. 3 Z 2 lit. c und e VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. 24 Wien, am 10. Dezember 2014 Der Präsident: Dr. HOLZINGER Schriftführer: Mag. SIMON 8 von 8