Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Ähnliche Dokumente
Stellungnahme von. Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : Datum :

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

Stellungnahme von. Name / Firma / Organisation. Abkürzung der Firma / Organisation. : Zugerstrasse 76b, 6340 Baar. Telefon :

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesbeschluss. Provisorische Fassung. Für die definitive Fassung, bitten wir Sie die Amtliche Sammlung zu konsultieren.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesbeschluss. vom 27. September 2013

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Mineralölsteuergesetz

(Entwurf) vom... Art. 1

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen: Stellungnahme der SBVg

n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September , beschliesst:

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

Bundesgesetz über Optimierungen bei der Verwaltung von Personaldaten und bei den Anlagen von PUBLICA

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

Bundesgesetz über das Reisendengewerbe

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012

Ordnungsbussengesetz (OBG) Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli vom 18. März 2016

Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen

Bundesbeschluss. 1. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember vom 11. Dezember 2009

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

vom 19. März 1976 (Stand am 1. Juni 2007)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Konkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007)

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Transkript:

Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016 (1. Arbeitstag: 11. April 2016) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 18. Dezember 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 2, beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner revidierten und am 1. Juni 2011 3 in Kraft getretenen Fassung (Amtshilfeübereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Amtshilfeübereinkommen zu ratifizieren. 3 Er bringt, gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f des Amtshilfeübereinkommens, bei der Ratifikation folgende Vorbehalte an: Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 1, den Artikeln 11 17 und Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens: 1. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii iv des Amtshilfeübereinkommens in keiner Form Amtshilfe. 2. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Vollstreckung nach den Artikeln 11 16 des Amtshilfeübereinkommens. 3. Die Schweiz leistet keine Amtshilfe in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz bestehen; bei Rücknahme eines Vorbehalts nach Ziffer 1 oder 2 leistet die Schweiz keine Amtshilfe in Bezug auf Steuerforderungen, 1 SR 101 2 BBl 2015 5585 3 SR ; BBl 2015 5645 2015-0684 9605

die im Zeitpunkt der Rücknahme des entsprechenden Vorbehalts hinsichtlich Steuern der betreffenden Kategorie bestehen. 4. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens. 5. Die Schweiz wendet Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens ausschliesslich an: a. wenn es einen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist; b. wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation gegenüber der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarats oder der OECD (Verwahrer) folgende Erklärungen ab: a. die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens 4, wonach die zuständige Behörde der Schweiz betroffene Personen in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 7 des Amtshilfeübereinkommens informieren kann, bevor sie Informationen übermittelt; b. die Erklärung nach Artikel 9 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens, wonach die Schweiz Ersuchen nicht stattgeben wird, dass Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während Steuerprüfungen in der Schweiz anwesend sind. Art. 3 1 Der Bundesrat teilt einem der Verwahrer anlässlich der Ratifikation mit, dass die Steuern nach Artikel 2 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens 5, für die das Übereinkommen gilt, für die Schweiz auf folgende Steuern anwendbar ist: a. die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte); 4 SR ; BBl 2015 5645 5 SR ; BBl 2015 5645 9606

b. die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile). 2 Er meldet nach Artikel 2 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens einem der Verwahrer alle vorzunehmenden Änderungen. 3 Er teilt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Amtshilfeübereinkommens einem der Verwahrer anlässlich der Ratifikation mit, dass der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person die zuständige Behörde der Schweiz ist. 4 Er meldet nach Artikel 3 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens einem der Verwahrer alle vorzunehmenden Änderungen. Art. 4 Der Bundesrat kann nach Artikel 28 Absatz 6 des Amtshilfeübereinkommens 6 mit einer oder mehreren Vertragsparteien vereinbaren, dass das Amtshilfeübereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten ab dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz gilt. Art. 5 Die Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 7 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen. Art. 6 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Erlasses gemäss Anhang. Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 2015 8 Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016 6 SR ; BBl 2015 5645 7 SR 651.1 8 BBl 2015 9605 9607

Anhang (Art. 5) Änderung eines anderen Erlasses Das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 9 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch: Art. 2 Zuständigkeit Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist für den Vollzug der Amtshilfe zuständig. Art. 3 Bst. a, b bis und d In diesem Gesetz gelten als: a. betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist; b bis. Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen; d. spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind. Art. 4 Abs. 1 und 3 1 Aufgehoben 3 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. 9 SR 651.1 9608

Art. 5a Vereinbarungen über den Datenschutz Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 10 über den Datenschutz entsprechen. Gliederungstitel vor Art. 6 2. Kapitel: Informationsaustausch auf Ersuchen 1. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen Gliederungstitel vor Art. 8 2. Abschnitt: Informationsbeschaffung Art. 9 Abs. 5 und 10 Abs. 4 Aufgehoben Art. 14 Abs. 4 und 5 dritter Satz 4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. 5 Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen. Art. 14a Abs. 3 bis, 4 Bst. b und 5 3bis Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. 4 Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt: b. über ihre Pflicht, der ESTV eine der folgenden Adressen anzugeben: 10 SR 235.1 9609

1. ihre inländische Adresse, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, 2. ihre ausländische Adresse, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder 3. die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz; 5 Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen. Gliederungstitel vor Art. 16 3. Abschnitt: Verfahren Art. 17 Abs. 3 3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt. Art. 20 Abs. 3 erster Satz 3 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Gliederungstitel vor Art. 21a Aufgehoben Art. 21a Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 4 und 5 Aufgehoben Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen Gliederungstitel vor Art. 22 4. Abschnitt: Schweizerische Amtshilfeersuchen Art. 22 Abs. 5 bis und 7 5bis Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweize- 9610

rischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein. 7 Absatz 6 gilt nicht in Bezug auf Staaten, von denen die Schweiz Informationen ohne vorgängiges Ersuchen erhalten kann. Gliederungstitel vor Art. 22a 3. Kapitel: Spontaner Informationsaustausch Art. 22a Grundsätze 1 Der Bundesrat regelt die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen. Er orientiert sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten. 2 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen treffen die notwendigen Massnahmen, damit die Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen auszutauschen sind. 3 Die kantonalen Steuerverwaltungen stellen der ESTV die zur Übermittlung an die zuständigen ausländischen Behörden vorgesehenen Informationen unaufgefordert und fristgerecht zu. 4 Die ESTV prüft diese Informationen und entscheidet, welche Informationen übermittelt werden. 5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann Weisungen erlassen; insbesondere kann es den kantonalen Steuerverwaltungen die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden. Art. 22b Information der beschwerdeberechtigten Personen 1 Die ESTV informiert die betroffene Person und weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 VwVG 11 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch. 2 Sie informiert diese Personen ausnahmsweise erst nach dem spontanen Informationsaustausch über dessen Durchführung, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg einer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden. Im Übrigen gilt Artikel 21a Absätze 2 und 3 sinngemäss. 3 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie durch Veröffentlichung im Bundesblatt über die vorgesehene Übermittlung von Informationen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. 11 SR 172.021 9611

Art. 22c Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht der beschwerdeberechtigten Personen Für das Mitwirkungsrecht und die Akteneinsicht gilt Artikel 15 sinngemäss. Art. 22d Verfahren Für die Verfahren gelten die Artikel 16, 17, 19 und 20 sinngemäss. Art. 22e Vom Ausland spontan übermittelte Informationen 1 Die ESTV leitet Informationen, die ihr andere Staaten spontan übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den interessierten Steuerbehörden weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin. 2 Sie leitet die von einem anderen Staat spontan übermittelten Informationen weiteren schweizerischen Behörden, für die die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des informierenden Staates ein. Gliederungstitel vor Art. 22f 4. Kapitel: Datenbearbeitung, Schweigepflicht und Statistik Art. 22f Datenbearbeitung Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten. Art. 22g Informationssystem 1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat. 2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden. 3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um: a. Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten; 9612

b. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten; c. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken; d. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten; e. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen; f. Statistiken zu erstellen. 4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über: a. die Organisation und Führung des Informationssystems; b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten; c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten. Art. 22h Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das EFD ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen; c. soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht. Art. 22i Statistiken 1 Die ESTV veröffentlicht die für die Länderüberprüfung des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken. 2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen. 9613

Gliederungstitel vor Art. 22j 5. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 22j Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen Leistet die betroffene Person, der Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen nach Artikel 9 oder 10 vorsätzlich nicht Folge, so wird er oder sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 22k Verstoss gegen das Informationsverbot Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot nach Artikel 21a Absatz 3 verstösst. Art. 22l Verfahren 1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 12 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. Gliederungstitel vor Art. 23 6. Kapitel: Schlussbestimmungen 12 SR 313.0 9614