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Transkript:

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI - Off-Label-Use Teil A Ziffer XVI, Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis, Aktualisierung Vom 6. Dezember 2016 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung... 2 3. Verfahrensablauf... 4 3.1 Stellungnahmeberechtigte nach 92 Abs. 3a SGB V... 5

1. Rechtsgrundlage Nach 35c Abs. 1 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Empfehlungen der vom BMG berufenen Expertengruppen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder Indikationsbereiche, für die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz/AMG) nicht zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Richtlinie nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie) festlegen, welche zugelassenen Arzneimittel in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig sind. Die Regelungen der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) sind in Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Zwecke der Konkretisierung dieses Abschnittes K ist eine Anlage VI angefügt. In 30 Abs. 1 des Abschnittes K der AM-RL sind die Voraussetzungen für eine Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln im Off-Label-Use aufgeführt. Voraussetzungen sind 1. dass die Expertengruppen mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers eine positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als Empfehlung abgegeben haben und 2. dass der G-BA die Empfehlung in Anlage VI Teil A übernommen hat. In Teil A der Anlage VI werden somit verordnungsfähige Arzneimittel in zulassungsüberschreitenden Anwendungen (Off-Label-Use) aufgelistet (gemäß 30 Abs. 1 AM- RL), sowie die Angaben zur ggf. notwendigen Verlaufsdokumentation (gemäß 30 Abs. 4 AM-RL). Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers sowie eine positive Empfehlung durch die Expertengruppe. Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe prüft der Gemeinsame Bundesausschuss, ob die Anwendung des Wirkstoffes in der Off-Label-Indikation medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist. 30 Abs. 5 des Abschnitts K der AM-RL regelt, wann eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln im Off-Label-Use nicht gegeben ist. Für Arzneimittel, deren Anwendung in nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen nach Bewertung der Expertengruppen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht oder die medizinisch nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, ist eine Verordnungsfähigkeit dementsprechend nicht gegeben. Diese werden in Anlage VI Teil B der AM-RL aufgeführt. 2. Eckpunkte der Entscheidung Mit Briefdatum vom 14. Juli 2016 wurde dem G-BA durch die Geschäftsstelle Kommissionen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein Addendum zur Bewertung der Expertengruppe Off-Label im Fachbereich Neurologie/Psychiatrie nach 35c Abs. 1 SGB V vom 17. Juni 2016 zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Anwendung von Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis zugeleitet. Die entsprechende Bewertung und das Addendum sind auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de, veröffentlicht. 2

Hintergrund für die Befassung der Expertengruppe war der Rote-Hand-Brief zu Mycophenolat Mofetil vom 10. November 2015 hinsichtlich eines schwerwiegenden Risikos für Teratogenität und der draus folgenden wichtigen neuen Hinweise zur Schwangerschaftsverhütung für Frauen und Männer. Die vom Unterausschuss Arzneimittel eingesetzte Arbeitsgruppe Off-Label-Use hat das Addendum zur Bewertung der Expertengruppe zur Anwendung von Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis überprüft. Die Expertengruppe empfiehlt darin folgende Textänderungen für das ergänzende Fazit (Empfehlung an den G-BA) zur Anwendung von Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis: 13.5 Ggf. Nennung der Patienten, die nicht behandelt werden sollen, Patienten, auf die die unter der Rubrik 13.4 genannten Kriterien nicht zutreffen. Es gibt keine Hinweise, dass Mycophenolat Mofetil in der myasthenen Krise wirksam ist. ln der frühen Phase der Immunsuppression (induction remission) zeigt Mycophenolat Mofetil in Kombination mit Kortikoiden keinen Zusatznutzen im Vergleich zur Monotherapie mit Kortikoiden. Für eine Wirksamkeit von Mycophenolat Mofetil als Monotherapie zur primären Immunsuppression bei Myasthenia gravis liegt bislang keine ausreichende Evidenz vor. Mycophenolat Mofetil darf bei Frauen mit Myasthenia gravis im gebärfähigen Alter ohne hochwirksame Kontrazeption sowie bei Frauen mit Kinderwunsch, in der Schwangerschaft und in der Stillzeit nicht angewendet werden (siehe auch Fl). Sexuell aktive Männer sollten unbedingt einen Konzeptionsschutz durchführen (siehe auch Fl). 13.6 Dosierung (z.b. Mono- oder Kombinationstherapie) ln der Literatur gibt es keine einheitlichen Empfehlungen zur Dosierung von Mycophenolat bei Myasthenia gravis. Die Therapie muss fallindividuell nach klinischem Verlauf angepasst erfolgen. Zumeist wurde Mycophenolat Mofetil bei generalisierter Myasthenia gravis in einer Tagesdosis von 0,5-3,0 g eingesetzt. Für die Langzeittherapie wird eine Dosis zwischen 0,5-2,5 g empfohlen. 13.7 Behandlungsdauer Die Therapiedauer richtet sich nach dem individuellen Krankheitsverlauf und der Verträglichkeit von Mycophenolat Mofetil. Ein Wirkungseintritt ist nach einer Behandlungszeit von 12 Monaten zu erwarten. Bei generalisierter Myasthenia gravis ist häufig eine Langzeit- Immunsuppression erforderlich. Im Krankheitsverlauf bei Myasthenia gravis muss regelmäßig klinisch überprüft werden, inwieweit die Notwendigkeit zu einer Immunsuppression fortbesteht bzw. die angewandte Dosierung weiterhin erforderlich ist oder reduziert werden kann. Nach stabilem mehrjährigem Verlauf sollte bei einem Reduktionsversuch die MMF-Dosis alle 12 Monate um 500 mg/tag abgesenkt werden. 13.8 Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden? Bei nicht tolerierbaren Nebenwirkungen (siehe Fachinformation) ist gegebenenfalls der sofortige Therapieabbruch erforderlich. 13.9 Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass es beim Einsatz von Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis zu Nebenwirkungen/Wechselwirkungen kommt, die über das in der Fachinformation beschriebene Maß hinausgehen. Es wurde bei der Behandlung von Myasthenia gravis von Einzelfällen mit Toxoplasmose-Enzephalitis, CMV-Enteritis und EBV-Enzephalitis berichtet und empfohlen, ein serologisches Screening vor Therapie mit MMF (wie im zugelassenen Anwendungsgebiet) durchzuführen. 3

Infolge der Veröffentlichung des Addendums zur Bewertung von MMF (Mycophenolatmofetil/Mycophenolensäure) bei Myasthenia Gravis hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer erneut gebeten, eine Erklärung zur Anerkennung der betreffenden Anwendung als bestimmungsgemäßen Gebrauch ( 84 AMG) abzugeben. Der Unterausschuss Arzneimittel ist nach Würdigung des Addendums zur Bewertung der Expertengruppe und der Beratungen der Arbeitsgruppe Off-Label-Use zu dem Ergebnis gekommen, die ergänzenden Hinweise zur Empfehlung der Expertengruppe durch entsprechende Änderungen der Anlage VI in Teil A Ziffer XVI umzusetzen. Hierzu im Einzelnen: 1. Den ergänzenden Hinweisen der Expertengruppe zum Abschnitt Nennung der Patienten, die nicht behandelt werden sollen [ ] bezüglich der Teratogenität wird durch eine entsprechende Darstellung dieses Sachverhaltes unter dem Abschnitt d) Spezielle Patientengruppe Rechnung getragen. Zusätzlich wird ein Hinweis auf den Ausschluss einer Schwangerschaft bei Therapiebeginn entsprechend den Angaben des Rote-Hand-Briefes aufgenommen. 2. Mit den Änderungen im Abschnitt f) Dosierung: wird den ergänzenden Hinweisen der Expertengruppe zur Dosierung im Hinblick auf die Langzeittherapie Rechnung getragen. In diesem Abschnitt wird auch der Hinweis der Expertengruppe auf einen Reduktionsversuch aufgegriffen. Unter Behandlungsdauer wird darauf hingewiesen, dass nach stabilem mehrjährigem Verlauf die Mycophenolat Mofetil-Dosis alle 12 Monate um 500 mg/tag abgesenkt werden sollte. 3. Mit der Ergänzung im Abschnitt i) Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind wird auf die serologische Abklärung im Einzelfall hingewiesen. Zudem wird ein Hinweis zur Meldung von Nebenwirkungen ergänzt. 4. Abschnitt k) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers gibt wieder, welche der betroffenen pharmazeutischen Unternehmer unter Berücksichtigung des Addendums dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Mycophenolat-Mofetil bei Myasthenia gravis zugestimmt haben. 5. Der Hinweis, dass bei nicht tolerierbaren Nebenwirkungen gegebenenfalls der sofortige Therapieabbruch erforderlich ist, findet sich bereits im Abschnitt h) Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?. 3. Verfahrensablauf Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV- Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. In der Sitzung am 6. Dezember 2016 wurde im Unterausschuss Arzneimittel das Addendum zur Bewertung der Expertengruppe zur Anwendung von Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis im Erwachsenenalter als Empfehlung angenommen und deren Umsetzung in die Arzneimittel-Richtlinie abschließend beraten und konsentiert. 4

Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 6. Dezember 2016 nach 10 Abs. 1, 1. Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Zeitlicher Beratungsverlauf Sitzung Datum Beratungsgegenstand Schreiben des BfArM vom 14. Juli 2016 und Übermittlung des Addenums der Off-Label- Anwendung von MMF (Mycophenolatmofetil/Mycophenolensäure) bei Myasthenia Gravis. Schreiben des BfArM vom 19. September 2016 zur Übermittlung der Erklärungen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch AG Off-Label-Use 2. November 2016 Beratung zur Änderung der Anlage VI Teil Ziffer XVI Unterausschuss Arzneimittel 6. Dezember 2016 Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar, welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (1. Kapitel 10 Abs. 2 VerfO). Als Frist zur Stellungnahme ist ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen. Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. 3.1 Stellungnahmeberechtigte nach 92 Abs. 3a SGB V Gemäß 92 Abs. 3a SGB V ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5

Folgende Organisationen werden angeschrieben: Firma Straße Ort Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) Friedrichstr. 148 Verband Forschender Arzneimittelhersteller Hausvogteiplatz 13 Deutscher Zentralverein Homöopathischer Ärzte e.v. Axel-Springer-Str. 54b Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.v. (BAI) EurimPark 8 83416 Saaldorf-Surheim Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.v. (BAH) Friedrichstr. 134 Gesellschaft für Phytotherapie e.v. Postfach 10 08 88 18055 Rostock Pro Generika e.v. Unter den Linden 32-34 Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte e.v. Herzog-Heinrich-Str. 18 80336 München Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Arzneimittelkommission der Deutschen Zahnärzteschaft (AK-Z) c/o Bundeszahnärztekammer Biotechnologie-Industrie- Organisation Deutschland e. V. (BIO Deutschland e. V.) Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 Chausseestr. 13 Am Weidendamm 1a 10115 Berlin Gemäß 91 Abs. 5 SGB V i. V. m. 1. Kapitel 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung des G-BA wird zudem der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da ein allgemeiner Hinweis zur Meldung von Nebenwirkungen aufgenommen werden soll. Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Berlin, den 6. Dezember 2016 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 6