n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

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1 Frühjahrssession 07 eparl : n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des es vom 8. Dezember 05 vom 9. September 0 vom. März 07 vom 7. März 07 Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 8. Dezember 05, beschliesst: Das Bundesgesetz vom 7. Juni 005 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert: BBl 0 57 SR

2 eparl :7 Art. Geltungsbereich Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und nvalidenvorsorge nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Art. Einleitungssatz sowie Bst. b und c Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen im vereinfachten Verfahren nach Artikel abrechnen, sofern: b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Art. Streichen (= gemäss geltendem Recht) Art. Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und nvalidenvorsorge nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Art. Mehrheit Minderheit (Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Buffat, Egloff, Martullo, Matter, Rime, Schneeberger, Walter) Festhalten (=gemäss geltendem Recht) Das vereinfachte Verfahren nach Artikel ist nicht anwendbar für: a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; b. die Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im eigenen Betrieb. Art. 9 Protokolle Art. 9 Protokolle Art. 9 Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. n dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. n dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen

3 eparl :7 Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen. Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen. Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen. Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen. Das kantonale Kontrollorgan: Personen: a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind; b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben auf deren Verlangen eine Kopie des Protokolls zu; c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu. a. leitet das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Verstösse zuständig sind; b. stellt den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu; c. stellt den Auskunftspersonen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu. b. Streichen (= gemäss geltendem Recht) Ergeben sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoss gegen das Mehrwertsteuergesetz vom. September 999 vorliegt, so teilt das kantonale Kontrollorgan seine Feststellungen den dafür zuständigen Behörden mit, damit diese eine Untersuchung vornehmen und einen Entscheid fällen können. Sie weisen die betroffenen Personen und Betriebe darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.

4 eparl :7 Art. Mitteilung von Kontrollergebnissen Art. Abs. Bst. a, Bst. a, sowie und 7 Art. Art. Art. Die kantonalen Steuerbehörden erstatten den kantonalen Ausgleichskassen Meldung, wenn sie feststellen, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden. Der legt einen Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen fest. Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl und Ausländerbehörden bekannt, wenn: a. die betroffene Person aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, V, EO, ALV) nicht entrichtet wurden; und b. sich nicht sogleich ergibt, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmt. Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl und Ausländerbehörden bekannt, wenn: a. die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, V, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wurden; und Die übrigen Behörden nach Artikel teilen die Ergebnisse der im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen den gegebenenfalls betroffenen

5 eparl :7 eidgenössischen oder kantonalen Behörden mit, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Sozialversicherungs, Ausländer oder Quellensteuerrecht missachtet worden ist. Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten: a. die AHVAusgleichskassen und die Familienausgleichskassen kantonalen Rechts; b. die Unfallversicherer; c. die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung; d. die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone; e. die Asyl und Ausländerbehörden; f. die zuständige VStelle. Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten: a. die AHVAusgleichskassen und die Familienausgleichskassen; 5 Der regelt das Verfahren. Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt: a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom. Juni 009 ; b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 999 ; c. gegen das Arbeitsgesetz vom. März 9 5 ; SR.0 SR SR 8.

6 eparl :7 d. gegen kantonales Sozialhilferecht; e. gegen das DBG, das StHG 7 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag. f. Streichen f. Gemäss Mehrheit Minderheit (Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Buffat, Egloff, Martullo, Matter, Rime, Schneeberger, Walter) f. Festhalten (=streichen) 7 Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid. Art. 8a Verletzung der Anmelde und Aufzeichnungspflichten Mit Busse bis zu 000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer eine der folgenden Pflichten verletzt: a. Pflicht zur Anmeldung neuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, bei den kantonalen Steuerbehörden; b. Pflicht zur Anmeldung eines Betriebs bei einem Unfallversicherer; c. Aufzeichnungspflicht gemäss Artikel 9 Absatz UVG 8. Art. 8a Streichen Art. 8a Gemäss Art. 8a Mehrheit Festhalten (=streichen) Minderheit (Marra, Bertschy, BirrerHeimo, de Buman, Jans, Landolt, Pardini) Gemäss Für die Verfolgung von Verletzungen der folgenden Pflichten ist das kantonale Kontrollorgan zuständig: a. Pflicht zur Anmeldung SR. 7 SR. 8 SR 8.0

7 eparl :7 eines Betriebs bei einem Unfallversicherer; b. Aufzeichnungspflicht gemäss Artikel 9 Absatz UVG. Für die Verfolgung von Verletzungen der Pflicht, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, bei den kantonalen Steuerbehörden anzumelden, ist die kantonale Steuerbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig.

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